Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Bisher war von englischen Kontrolleinrichtungen die Rede; es kam aber 
bald infolge der Wirtschaftsnot der neutralen Nachbarstaaten Deutschlands 
zu Kontrolleinrichtungen der Neutralen in deren eigenem Gebiete. 
In Holland entstand im Jahre 1915 der „Nederlandsche Overzee 
Trust Maatschappij“ (NOT), in der Schweiz die „Societe Suisse de Sur- 
veillance Economique“ (SSS). Beide waren Einfuhrtrusts, die ihrem 
Lande die Einfuhr von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten da 
durch sichern sollten, daß sie Garantien für die Erfüllung derjenigen 
Auflagen boten, unter denen die Einfuhr allein zugelassen wurde. Diese 
Bedingungen gipfelten darin, daß die aus dem Gebiete des einen Krieg- 
führenden eingeführten Waren überhaupt nicht oder mindestens nicht 
in einem vereinbarungswidrigen Maße in das Gebiet des anderen Krieg- 
führenden gelangten. Dem niederländischen Einfuhrtrust gegenüber ver 
pflichtete sich England zur ungehinderten Einfuhr aller an ihn adres 
sierten Waren; doch durfte der Trust die Waren nur an solche Personen 
verkaufen, die sich verpflichteten, sie nicht in Feindesland weiter zu ver 
kaufen, und für die vereinbarte Strafe eine Kaution in Wechseln oder 
Wertpapieren hinterlegten; außerdem mußte der Trust im Lande und 
an der Grenze Kontrollorgane unterhalten. Schließlich kam es sogar zu 
einer englischen Handelskontrolle über den Trust selbst in einem nicht 
veröffentlichten Vertrage. Danach war die NOT sogar verpflichtet, jede 
aus einem Ententehafen kommende Ware auf Verlangen der betreffenden 
Ententemacht ohne Zustimmung tjes Importeurs an den Ausgangshafen 
zurückgehen zu lassen (J a s t r o w, Völkerrecht und Wirtschaftskrieg 26). 
Noch schlimmer war die Lage der von den kriegführenden Gebieten 
eingeschlossenen Schweiz, die auf die Einfuhr aus den Ländern 
beider Kriegsparteien angewiesen war. Im Statute vom 27. Oktober 1915 
verpflichtete sich der mit Genehmigung des Bundesrates gegründete 
Verein (SSS), darüber zu wachen, daß die durch seine Vermittlung ge 
lieferten Waren in rohem oder verarbeitetem Zustande nur unter solchen 
Auflagen ausgeführt werden, die durch die Regierung des Einfuhrlandes 
vorgeschrieben sind. Da die Errichtung des Vereines unter Mitwirkung der 
Regierungen von England, Frankreich und Italien zustande kam, haben 
wir es mit einem gemeinsamen Verwaltungsorgane der Schweiz und der 
genannten Staaten zu tun, deren Vertrauenspersonen allerdings schweize 
rischer Nationalität waren (Jastr ow 31). Im Verkehre mit Deutschland 
sorgte „die Treuhandstelle Zürich für Einfuhr deutscher Waren in die 
Schweiz“, daß die von Deutschland zugestandene Einfuhr nur an ver 
läßliche Firmen geliefert wurde, die erforderlichenfalls die nötigen Garan 
tien dafür zu leisten imstande waren, daß die gelieferten Waren nicht in 
Feindesland kamen. Auch diese Kontrollstelle kam auf Grund einer Ver 
ständigung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der deutschen 
Regierung zustande und war ausschließlich Schweizern anvertraut.
	        
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