Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

biete  durch  englische  Bekanntmachungen  vom  26.  Januar,  1.  April  und
3.  Mai  1917.
Die  deutsche  Note  und  die  österreichisch-ungarische  Note  an  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  und  die  neutralen  Regierungen,  beide  vom
31.  Januar  1917,  kündigten  nach  Ablehnung  des  Friedensangebotes  der
Mittelmächte  den  uneingeschränkten  Unterseebootkrieg  in  erweiterten ­
  Sperrgebieten  an.  Die  Mittelmächte  wollten  nunmehr  die  gleichen
Methoden  im  Seehandelskrieg  anwenden  wie  England  und  Frankreich.
Innerhalb  der  Sperrgebiete  um  Großbritannien,  Frankreich  und  Italien
und  im  östlichen  Mittelmeere  sollte  jedem  Seeverkehre  ohne  weiteres
mit  allen  Waffen  entgegengetreten  werden.
So  sind  die  Kriegführenden  durch  das  Äbgehen  von  dem  Grundsätze
der  Gleichartigkeit  der  Wiedervergeltung  und  durch  das  Bestrehen,  die
Völkerrechtswidrigkeit  des  Gegners  in  stetig  wachsendem  Umfange  zu
vergelten,  auf  eine  schiefe  Bahn  geraten,  die  schließlich  zur  völligen  Beseitigung
  der  überlieferten  Rechtsordnung  im  Seekriege ­
  führte.
b)  Die  deutsche  Kriegsgebietserklärung.
Aus  der  Bekanntmachung  der  deutschen  Admiralität  vom  4.  Februar
1915  und  der  ihr  beigegebenen  Denkschrift  ist  zu  entnehmen,  daß  in  einem
geographisch  abgegrenzten  Teile  des  Meeres  der  Handelskrieg  zur  See
in  einer  von  der  überlieferten  Methode  abweichenden  Weise  geführt
werden  soll.
Nach  allgemeinem  Völkerrechtsbrauch  sind  die  Kriegsschiffe
jeder  Nation  in  Ausübung  des  Rechtes  zur  Wegnahme  der  Seebeute  oder
der  Konterbande  verpflichtet,  dieser  eine  förmliche  Anhaltung
und  Durchsuchung  der  Handelsschiffe  behufs  Feststellung  der
Nationalität  und  der  Bestimmung  von  Schiff  und  Ware  vorangehen  zu
lassen;  nach  erfolgter  Wegnahme  muß  die  Einbringung  des  Schiffes  in
einen  nationalen  Hafen  behufs  Prüfung  der  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme ­
  auf  Beschwerde  eines  Interessenten  durch  ein  nationales  Prisengericht ­
  erfolgen.
Die  deutsche  Kriegsgebietserklärung  setzte  sich  sowohl  gegenüber
den  feindlichen  wie  den  neutralen  Handelsschiffen  über  diese  gewohnheitsrechtlichen ­
  Voraussetzungen  und  Förmlichkeiten  der  Anhaltungs-,  Durchsuchungs-
  und  Einbringungspflicht  hinweg.
Hinsichtlich  der  feindlichen  Handelsschiffe  kündigte  die  deutsche
Admiralität  an,  daß  vom  18.  Februar  1915  an,  jedes  im  Kriegsgebiete,
d.  h.  in  den  Gewässern  rings  um  Großbritannien  und  Irland  einschließlich
des  gesamten  englischen  Kanals  angetroffene  Schiff  zerstört  werde,  ohne
daß  es  immer  möglich  sein  werde,  die  dabei  der  Besatzung  und  den  Passagieren ­
  drohenden  Gefahren  abzuwenden.  Die  Denkschrift  warnte  daher
            
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