Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Bisher  war  von  englischen  Kontrolleinrichtungen  die  Rede;  es  kam  aber
bald  infolge  der  Wirtschaftsnot  der  neutralen  Nachbarstaaten  Deutschlands
zu  Kontrolleinrichtungen  der  Neutralen  in  deren  eigenem  Gebiete.
In  Holland  entstand  im  Jahre  1915  der  „Nederlandsche  Overzee
Trust  Maatschappij“  (NOT),  in  der  Schweiz  die  „Societe  Suisse  de  Surveillance
  Economique“  (SSS).  Beide  waren  Einfuhrtrusts,  die  ihrem
Lande  die  Einfuhr  von  Rohstoffen,  Halb-  und  Fertigfabrikaten  dadurch ­
  sichern  sollten,  daß  sie  Garantien  für  die  Erfüllung  derjenigen
Auflagen  boten,  unter  denen  die  Einfuhr  allein  zugelassen  wurde.  Diese
Bedingungen  gipfelten  darin,  daß  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Kriegführenden
  eingeführten  Waren  überhaupt  nicht  oder  mindestens  nicht
in  einem  vereinbarungswidrigen  Maße  in  das  Gebiet  des  anderen  Kriegführenden
  gelangten.  Dem  niederländischen  Einfuhrtrust  gegenüber  verpflichtete ­
  sich  England  zur  ungehinderten  Einfuhr  aller  an  ihn  adressierten ­
  Waren;  doch  durfte  der  Trust  die  Waren  nur  an  solche  Personen
verkaufen,  die  sich  verpflichteten,  sie  nicht  in  Feindesland  weiter  zu  verkaufen, ­
  und  für  die  vereinbarte  Strafe  eine  Kaution  in  Wechseln  oder
Wertpapieren  hinterlegten;  außerdem  mußte  der  Trust  im  Lande  und
an  der  Grenze  Kontrollorgane  unterhalten.  Schließlich  kam  es  sogar  zu
einer  englischen  Handelskontrolle  über  den  Trust  selbst  in  einem  nicht
veröffentlichten  Vertrage.  Danach  war  die  NOT  sogar  verpflichtet,  jede
aus  einem  Ententehafen  kommende  Ware  auf  Verlangen  der  betreffenden
Ententemacht  ohne  Zustimmung  tjes  Importeurs  an  den  Ausgangshafen
zurückgehen  zu  lassen  (J  a  s  t  r  o  w,  Völkerrecht  und  Wirtschaftskrieg  26).
Noch  schlimmer  war  die  Lage  der  von  den  kriegführenden  Gebieten
eingeschlossenen  Schweiz,  die  auf  die  Einfuhr  aus  den  Ländern
beider  Kriegsparteien  angewiesen  war.  Im  Statute  vom  27.  Oktober  1915
verpflichtete  sich  der  mit  Genehmigung  des  Bundesrates  gegründete
Verein  (SSS),  darüber  zu  wachen,  daß  die  durch  seine  Vermittlung  gelieferten ­
  Waren  in  rohem  oder  verarbeitetem  Zustande  nur  unter  solchen
Auflagen  ausgeführt  werden,  die  durch  die  Regierung  des  Einfuhrlandes
vorgeschrieben  sind.  Da  die  Errichtung  des  Vereines  unter  Mitwirkung  der
Regierungen  von  England,  Frankreich  und  Italien  zustande  kam,  haben
wir  es  mit  einem  gemeinsamen  Verwaltungsorgane  der  Schweiz  und  der
genannten  Staaten  zu  tun,  deren  Vertrauenspersonen  allerdings  schweizerischer ­
  Nationalität  waren  (Jastr  ow  31).  Im  Verkehre  mit  Deutschland
sorgte  „die  Treuhandstelle  Zürich  für  Einfuhr  deutscher  Waren  in  die
Schweiz“,  daß  die  von  Deutschland  zugestandene  Einfuhr  nur  an  verläßliche ­
  Firmen  geliefert  wurde,  die  erforderlichenfalls  die  nötigen  Garantien ­
  dafür  zu  leisten  imstande  waren,  daß  die  gelieferten  Waren  nicht  in
Feindesland  kamen.  Auch  diese  Kontrollstelle  kam  auf  Grund  einer  Verständigung ­
  zwischen  dem  schweizerischen  Bundesrat  und  der  deutschen
Regierung  zustande  und  war  ausschließlich  Schweizern  anvertraut.
            
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