fullscreen : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Geschichte  des  Seekriegsrechts.

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Maximalnormen  anzusehen,  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  keinesfalls
überschritten  werden  dürfen.  Da  militärische  Erfordernisse  hier  nur
in  einem  beschränkten  Umfange  in  Betracht  kommen  können,  erfahren
die  Vorschriften  namentlich  über  Außerkraftsetzung  von  Landesrecht
praktisch  eine  Einengung  und  es  kann  weiter  ein  Eingriff  in  das  Privateigentum ­
  nur  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Requisition  als  möglich
erscheinen.  Hervorgehoben  werden  muß,  daß,  wie  bei  der  kriegerischen
Besetzung,  so  auch  bei  der  Misch-  und  der  Friedensbesetzung  die  Truppen
im  besetzten  Gebiet  in  Ausübung  ihrer  Dienstfunktionen  Exterritorialität ­
  genießen  und  nach  ihrem  Recht  ebenso  abgeurteilt  werden,  wie
Personen,  die  sich  gegen  sie  ein  Delikt  zuschulden  kommen  lassen.
VII.  Was  die  vielerörterte  Frage  anlangt,  ob  Delikte,  die  von  Angehörigen ­
  der  Besatzungstruppen  begangen  werden,  von  den  Gerichten
des  Staates  abgeurteilt  werden  können,  dem  die  rechtliche  Staatsgewalt ­
  zusteht,  wenn  sie  nach  Verübung  des  Deliktes  in  seine  Hand
fallen,  so  ist  wohl  zu  unterscheiden,  ob  es  sich  um  Delikte  handelt,  durch
die  ein  Völkerrechtssatz  verletzt  wird  oder  nicht.  Wenn  und  soweit  dies
der  Fall  ist,  haftet  nach  dem  S.  122  ff.  Ausgeführten  der  Staat,  hinter
dem  sie  insoweit  als  Organe  verschwinden,  für  sie,  und  es  kann  eine
unmittelbare  Bestrafung  nur  nach  den  Grundsätzen  erfolgen,  die  für
die  Repressalie  maßgebend  sind.  Im  übrigen  hingegen  steht  im  Einklang ­
  mit  der  ratio  der  sonst  für  sie  vorhandenen  Exterritorialität  einer
Bestrafung  durch  die  Landesbehörden  nach  deren  Recht  im  Falle  ihrer
späteren  Ergreifung  nichts  im  Wege.

Elfter  Abschnitt.
Das  Seekriegsrecht.
§  47.  Geschichte  des  Seekricgsrechts.
I.  Vom  Altertum  bis  zur  ersten  bewaffneten  Neutralität.
Dem  Seekriegsrecht  bis  in  die  neuere  Zeit  eigentümlich  ist  der  mangelnde ­
  Unterschied  zwischen  Kriegführenden  und  Neutralen  und  die
Idee  des  Krieges  als  Vernichtungskrieg.  Ein  Unterschied  zwischen
feindlichem  und  neutralem  Eigentum  bestand  nicht.  Seeschlachten
wurden  auch  in  neutralen  Gewässern  geliefert.  Dazu  kam  die  Unter-
            
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