- 12B -
stimmt weiter, daß die Eingebürgerten während der
ersten 5 Jahre nach Erwerbung aes Bchweizorbür g er~
rechtes nicht wählbar sind in die gesetzgebenden
und vollziehenden Behörden -er Eidgenossenschaft
und uer .antone. ferner dann ne Bundesgesetzgebung -
und dieser funkt ist fr -ee Losung der Bremdenfrage
von hoher Bedeutung - die Binblirgerung kraft
Gebietshoheit einfUhren. Insbesondere können Linder
ausländischer Litern, die in er üohweiz wohnen,
kraft Gebietshoheit öohweizerburger werden, wenn
die i.utter von Geburt Schweizerin war, oder wenn
der Vater oder die Hutter in der Schweiz geboren ist,
dadurch, ..lud iie ßohwei. von der Einbürgerung
kraft Gebietshoheit (ins soll) mehr oder weniger Gebrauch
machen -wird, verläßt sie bis zu einem gewissen
Grade das bisherige üystem uer Staatsangehörigkeit
kraft bstommuiig (los sanguinis), wodurch jede
x'ersön .urch Blutsbande mit dem Gtaate, dem ihr
Erzeuger : \,...iürt, verbunden ist* Das System der
hinb rgerung kraro Gebietshoheit ist am schärfsten
ausgeprägt in uen Staaten Esntral- und Südamerikas*
hie Gtaataangehörigkeit kraft Abstammung hat dort
kaum noch eine Bedeutung.
hie Einbürgerung kraft Gebietshoheit in der
Schweiz soll sich nicht auf möglichst viele Ausländer
erstrecken, son .om nur auf diejenigen, die als
assimiliert gelten, und das sind vor allem die oben
erwähnten Kategorien von Kindern der Ausländer,
Durch diese MaJnahien wird gewissermaßen automatisch
die Absorbierung des seßhaften Elementes der frem—
denbevölkerung bewirkt. Mehr als iie Hälfte der in'