Die Produktivgenossenschaft im öfteren Bergbau
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trieben worden ist, hat ziemlich lange gedauert. Die Gewerkschaft
des älteren Bergrechts, die im mittelalterlichen Bergbau die normale
Form war, wie sich eine größere Personenzahl zum Bergbaubetrieb
vereinigte, trägt aber ursprünglich durchaus produktivgenossenschaftliche
Züge. Die Bergleute, die die eigentliche bergmännische
Arbeit leisteten, brachten dabei gewöhnlich auch das erforderliche
Kapital selbst auf. Solange Grubenbetrieb herrschte, war dieses
ja noch gering. Ls fand also noch keine Trennung zwischen Kapital
und Arbeit statt, die Produktionsmittel gehörten den Produzenten
selbst, und diese hatten daher auch allein Anrecht sowohl
auf den gesamten Produktionsertrag wie auf die Betriebsleitung.
Allein die weitere Entwicklung hat sehr bald zu einer Trennung
Zwischen Kapital und Arbeit geführt. Und zwar geschah dies durch
den sogenannten Kostvertrag, der in den deutschen Bergordnungen
des letzten Drittels des 13. und der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts
eine rechtliche Regelung erfahren hat. „Bis dahin hatten", wie
£. Bernhards diese Entwicklung beschreibt, „sämtliche Mitglieder
einer Gewerkschaft mit eigener Hand den Bergbau betrieben.
Jetzt trat eine Trennung zwischen Kapital und Arbeit ein, denn
der Kostvertrag enthielt die Vereinbarung, daß einer oder mehrere
der Gewerken am gemeinschaftlichen Bau nicht teilzunehmen
brauchten, und daß diese Gewerken statt dessen ihren arbeitenden
Mitgewerken einen regelmäßigen Geldbeitrag zum Betriebe zu leisten
hätten, hierdurch wurde zwar der Gewerkenverband nicht gesprengt,
denn der Kapitalist sowohl wie die Bergleute waren Gewerken.
Sie bildeten zusammen die Genossenschaft, der das Eigentum
am Bergwerke zustand. Immerhin aber trat jetzt die neue Unterscheidung
zwischen arbeitenden und kostgebenden Gewerken ein."
Zwei Umstände waren es vor allem, welche zur Trennung von
Kapital und Arbeit führten und damit den alten Tharakter der
Gewerkschaft untergruben. Einmal wurde manchen unter den Ge-4)
Die Entstehung und Entwicklung der Gedingeordnungen im deutschen
Bergrecht. Leipzig 1902, S. 8.