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Die einzelnen Kampfmittel.
neutraler Nationalität, zum Sinken bringen kann; ja die treibende,
wie die von ihrer Verankerung loggerissene Mine ist auf einen örtlich
umgrenzten Wirkungskreis überhaupt nicht beschränkt. Da die Mine im
Seekriege als ein unentbehrliches Kampfmittel gilt, um die Blockade un
wirksam zu machen, die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren
zu schützen, die Küsten vor einem überraschenden oder übermächtigen
Angriff zu schützen, enge Meeresteile durch maritim schwächere Staaten
abzusperren, hat man sich auf der zweiten Haager Konferenz darauf be
schränkt, die Wirkung der Mine nach Ort und Zeit zu begrenzen.
Vorweg ist jedoch festzustellen, daß das ganze Minenabkommen im
Weltkriege wegen der sogenannten Allbeteiligungsklausel des
Art. 7 formell nicht anwendbar war. Seine Bestimmungen sollten nur
zwischen den Vertragsmächten und nur dann, wenn die Kriegführenden
sämtlich Vertragsparteien sind, Anwendung finden. Rußland und Groß
britannien hatten sich die Bestreitung der Rechtmäßigkeit eines nicht
verbotenen Handelns oder Vorgehens Vorbehalten. Serbien und Italien
hatten das Abkommen nicht ratifiziert. Es wurde überdies nur für die
Dauer von 7 Jahren, gerechnet vom 60. Tage nach dem Tage der ersten
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, d. i. vom 27. November 1909 an
abgeschlossen, galt somit vorerst bis zum 27. November 1916, blieb jedoch
in Ermanglung einer Kündigung weiter in Kraft (Art. 11). Die deutsche
Regierung hat in ihrer Erwiderung vom 7. November 1914 sich freiwillig
als gebunden erklärt und die Ententemächte haben sich nicht ausdrück
lich losgesagt.
Das Abkommen untersagt zunächst, unverankerte selbsttätige
Kontaktminen zu legen, es sei denn, daß sie vermöge ihrer Einrichtung
nach einer Stunde nach Verlust der Aufsicht unschädlich werden : es unter
sagt, verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, die nicht nach
ihrer Losreißung von der Verankerung unschädlich werden (Art. 1). Die
deutsche Erwiderung behauptete, daß die Minen durch deutsche Kriegs
schiffe gelegt und mit aller möglichen Sorgfalt verankert worden seien.
Da das Abkommen keine Begrenzung des Ortes der Minenlegung enthält,
kann in der Legung auf britischen Zufahrtsstraßen keine Rechtswidrig
keit und darum auch kein Anlaß zur Vergeltung erblickt werden. Die
von England behauptete Legung auf neutralen Zufahrtsstraßen wurde
von Deutschland in der mehrfach erwähnten Erwiderung bestritten.
Die Kriegführenden wurden verpflichtet, nach Möglichkeit für das Un
schädlichwerden verankerter Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeit
raumes zu sorgen und falls die Überwachung aufhört, die gefährlichen
Gegenden, sofern es die militärischen Rücksichten gestatten, den Schiff
fahrtskreisen zu bezeichnen. Die Bflicht zur Überwachung der Minen
hatte Deutschland allerdings für defensive Minen, nicht aber für offen
sive Minen zugegeben, weil die kriegführende Partei der Wachpflicht