Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Nach  Art.  18  der  WO.  ist  jeder  Inhaber  eines  Wechsels  berechtigt,
von  dem  Bezogenen  Akzeptierung  (Annahme)  des  Wechsels  zu  verlangen
  und,  falls  der  Aufforderung  nicht  entsprochen  wird,  P  r  o  t  e  st
erheben  zu  lassen.  ErstdurchdasAkzept,d.  h.  durch  die  Niederschrift ­
  seines  Namens  oder  seiner  Firma  auf  die  Vorderseite  eines  äußerlich ­
  formgerechten  Wechsels,  wirdderBezogene  wechselmäßig
verpflichtet.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im  Wechsel
verschriebenen  Summe  begrenzen.  Werden  aber  dem  Akzepte  andere
Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet, ­
  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden  ist.  Der  Akzeptant  haftet
aber  nach  dem  Inhalte  seines  Akzeptes  wechselmäßig.  Solche  Einschränkungen
sind:  Beifügung  einer  anderen  Zahlungszeit  oder  eines  anderen  Zahlungsortes
oder  Verbot  der  weiteren  Übertragung  (Klausel:  nicht  an  Order).
Blankoakzept  heißt  der  Annahmevermerk  auf  einem  Wechselformular, ­
  auf  dem  noch  nicht  alle  wesentlichen  Bestandteile  des  Wechsels
ausgefüllt  sind.  Wer  ein  solches  Akzept  aus  den  Händen  gibt,  haftet
jedem  späteren  Inhaber,  der  den  Wechsel  bong,  üäs  erworben  hat,  nach
Maßgabe  der  Ausfüllung.  Der  Einwand,  daß  der  Wechsel
vertragswidrig  ausgefüllt  ist,  z.  B.  über  eine  höhere
Summe  lautet  als  vereinbart  war,  kann  einem
gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht  erhoben  werden.
Wird  das  Akzept  verweigert,  so  kann  der  Wechselinhaber  nach
einem  hierüber  aufgenommenen  Protest  Regreß  nehmen,  d.  h.  von
seinen  Vordermännern  Sicherheit  in  Höhe  der  Wechselsumme  verlangen.
Aber  auch  wenn  der  Wechsel  bereits  akzeptiert  ist,  kann
Regreß  genommen  werden,  sofern  der  Akzeptant  in  schlechte  Vermögensverhältnisse ­
  geraten  ist  (seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  wenn  über
sein  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  worden  ist)  und  die  Befürchtung
besteht,  daß  er  den  Wechsel  nicht  einlösen  wird.  Es  kann  alsdann  Sicherheitsleistung
  voni  Akzeptanten,  und  wenn  diese,  was  die  Regel  bilden  wird,
nicht  zu  erlangen  ist,  Regreß  bei  den  Vormännern  genommen  werden
(Regreß  wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten).
Die  gewährte  Sicherheit  kann  bei  Gericht  oder  einer  anderen  zur
Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Kasse  hinterlegt  werden.  Sie
muß  zurückgegeben  werden:
            
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