Full text: Die südrussische Eisenindustrie

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Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge. 
in Jusowka gesorgt, dann folgen in weitem Abstande die Dnjepro- 
vienne, Briansk, Donez-Jurjewka, Russo-Belge, Nikopol-Mariupol und 
Droujkowka. Die übrigen Werke haben nur geringe Summen dafür 
aufgewandt. Zieht man den Durchschnitt der von den gemischten 
Hüttenwerken für die Schulen verausgabten Gelder, so hatten die 
Hüttenwerke im Jahre 1913 3,71 Rubel pro Arbeiter und Jahr be 
zahlt, im Jahre 1915 3,76 Rubel. 
Arbeiterfürsorge. 
Bis zum Jahre 1903 gab es in Rußland keine gesetzlich ge 
regelte Arbeiterfürsorge. Die Arbeiterfürsorge beschränkte sich 
darauf, daß die Hüttenwerke den Arbeitern ärztliche Behandlung 
einschließlich der Aufnahme in eigene oder fremde Krankenhäuser 
zukommen lassen mußten für diejenigen Krankheiten, die durch Be 
triebsunfall hervorgerufen waren. Außerdem genossen zwar die Ar 
beiter und auch die Mitglieder der Arbeiterfamilien in den meisten 
Hüttenwerken medizinische Behandlung, aber eine gesetzliche Ver 
pflichtung bestand dafür nicht. Bei Verlust der Arbeitsfähigkeit 
infolge eines Unfalles war der Arbeiter darauf angewiesen, sich güt 
lich mit dem Unternehmer auseinanderzusetzen, oder die Erfüllung 
seines Anspruches beim Friedensrichter durchzusetzen. 
Am 3. Juni 1903 wurde der erste Schritt in der Regelung der 
Arbeiterfürsorge durch das Gesetz über die Entschädigung bei Un 
glücksfällen getan. Durch dieses Gesetz wurde dem Arbeiter das 
Recht auf Unterstützung nach allen im Betriebe. erlittenen Ver 
letzungen zugesprochen und dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, 
diese Unterstützung zu zahlen. Sie bestand aus einer zeitweiligen 
Unterstützung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und 
aus einmaligen Abfindungszahlungen oder jährlichen Renten bei an 
dauerndem partiellen oder vollständigen Verluste der Arbeitsfähig 
keit. Als zeitweilige Unterstützung sollte der Unternehmer die 
Hälfte des Arbeiter-Durchschnittslohnes des letzten Jahres zahlen. 
Die ständige Rente betrug bei vollem Verluste der Arbeitsfähigkeit 
2 / 3 des Arbeiterdurchschnittslohnes. Der prozentuale Anteil des Ver 
lustes der Arbeitsfähigkeit wurde durch eine Ärztekommission fest 
gesetzt, in deren Bestände ein staatlich angestellter Arzt sich be 
finden mußte. Die Festsetzung dieser Kommission wurde durch den 
Berginspektor des betreffenden Bezirkes gutgeheißen, der auch das 
Recht hatte, die Abschätzung einer zweiten Ärztekommission zur 
erneuten Prüfung zu überweisen. Bei Todesfällen, die durch ün- 
glücksfall im Betriebe erfolgt waren, bestritt der Unternehmer die 
Beerdigungskosten in Höhe von 30 Rubel. Außerdem erhielt die 
Witwe 1 / 3 des Jahresverdienstes des Verstorbenen, jedes Kind bis
	        
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