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uer Schweis geborenen üislanlshinder werden j&hr-Hcn
-et* -chweizer VAlue Z'uge fuhrt ‘ , Die gegenwär—
tige ^age wird durch die Zwangse inbür gorung nicht
plufczlicn ge.-. n ..ert, sondern die volle Dirkung wird
Sich erst nach einer Generation äußern.
Diese Liünahnsn weisen alle einen politischen
und staatsrechtlichen Charakter auf, uni es wird so
nie süiion weiter oben , cwachte Feststellung bestätigt,
dal 11« Fraidenfrage «eit achr eine politisene
um staatsrechtliche als eine wirtschaftliche
Präge ist,
Ais eine weitere Abwehrmaßnahme der Schweiz,
die mehr wirtschaftlich . ‘ :-t, ist der Bundesratsbeschluß
von 8.Juli 1919 richtig 2 '. Pas frühere
ahuienreciit gab nicht iie HöglIchheit, ausl'ndi—
sehe Gesellschaften von schweizerischen zu unterscheiden.
Aach nach .Ar ' n '.crung As Obligat ionenrechts
ist eine Trennung nie’t urchgeflhrt. Ahtiengesellschiften
um Genossenschaften in der Schweiz
gelten recutli.cn als schweizerische Juristische ’ er—
sonor:, aucu lann, wenn sie von Ausl ndem gegründet
um,-geleitet woraon um ult ausl'.'nwischen Ililfskrfif—
ten und rütteln arbeiten, die sind Glieder dos nationalen
schweizerischen .irtschuftsiebena, Durch
uen Bunie&ratsbeschloß wer en nun Anlialtsounhte gegeben,
ob eine rechtlich schweizerische Ahtiongesellscnalt
tats Ohl ich dem schweizerischen oder einem
1) Botschaft v. 9.November 1920 a.a.O., s.47-19.
2) Bur._LeardtabooOhln3 betreffend die Abänderung und
AddA- schweizerischen Bblisationeareohte
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