Full text : Die südrussische Eisenindustrie

Arbeiterverhältnisse  und  Arbeiterfürsorge.

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diesem  Falle  1  bis  2  °/ 0  der  Arbeiterlöhne  der  Krankenkasse  zuzuführen, ­
  wobei  aber  dieser  Betrag  nicht  weniger  als  18  Rubel  pro
Arbeiter  und  Jahr  ausmachen  durfte.  Hierdurch  wurden  den  Kassen
große  Barmittel  zugeführt,  über  die  sie  nach  Gutdünken  verfügten.
Die  ärztliche  Behandlung  hatte  den  Hüttenwerken  im  Jahre  1913
11,57  Rubel  gekostet,  im  Jahre  1915  14,90  Rubel,  sodaß  mit  dem
von  der  provisorischen  Regierung  festgesetzten  Mindestbetrag  von
18  Rubel  an  die  Hüttenwerke  weitere  Ansprüche  gestellt  wurden.
4.  Der  Unternehmer,  der  früher  der  von  den  Arbeitern  bezahlten ­
  Beiträge  zur  Kasse  gezahlt  hatte,  mußte  jetzt  denselben  Zuschuß ­
  leisten  wie  der  Arbeiter.
5.  Durch  das  Gesetz  von  1912  wurden  die  Abzüge  für  die
Krankenkasse  nur  vom  Tagesverdienste  bis  5  Rubel  berechnet.
Diese  Grenze  wurde  jetzt  auf  10  Rubel  erhöht.
6.  Die  Unterstützung  während  der  ärztlichen  Behandlung,  die
früher  während  4  Monaten  gewährt  wurde,  sollte  jetzt  auf  6  Monate
ausgedehnt  werden.
7.  Ein  Drittel  des  von  Unternehmer  und  Arbeiter  gezahlten
Betrages  konnte  zur  Unterstützung  bei  Krankheit  und  Todesfall
von  Familienmitgliedern  oder  bei  Geburten  verwandt  werden,  wenn
auch  der  Arbeiter  seinen  vollen  Arbeiterverdienst  weiter  bezog.
Dieses  Gesetz  trat  sofort  nach  Veröffentlichung  in  Kraft.
Anzahl  der  Unglücksfälle.  Im  Jahre  1913  kamen  im
Bezirk  der  Bergverwaltung  Jekaterinoslaw,  welchem  mit  Ausnahme
von  Taganrog,  Makiewka  und  Sulin  alle  Hüttenwerke  des  Südens
angehören,  auf  1000  beschäftigte  Arbeiter  442,8  Verletzungen  durch
Unglücksfälle  im  Betriebe;  also  fast  die  Hälfte  aller  Arbeiter  hatte
im  Laufe  des  Jahres  einen  Unfall  erlitten.  Von  diesen  442,8  Verletzungen ­
  waren  1,2  mit  tödlichem  Ausgange;  12,3  hatten  eine
bleibende  Herabsetzung  der  Arbeitsfähigkeit  zur  Folge;  bei  2,37  erstreckte ­
  sich  der  Verlust  der  vollen  Arbeitsfähigkeit  auf  eine  Zeitdauer ­
  von  3  Monaten  und  426,7  Verletzungen  heilten  ohne  Verlust
an  Arbeitsfähigkeit  aus.
Der  Besuch  der  Krankenhäuser  war  ein  sehr  großer.  Im
Jahre  1913  war  jeder  in  den  Hüttenwerken  beschäftigte  Arbeiter
11,8  mal  in  ärztlicher  Behandlung  gewesen.
Bestrafungen  der  Arbeiter.  Aus  den  Abrechnungen  der
Strafkapitalien  der  Hüttenwerke  geht  hervor,  daß  die  Bestrafungen
für  Vergehen  gegen  die  Werksordnung  im  Jahre  1913  sich  auf
79  Kop.  pro  Jahr  und  beschäftigten  Arbeiter  beliefen.  Im  Jahre
1915  war  diese  Durchschnittszahl  auf  31  Kop.  gesunken.
Klein,  Die  südrussische  Eisenindustrie.  6
            
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