Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Requisitionen  und  Kontributionen.

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fehlshabers  der  besetzten  Örtlichkeit  gefordert  werden.  Die  Naturalien
sind  soviel  wie  möglich  (!)  bar  zu  bezahlen,  andernfalls  sind  dafür
Empfangsbestätigungen  auszustellen.  Die  Zahlung  der  geschuldeten
Summe  soll  möglichst  bald  —  von  wem?  —  bewirkt  werden.  Beschlagnahmefähig, ­
  aber  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückgabe  nach  Friedensschluß ­
  oder  zur  Leistung  von  Schadensersatz  sind  alle  Mittel,  die  zu
Lande,  zu  Wasser  und  in  der  Luft  zur  Weitergabe  von  Nachrichten  und
zur  Beförderung  von  Personen  oder  Sachen  dienen,  sowie  die  Waffenniederlagen, ­
  wie  überhaupt  jede  Art  von  Kriegsvorräten  Privater.
c)  Das  materielle  und  formelle  Kontributionsrecht  (Art.
48—50;  51).
Erhebt  der  Besetzende  in  dem  besetzten  Gebiete  die  zugunsten  des
Staates  bestehenden  Abgaben,  Zölle  und  Gebühren,  so  soll  er  es  möglichst ­
  nach  Maßnahme  der  für  die  Ansetzung  und  Verteilung  geltenden
Vorschriften  tun;  es  erwächst  damit  für  ihn  die  Verpflichtung,  die  Kosten
der  Verwaltung  des  besetzten  Gebiets  in  dem  Umfange  zu  tragen,  wie
die  gesetzmäßige  Regierung  hierzu  verpflichtet  war.  Erhebt  der  Besetzende ­
  in  dem  besetzten  Gebiet  außer  diesen  bezeichneten  Abgaben
andere  Auflagen  in  Geld,  so  darf  dies  nur  zur  Deckung  der  Bedürfnisse
des  Heeres  oder  der  Verwaltung  dieses  Gebiets  geschehen  (sogenannte
Ersatzkontribution).  Keine  Strafe  in  Geld  oder  anderer  Art  darf  über
eine  ganze  Bevölkerung  wegen  der  Handlungen  einzelner  verhängt
werden,  für  welche  die  Bevölkerung  nicht  als  mitverantwortlich  angesehen ­
  werden  kann  (Strafkontribution).  Zwangsauflagen  können
nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Befehls  und  unter  Verantwortlichkeit
eines  selbständig  kommandierenden  Generals  erhoben  werden.  Die
Erhebung  soll  soviel  wie  möglich  nach  den  Vorschriften  über  die  Ansetzung ­
  und  Verteilung  der  bestehenden  Abgaben  erfolgen.  Über  jede
auferlegte  Leistung  wird  den  Leistungspflichtigen  eine  Empfangsbestätigung ­
  erteilt.
V.  Das  Staatseigentum.
a)  Das  Prinzip  (Art.  531,  55).
Das  ein  Gebiet  besetzende  Heer  kann  sich  nur  aneignen:  das  bare
Geld  und  die  Wertbestände  des  Staates  sowie  die  dem  Staate  zustehenden ­
  eintreibbaren  Forderungen,  die  Waffenniederlagen,  Beförderungsmittel, ­
  Vorratshäuser  und  Lebensmittelvorräte  sowie  überhaupt  alles
bewegliche  Eigentum  des  Staates,  das  geeignet  ist,  den  Kriegsunter-
            
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