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ausihiIIschen Bevölkerung' herb oizuführen.
Hierzu ist eine Neugestaltung der Einbürge—
rungspoiitik notwendig, tan Ile ausländischen Elemente,
die assimiliert um... aufn hmereif sind, dem
schweizerischen Volke einzuverleiben. Durch Verfasgungsän
au-rung des Art. 44 soll lern Bunde die Zwangse
inbür gerun , gewisser Kategorien von Fremden, die
Einbürgerung kraft Gebietshoheit ( ins soll) laberten
werden. Nach . ’ lesgosets vom 25,Juni
1905 stand bisher den einzelnen Kantonen das Recht
zu, von der Einführung der Einbürgerung kraft Gebietshoheit,
von der Zwangseinbürgerang Gebrauch zu
machen. Nur die Kantone Genf uni Tessin haben den
Versuch gemacht, die Frage durch kantonale Gesetze
zu regeln, jedoch konnte in beiden Fällen der Bunde
srat diese kantonalen Gesetze nicht genehmigen,
da ß-.e mit dem rt, 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1903 in hiler spruch standen 1; . Alle anderen Kantone
haben von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht,
weil ie einmal Verwicklungen internationaler
liatur bef rohteten und andrerseits glaubten,
durch iie Einbürgerung iure soli würden die Armenlasten
der Kantone beträchtlich vermehrt. Deshalb
sollen jetzt die Kompetenzen der Eidgenossenschaft
auf lern Gebiete der Bürgerrechtsgesetzgebung erweitert
werden. Der Bimdesbeschlufl betreffend Revision
des Artikels 44 ler Bundesverfassung - er bedarf zu
seiner Hechtsgültigkeit noch ler Volksabstimmung -
tibertragt iie Gesetzgebung über den Erwerb und den
Verlust dos Echv/eizerbürgerreolxtes den Bunde, Er be-1)
Botschaft v. 9. Novbr. 1920,
a.a.O,, 3.25 - 27,