Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.

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komxnens  illusorisch  gemacht,  weil  sich  dieser  nur  auf  die  Unverletzlichkeit
zur  See  beschränkte;  namentlich  hat  England  die  schwedische  Paketpost
  nach  Amerika  beschlagnahmt,  worauf  Schweden  im  Vergeltungswege
  die  britische  Paketpost  von  und  nach  Rußland  beschlagnahmte.
Die  Durchsuchung  der  Postsäcke  gewährte  einen  Einblick  in  die  deutsche
und  neutrale  Geschäftskorrespondenz  und  trug  viel  zum  wirksamen
Ausbau  der  schwarzen  Listen  bei  (Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg, ­
  1,  103;  Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  19).
Ein  weiteres  Mittel  zur  Kontrolle  des  neutralen  Handels  war  der
Zwang  gegen  alle  nach  skandinavischen  oder  holländischen  Häfen  gehenden
neutralen  Schiffe,  einen  englischen  Hafen  anzulaufen.  Es  stellte  sich
eine  eingehendere  Untersuchung  der  Endbestimmung  als  notwendig  heraus,
da  deutscherseits  alles  geschah,  um  die  wahre  Endbestimmung  der  zunächst ­
  nach  neutralen  Häfen  konsignierten  Waren  zu  verbergen;  jede  für
Deutschland  bestimmte  Sendung  bekam  den  Anschein  eines  echten  Geschäfts ­
  zwischen  neutralen  Ländern.  Selbst  die  gründlichste  Durchsicht
und  Prüfung  der  Schifispapiere  durch  das  englische  Anhaltungskommando
bot  keine  Gewähr  gegen  die  deutsche  Verschleierungspraxis  (Pohl,
Englisches  Seekriegsrecht  19).  England  nötigte  daher  die  oben  bezeichneten
neutralen  Schiffe  anfänglich  zum  Anlaufen  von  Kirkwall  und  behielt  die
Waren  zurück,  sobald  Zweifel  an  ihrer  neutralen  Bndbestimmung  gegeben
waren.  Nachdem  Kirkwall  ins  deutsche  Sperrgebiet  gekommen  war,
führte  die  englische  Verordnung  vom  16.  Februar  1917  den  bereits  geschilderten ­
  Zwang  zum  Anlaufen  eines  englischen  oder  neutralen  Hafens
zur  Untersuchung  der  Ladung,  bei  sonstiger  Vermutungder  feindlichen ­
  Bestimmung  ein.
Gleichzeitig  suchte  England  den  Handel  neutraler  Länder  mit  bestimmten ­
  Waren  über  England  zu  leiten.  Es  bewirkte  die  Verordnung
vom  20.  August  1915,  die  Baumwolle  auf  die  Bannwarenliste  setzte,  im
Zusammenwirken  mit  den  übrigen  Verordnungen,  daß  die  amerikanischen
Baumwollhändler  sich  vollständig  der  Liverpooler  Baumwollbörse ­
  unterwarfen.  Als  deren  Mitglieder  hatten  sie  die  Pflicht,  an  keine
den  feindlichen  Staaten  angehörige  Person  zu  liefern  und  waren  dafür  verantwortlich, ­
  was  mit  der  an  unverdächtige  Personen  gelieferten  Baumwolle
weiterhin  geschah.  In  gleicher  Weise  wurden  die  englischen  Häfen  zu  Umschlagplätzen ­
  des  Gummihandels  gemacht.  Die  amerikanischen
Fabrikanten  konnten  nur  durch  den  „Rubber  Club  of  America“  aus
England  Gummi  beziehen,  nachdem  sie  sich  vorher  verpflichtet  hatten,
keinen  Gummi  irgendwelcher  Art  und  Herkunft  nach  anderen  als  britischen ­
  Ländern  auszuführen,  den  erhaltenen  Gummi  ausschließlich  in  der
eigenen  Fabrik  zu  verwenden  und  keine  Gummifabrikate  nach  einem  England ­
  feindlichen  Lande  auszuführen  (Schuster-W  ehberg,  Wirtschaftskrieg, ­
  1,  115).
            
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