Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
neutraler Nationalität, zum Sinken bringen kann; ja die treibende, 
wie die von ihrer Verankerung loggerissene Mine ist auf einen örtlich 
umgrenzten Wirkungskreis überhaupt nicht beschränkt. Da die Mine im 
Seekriege als ein unentbehrliches Kampfmittel gilt, um die Blockade un 
wirksam zu machen, die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren 
zu schützen, die Küsten vor einem überraschenden oder übermächtigen 
Angriff zu schützen, enge Meeresteile durch maritim schwächere Staaten 
abzusperren, hat man sich auf der zweiten Haager Konferenz darauf be 
schränkt, die Wirkung der Mine nach Ort und Zeit zu begrenzen. 
Vorweg ist jedoch festzustellen, daß das ganze Minenabkommen im 
Weltkriege wegen der sogenannten Allbeteiligungsklausel des 
Art. 7 formell nicht anwendbar war. Seine Bestimmungen sollten nur 
zwischen den Vertragsmächten und nur dann, wenn die Kriegführenden 
sämtlich Vertragsparteien sind, Anwendung finden. Rußland und Groß 
britannien hatten sich die Bestreitung der Rechtmäßigkeit eines nicht 
verbotenen Handelns oder Vorgehens Vorbehalten. Serbien und Italien 
hatten das Abkommen nicht ratifiziert. Es wurde überdies nur für die 
Dauer von 7 Jahren, gerechnet vom 60. Tage nach dem Tage der ersten 
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, d. i. vom 27. November 1909 an 
abgeschlossen, galt somit vorerst bis zum 27. November 1916, blieb jedoch 
in Ermanglung einer Kündigung weiter in Kraft (Art. 11). Die deutsche 
Regierung hat in ihrer Erwiderung vom 7. November 1914 sich freiwillig 
als gebunden erklärt und die Ententemächte haben sich nicht ausdrück 
lich losgesagt. 
Das Abkommen untersagt zunächst, unverankerte selbsttätige 
Kontaktminen zu legen, es sei denn, daß sie vermöge ihrer Einrichtung 
nach einer Stunde nach Verlust der Aufsicht unschädlich werden : es unter 
sagt, verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, die nicht nach 
ihrer Losreißung von der Verankerung unschädlich werden (Art. 1). Die 
deutsche Erwiderung behauptete, daß die Minen durch deutsche Kriegs 
schiffe gelegt und mit aller möglichen Sorgfalt verankert worden seien. 
Da das Abkommen keine Begrenzung des Ortes der Minenlegung enthält, 
kann in der Legung auf britischen Zufahrtsstraßen keine Rechtswidrig 
keit und darum auch kein Anlaß zur Vergeltung erblickt werden. Die 
von England behauptete Legung auf neutralen Zufahrtsstraßen wurde 
von Deutschland in der mehrfach erwähnten Erwiderung bestritten. 
Die Kriegführenden wurden verpflichtet, nach Möglichkeit für das Un 
schädlichwerden verankerter Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeit 
raumes zu sorgen und falls die Überwachung aufhört, die gefährlichen 
Gegenden, sofern es die militärischen Rücksichten gestatten, den Schiff 
fahrtskreisen zu bezeichnen. Die Bflicht zur Überwachung der Minen 
hatte Deutschland allerdings für defensive Minen, nicht aber für offen 
sive Minen zugegeben, weil die kriegführende Partei der Wachpflicht
	        
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