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Die einzelnen Kampfmittel.
Bisher war von englischen Kontrolleinrichtungen die Rede; es kam aber
bald infolge der Wirtschaftsnot der neutralen Nachbarstaaten Deutschlands
zu Kontrolleinrichtungen der Neutralen in deren eigenem Gebiete.
In Holland entstand im Jahre 1915 der „Nederlandsche Overzee
Trust Maatschappij“ (NOT), in der Schweiz die „Societe Suisse de Surveillance
Economique“ (SSS). Beide waren Einfuhrtrusts, die ihrem
Lande die Einfuhr von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten dadurch
sichern sollten, daß sie Garantien für die Erfüllung derjenigen
Auflagen boten, unter denen die Einfuhr allein zugelassen wurde. Diese
Bedingungen gipfelten darin, daß die aus dem Gebiete des einen Kriegführenden
eingeführten Waren überhaupt nicht oder mindestens nicht
in einem vereinbarungswidrigen Maße in das Gebiet des anderen Kriegführenden
gelangten. Dem niederländischen Einfuhrtrust gegenüber verpflichtete
sich England zur ungehinderten Einfuhr aller an ihn adressierten
Waren; doch durfte der Trust die Waren nur an solche Personen
verkaufen, die sich verpflichteten, sie nicht in Feindesland weiter zu verkaufen,
und für die vereinbarte Strafe eine Kaution in Wechseln oder
Wertpapieren hinterlegten; außerdem mußte der Trust im Lande und
an der Grenze Kontrollorgane unterhalten. Schließlich kam es sogar zu
einer englischen Handelskontrolle über den Trust selbst in einem nicht
veröffentlichten Vertrage. Danach war die NOT sogar verpflichtet, jede
aus einem Ententehafen kommende Ware auf Verlangen der betreffenden
Ententemacht ohne Zustimmung tjes Importeurs an den Ausgangshafen
zurückgehen zu lassen (J a s t r o w, Völkerrecht und Wirtschaftskrieg 26).
Noch schlimmer war die Lage der von den kriegführenden Gebieten
eingeschlossenen Schweiz, die auf die Einfuhr aus den Ländern
beider Kriegsparteien angewiesen war. Im Statute vom 27. Oktober 1915
verpflichtete sich der mit Genehmigung des Bundesrates gegründete
Verein (SSS), darüber zu wachen, daß die durch seine Vermittlung gelieferten
Waren in rohem oder verarbeitetem Zustande nur unter solchen
Auflagen ausgeführt werden, die durch die Regierung des Einfuhrlandes
vorgeschrieben sind. Da die Errichtung des Vereines unter Mitwirkung der
Regierungen von England, Frankreich und Italien zustande kam, haben
wir es mit einem gemeinsamen Verwaltungsorgane der Schweiz und der
genannten Staaten zu tun, deren Vertrauenspersonen allerdings schweizerischer
Nationalität waren (Jastr ow 31). Im Verkehre mit Deutschland
sorgte „die Treuhandstelle Zürich für Einfuhr deutscher Waren in die
Schweiz“, daß die von Deutschland zugestandene Einfuhr nur an verläßliche
Firmen geliefert wurde, die erforderlichenfalls die nötigen Garantien
dafür zu leisten imstande waren, daß die gelieferten Waren nicht in
Feindesland kamen. Auch diese Kontrollstelle kam auf Grund einer Verständigung
zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der deutschen
Regierung zustande und war ausschließlich Schweizern anvertraut.