Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Nach  erhobenem  Protest  kann  im  Wechselprozeß  geklagt  werden,
was  für  den  Kläger  wegen  der  vereinfachten  Beweisführung  und  der
schnellen  Erledigung  ein  großer  Vorzug  ist.  Nur  solcher  Einreden  darf
sich  der  Wechselschuldner  bedienen,  die  ans  dem  Wcchselrcchte  selbst  hervorgehen ­
  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Gläubiger  zustehen. ­
  Widerklagen  sind  nicht  statthaft.  Beweismittel  sind  nur  Urkünden
  und  Eid.  Zuständig  für  Klagen  im  Wechselprozeß  ist  das
Gericht  des  Zahlungsortes,  auf  Wunsch  des  Klägers  aber  auch  das  Gericht, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  wohnt.
Werden  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinsam  verklagt,  so  ist  außer
dem  Gericht  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Beklagten  seinen  Wohnsitz  hat.
Die  E  i  n  l  a  s  s  u  n  g  s  f  r  i  st,  d.  i.  die  Frist,  die  zwischen  der  Zustellung ­
  der  Klage  und  dem  Termin  liegen  muß,  ist  sehr  kurz:  24  Stunden,
wenn  der  Beklagte  an  dem  Orte  wohnt,  bei  dessen  Gericht  der  Prozeß
stattfindet,  in  anderen  Fällen  3  bzw.  7  Tage.
WesentlichesErfordernis  bei  Einreichung  der  Klage  ist  die
Erklärung,  daß  im  Wechsel  Prozeß  geklagt  wird,  und  die  Beifügung  des
Wechsels  im  Original  oder  in  Abschrift.
Im  Regreßwege  kann  der  Inhaber  eines  rechtzeitig  protestierten
Wechsels  von  einem  Vordermanne  beanspruchen:
1.  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  Zinsen  Z  vom  Verfalltage  ab;
2.  die  Protestkosten,  Porti  und  etwaige  andere  Auslagen;
3.  eine  Provision  von  1 h°/o  von  der  Wechselsumme.
Der  vorletzte  Girant  kann  von  dem  drittletzten,  der  drittletzte  von  dein
viertletzten  usw.  verlangen:
1.  die  von  ihm  an  seinen  Hintermann  sNachgirantenj  gezahlte  Summe  nebst
Zinsen  Z  vom  Tage  der  Zahlung;
2.  die  ihm  entstandenen  Auslagen;
3-  1 la°/o  Provision  von  dem  Wechselbetrage  zuzüglich  Zinsen  usw.

Z  Nach  dem  Gesetz  über  die  Wechsel-  und  Scheckzinsen  vom  3.  Juli  1925  beträgt ­
  der  Zinssatz  2  °/o  über  dem  jeweiligen  Reichsbankdiskontsatz,  mindestens
aber  6  °/o.  —  Jede  neue  Festsetzung  des  Reichsbankdiskontsatzes  tritt  für  dieses
Gesetz  am  2.  Tage  nach  der  Veröffentlichung  durch  die  Reichsregierung  im
Reichsgesetzblatt  in  Kraft.
            
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