Full text : Kapitalismus und Sozialismus

Die  Arbeitsleistung  im  öffentlichen  Betrieb

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die  Verdienste  der  einzelnen  Rohlenhäuer  im  Privatbergbau  weit
größere  Spannungen  als  im  Staatsbergbau,  speziell  im  Saargebiet.
Das  ist  ein  deutlicher  Hinweis,  daß  der  Privatbetrieb  es  besser  versteht, ­
  die  Unterschiede,  die  hinsichtlich  der  individuellen  Leistungsfähigkeit ­
  zwischen  den  Arbeitern  bestehen,  auszunutzen  und  jeden
Arbeiter  zur  höchsten  Uraftäußerung  anzuspornen.  Bei  dem  Staatsbergbau ­
  wird  im  Gegensatz  hierzu  ein  gleichmäßiger  Lohn  aller
Kameradschaften  verlangt,  und  es  wird  die  Vermeidung  eines  zu
geringen  ebenso  wie  eines  zu  hohen  Lohnes  gegenüber  dem  durchschnittlichen ­
  angestrebt.  Diese  Lohnpolitik  bleibt  aber  eben  nicht
ohne  Rückwirkung  auf  die  Leistung  der  Belegschaft.  Der  Bericht
vom  Jahre  1910  sagt  darüber:  „Die  Leute,  welche  wenig  geschafft
haben,  wissen,  daß  ihnen  zugelegt  wird,  und  die  besseren  Arbeiter
halten  mit  der  Leistung  zurück,  da  der  Anreiz  eines  entsprechend
höheren  Lohnsatzes  fehlt."
Der  zweite  wunde  Punkt  des  öffentlichen  Betriebs  ist  die  Aufrech ­
  t  e  r  h  a  l  t  u  n  g  d  er  v  i  s  z  i  p  l  i  n  unter  den  Arbeitern.  Vas  hängt
damit  zusammen,  daß  bei  ihm  ganz  von  selbst  die  Tendenz  sich  einstellt, ­
  den  Arbeitern  die  Stellung  von  unkündbaren  Beamten  zu
gewähren.  Auch  wy  nicht  direkt  zur  Schaffung  eines  solchen  Arbeiterbeamtentums ­
  übergegangen  wird,  macht  die  Ausübung  des
Ründigungsrechts  den  Arbeitern  gegenüber  größere  Schwierigkeiten
als  im  Privatbetrieb.  Sn  ihren  Bemerkungen  zu  dem  Bericht  der
vorhin  erwähnten  Untersuchungskommission  des  Abgeordnetenhauses ­
  begründet  die  staatliche  Bergwerksverwaltung  diese  Erscheinung  in
folgender  weise:  „Im  Staatsbergbau  ist  es  nicht  so  leicht  wie  im
Privatbetrieb,  aus  disziplinarischen  Gründen  einen  Arbeiter  zu  entlassen. ­
  Das  Beschwerderecht  wird  in  solchen  Zöllen  meist  bis  zur
letzten  Instanz  ausgeübt,  und  in  manchen  Fällen  beschäftigt  sich  auch,
der  Landtag  mit  einer  solchen  Entlassung.  Dies  führt  zu  dem  unerfreulichen ­
  Zustand,  daß  nicht  nur  fast  jede  Entlassung  wegen  Verstoßes ­
  gegen  die  Disziplin,  sondern  auch  die  aus  diesem  Grunde  verhängten ­
  Strafen  in  vielen  Fällen  eine  eingehende  Berichterstattung
            
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