DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 689
oder in Betrieben mit wenigstens der gleichen Arbeiterzahl Zweigstellen
eröffnen ($ 5). Das litauische Gesetz spricht sich nicht darüber aus, ob
diese Zweigstellen auf Antrag der Beteiligten oder durch Verfügung des
Hauptamtes für Sozialversicherung geschaffen werden. Indes ist anzu-
nehmen, dass beim Ausbau der Kassen über die Zweckmässigkeit das
Amt selbst beschliessen wird.
Die Distriktskassen sind juristische Personen ($4). Ihre Organe sind
die Hauptversammlung, der Vorstand, der Prüfungsausschuss und der
Sehiedsausschuss.
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht zu ?2/, aus Arbeitnehmervertretern
und zu !/, aus Arbeitgebervertretern. Sie darf nicht mehr als 45
Mitglieder zählen. Ihre Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Jedes Jahr findet wenig-
stens eine ordentliche Sitzung statt. Die Hauptversammlung hat die Mit-
glieder des Vorstandes, des Prüfungsausschusses und des Schiedsaus-
schusses zu wählen, über den jährlichen Voranschlag, über Satzungsände-
rungen, über etwaige Vereinbarungen mit anderen Kassen zu beschliessen
asw. ($ 108—118).
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Arbeitnehmer
und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitgeber. Er hat höchstens 9
and wenigstens 6 Mitglieder, die für ein Jahr bestellt werden. An den
Vorstandssitzungen nimmt nach dem Gesetz ein Regierungsvertreter mit
beschliessender, der Direktor, der Chefarzt und ein Vertreter des Prüfungs-
Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorstand hat die Geschäfte
der Kasse zu führen und ihr Vermögen zu verwalten. Sein Vorsitzender
vertritt sie vor den Gerichten. Der Vorstand wählt den Direktor und
gestellt die Kassenbeamten. Diese sind nach dem Gesetz den Staats-
angestellten gleichgestellt, und die Kasse hat für sie eine besondere Dienst-
ordnung zu erlassen ($ 119—154).
ec) Der Prüfungsausschuss
Der von der Hauptversammlung gewählte Prüfungsausschuss besteht
zus 6 Mitgliedern, und zwar 4 Arbeitnehmer- und 2 Arbeitgebervertretern.,
Er unterzieht die Kassenbücher vor dem Zusammentreten der Haupt-
versammlung und zu den ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkten
ainer Prüfung ($ 155—157).
d) Der Schiedsausschuss
Der Schiedsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Zwei werden von
der Hauptversammlung aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter, zwei
aus dem Kreis der Arbeitgebervertreter gewählt. Die so gewählten 4
Mitglieder wählen das fünfte zu. Der Schiedsausschuss hat die etwa zwischen
Versicherten und dem Vorstand entstehenden Streitigkeiten über die
Kassenleistungen oder über Strafen, welche gegen Versicherte wegen Nicht-
oefolgung ärztlicher Anordnungen, bzw. wegen Vortäuschung einer
Krankheit ausgesprochen wurden, beizulegen ($ 158—-181).
Die Versicherung im Memelgebiet
Im Memelgebiet ist die Reichsversicherungsordnung von 1911 mit
einigen Abänderungen in Kraft geblieben. Einziger Versicherungsträger ist
lie Landesversicherungsanstalt, welche 1922 bei der Besetzung des Gebietes
Jurch interalliierte Truppen errichtet wurde.
Organe dieser Anstalt sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
Der Delegiertenversammlung gehören 30 Mitglieder an (15 Vertreter
ler Arbeitgeber und 15 Vertreter der Arbeitnehmer). Sie werden von der
KRANKENVERSICHERUNG