RI]. Meldepflichten. $§8 57-60. 161
_ (?) Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) haben von allen bei
O :
zu machen.
Zu Abi. 1.
1. Zur Anmeldung verpflichtet ist, wer in Preußen einen Gewerbe-
betrieb anfängt. Meldepflichtig sind auch die Vereine, eingetragenen
Genosssenschaften usw., die eine Tätigkeit ausüben, welche nach Artikel 2
§ 1 d. I. GewStErgV. als Gewerbebetrieb gilt. Denjenigen, welche
einen Gewerbebetrieb anfangen, werden gleichgestellt, die einen be-
stehenden Gewerbebetrieb übernehmen. Ebenso sind die zur An-
meldung verpflichtet, die neben ihrem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe anfangen.
2. Die Anmeldung hat bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das
Gewerbe betrieben werden soll, zu erfolgen, wird das Gewerbe in
einem Gutsbezirk betrieben, bei dem Gutsvorstand (1. Abs. 2).
3. Diejenigen Unternehmen, die nicht zur Anzeige nach §$ 14 der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich verpflichtet sind, haben trotz-
dem die hier vorg eschrieb en e Anzeige bei der Gemeindebehörde
(Gutsvorstand) zu erstatten.
4. Die Anmeldung ist nicht dem Gewerbesteuerausschuß, sondern
den Gemeindebehörden zu erstatten.
5. Im Falle der Nichtanmeldung erfolgt Bestrafung nach § 377
AD., soweit nicht der Tatbestand des § 61 der Verordnung in Ver-
bindung mit §§ 359 ff. AO. erfüllt ist.
Zu Ahjs. 2.
_ Die Mitteilung ist von dem Gemeinde- (Guts-) Vorstand dem Vor-
feeds pn noh t 2 der Verordnung zuständigen Gewerbesteuer-
§ 59
Hört ein Gewerbebetrieb auf, so ist er bei dem Vorsitenden des zu-
ständigen Steuerausschusses schriftlich abzumelden.
Von dem Aufhören eines Gewerbebetriebs ist dem Vorsitzenden des
für die Veranlagung zuständigen Steuerausschusses Anzeige zu erstatten,
nicht der Gemeindebehörde. Er hat seinerseits der Gemeinde Mitteilung
zu machen, daß nunmehr die Vorauszahlungen eingestellt werden.
§ 60
Die Vorschriften der §$§ 58 und 59 finden auf die Eröffnung, über-
tragung und Aufgabe von Zweigbetrieben sinngemäß Anwendung.
Hier wird bestimmt, daß die Vorschriften über An- und Abmeldung
auch Anwendung zu finden haben auf die Eröffnung, Übertragung und
Hog-=Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 71.
"
1:24: