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Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge.
in Jusowka gesorgt, dann folgen in weitem Abstande die Dnjeprovienne,
Briansk, Donez-Jurjewka, Russo-Belge, Nikopol-Mariupol und
Droujkowka. Die übrigen Werke haben nur geringe Summen dafür
aufgewandt. Zieht man den Durchschnitt der von den gemischten
Hüttenwerken für die Schulen verausgabten Gelder, so hatten die
Hüttenwerke im Jahre 1913 3,71 Rubel pro Arbeiter und Jahr bezahlt,
im Jahre 1915 3,76 Rubel.
Arbeiterfürsorge.
Bis zum Jahre 1903 gab es in Rußland keine gesetzlich geregelte
Arbeiterfürsorge. Die Arbeiterfürsorge beschränkte sich
darauf, daß die Hüttenwerke den Arbeitern ärztliche Behandlung
einschließlich der Aufnahme in eigene oder fremde Krankenhäuser
zukommen lassen mußten für diejenigen Krankheiten, die durch Betriebsunfall
hervorgerufen waren. Außerdem genossen zwar die Arbeiter
und auch die Mitglieder der Arbeiterfamilien in den meisten
Hüttenwerken medizinische Behandlung, aber eine gesetzliche Verpflichtung
bestand dafür nicht. Bei Verlust der Arbeitsfähigkeit
infolge eines Unfalles war der Arbeiter darauf angewiesen, sich gütlich
mit dem Unternehmer auseinanderzusetzen, oder die Erfüllung
seines Anspruches beim Friedensrichter durchzusetzen.
Am 3. Juni 1903 wurde der erste Schritt in der Regelung der
Arbeiterfürsorge durch das Gesetz über die Entschädigung bei Unglücksfällen
getan. Durch dieses Gesetz wurde dem Arbeiter das
Recht auf Unterstützung nach allen im Betriebe. erlittenen Verletzungen
zugesprochen und dem Unternehmer die Pflicht auferlegt,
diese Unterstützung zu zahlen. Sie bestand aus einer zeitweiligen
Unterstützung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und
aus einmaligen Abfindungszahlungen oder jährlichen Renten bei andauerndem
partiellen oder vollständigen Verluste der Arbeitsfähigkeit.
Als zeitweilige Unterstützung sollte der Unternehmer die
Hälfte des Arbeiter-Durchschnittslohnes des letzten Jahres zahlen.
Die ständige Rente betrug bei vollem Verluste der Arbeitsfähigkeit
2 / 3 des Arbeiterdurchschnittslohnes. Der prozentuale Anteil des Verlustes
der Arbeitsfähigkeit wurde durch eine Ärztekommission festgesetzt,
in deren Bestände ein staatlich angestellter Arzt sich befinden
mußte. Die Festsetzung dieser Kommission wurde durch den
Berginspektor des betreffenden Bezirkes gutgeheißen, der auch das
Recht hatte, die Abschätzung einer zweiten Ärztekommission zur
erneuten Prüfung zu überweisen. Bei Todesfällen, die durch ünglücksfall
im Betriebe erfolgt waren, bestritt der Unternehmer die
Beerdigungskosten in Höhe von 30 Rubel. Außerdem erhielt die
Witwe 1 / 3 des Jahresverdienstes des Verstorbenen, jedes Kind bis