Full text: Kapitalismus und Sozialismus

6 
1,1. Die individualistische Wirtschaftsordnung 
als auch in Amerika und Australien, tatsächlich besteht! Weshalb 
nennen wir diese Wirtschaftsordnung eine individualistische? Die 
einen, die Anhänger des Sozialismus, sagen, weil in ihr die Insti 
tution des individuellen Privateigentums gilt. Die anderen, die Mit 
glieder der bürgerlichen Parteien, antworten, weil in ihr freie Kon- 
kurrenz, überhaupt weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfrei 
heit des Individuums herrscht. Jeder Staatsbürger kann selbst be 
stimmen, wo und wie er seine Arbeitskraft und seinen Besitz an 
sachlichen Produktionsmitteln verwerten will. Ls herrscht Freizügig 
keit, freie Berufswahl, Freiheit der Personenverbindungen zu wirt 
schaftlichen Zwecken, insbesondere auch Koalitionsfreiheit usw. 
Diese beiden Antworten auf die Frage, warum die gegenwärtige 
Wirtschaftsordnung als eine individualistische zu bezeichnen ist, sind 
nun zwar nicht falsch, aber sie sind, jede für sich genommen, unvoll 
ständig und treffen nicht das Wesentliche. 
Als individualistisch sind die heute geltenden Rechtsordnungen viel 
mehr deshalb zu bezeichnen, weil das oberste Rechtsprinzip, das 
heute für das Verhältnis des Staates zum Wirtschaftsleben maß 
gebend ist, das der wirtschaftlichen Selbstverantwortlich 
keit der einzelnen ist. Die Linzelbürger haben selbst die Ver 
antwortung für ihre wirtschaftliche Existenz und ihr vorwärtskom 
men zu tragen, nicht etwa aber nimmt der Staat den einzelnen 
diese Sorge ab, indem er ihnen ihre wirtschaftliche Existenz garan 
tiert. Der Staat setzt das Wirtschaftsleben überhaupt nicht von sich 
aus in Gang, er nimmt nicht eine zentralistische Leitung der Pro 
duktion für sich in Anspruch, er erwartet vielmehr, daß alles, was 
nötig ist, um die Versorgung der Bürger mit den Gegenständen ihres 
Bedarfs sicherzustellen, also Güterproduktion, Gütertausch, Überlas 
sung von Boden, Kapital und Arbeit an andere, sich durch freie 
Entschließungen der einzelnen vollzieht. Das ganze Verhalten des 
Staats zum Wirtschaftsleben bei diesem Rechtssystem ist mehr passiv 
gewähren lassend, als aktiv eingreifend und treibend. Insbesondere 
übt der Staat in der individualistischen Wirtschaftsordnung keinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.