Full text : Die südrussische Eisenindustrie

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Arbeiterverhältnisse  und  Arbeiterfürsorge.
in  Jusowka  gesorgt,  dann  folgen  in  weitem  Abstande  die  Dnjeprovienne,
  Briansk,  Donez-Jurjewka,  Russo-Belge,  Nikopol-Mariupol  und
Droujkowka.  Die  übrigen  Werke  haben  nur  geringe  Summen  dafür
aufgewandt.  Zieht  man  den  Durchschnitt  der  von  den  gemischten
Hüttenwerken  für  die  Schulen  verausgabten  Gelder,  so  hatten  die
Hüttenwerke  im  Jahre  1913  3,71  Rubel  pro  Arbeiter  und  Jahr  bezahlt, ­
  im  Jahre  1915  3,76  Rubel.
Arbeiterfürsorge.
Bis  zum  Jahre  1903  gab  es  in  Rußland  keine  gesetzlich  geregelte ­
  Arbeiterfürsorge.  Die  Arbeiterfürsorge  beschränkte  sich
darauf,  daß  die  Hüttenwerke  den  Arbeitern  ärztliche  Behandlung
einschließlich  der  Aufnahme  in  eigene  oder  fremde  Krankenhäuser
zukommen  lassen  mußten  für  diejenigen  Krankheiten,  die  durch  Betriebsunfall ­
  hervorgerufen  waren.  Außerdem  genossen  zwar  die  Arbeiter ­
  und  auch  die  Mitglieder  der  Arbeiterfamilien  in  den  meisten
Hüttenwerken  medizinische  Behandlung,  aber  eine  gesetzliche  Verpflichtung ­
  bestand  dafür  nicht.  Bei  Verlust  der  Arbeitsfähigkeit
infolge  eines  Unfalles  war  der  Arbeiter  darauf  angewiesen,  sich  gütlich ­
  mit  dem  Unternehmer  auseinanderzusetzen,  oder  die  Erfüllung
seines  Anspruches  beim  Friedensrichter  durchzusetzen.
Am  3.  Juni  1903  wurde  der  erste  Schritt  in  der  Regelung  der
Arbeiterfürsorge  durch  das  Gesetz  über  die  Entschädigung  bei  Unglücksfällen ­
  getan.  Durch  dieses  Gesetz  wurde  dem  Arbeiter  das
Recht  auf  Unterstützung  nach  allen  im  Betriebe.  erlittenen  Verletzungen ­
  zugesprochen  und  dem  Unternehmer  die  Pflicht  auferlegt,
diese  Unterstützung  zu  zahlen.  Sie  bestand  aus  einer  zeitweiligen
Unterstützung  bis  zur  Wiederherstellung  der  Arbeitsfähigkeit  und
aus  einmaligen  Abfindungszahlungen  oder  jährlichen  Renten  bei  andauerndem ­
  partiellen  oder  vollständigen  Verluste  der  Arbeitsfähigkeit. ­
  Als  zeitweilige  Unterstützung  sollte  der  Unternehmer  die
Hälfte  des  Arbeiter-Durchschnittslohnes  des  letzten  Jahres  zahlen.
Die  ständige  Rente  betrug  bei  vollem  Verluste  der  Arbeitsfähigkeit
2 / 3  des  Arbeiterdurchschnittslohnes.  Der  prozentuale  Anteil  des  Verlustes ­
  der  Arbeitsfähigkeit  wurde  durch  eine  Ärztekommission  festgesetzt, ­
  in  deren  Bestände  ein  staatlich  angestellter  Arzt  sich  befinden ­
  mußte.  Die  Festsetzung  dieser  Kommission  wurde  durch  den
Berginspektor  des  betreffenden  Bezirkes  gutgeheißen,  der  auch  das
Recht  hatte,  die  Abschätzung  einer  zweiten  Ärztekommission  zur
erneuten  Prüfung  zu  überweisen.  Bei  Todesfällen,  die  durch  ünglücksfall
  im  Betriebe  erfolgt  waren,  bestritt  der  Unternehmer  die
Beerdigungskosten  in  Höhe  von  30  Rubel.  Außerdem  erhielt  die
Witwe  1 / 3  des  Jahresverdienstes  des  Verstorbenen,  jedes  Kind  bis
            
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