Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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nur  solange  obliegen  könne,  als  sie  den  Teil  des  Kriegsschauplatzes  beherrsche, ­
  auf  dem  sie  Minen  gelegt  habe.  Das  Verbot,  vor  den  Küsten
und  Häfen  des  Gegners  selbsttätige  Kontaktminen  zu  dem  alleinigen
Zwecke  zu  legen,  um  die  Handelsschiffahrt  zu  unterbinden,  wurde  von
Deutschland  und  Frankreich  Vorbehalten  und  ist  von  geringem  Werte,
weil  stets  auch  der  Zweck  die  feindlichen  Kriegsschiffe  abzuhalten, ­
  behauptet  werden  wird.
Da  die  Minenlegung  auf  hoher  See  nicht  durch  ein  allgemeines
Gewohnheitsrecht  verboten  ist,  kann  sie  als  zulässig  erachtet  werden.
In  der  englisch-amerikanischen  Theorie  wird  sie  allerdings  angefochten.
England,  das  auf  der  zweiten  Haager  Konferenz  für  die  Unzulässigkeit
der  Minenlegung  auf  hoher  See  eintrat,  dürfte  seine  Minenlegung  in  der
Nordsee  ausschließlich  unter  den  Gesichtspunkt  der  Vergeltung
bringen.
Auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  werden  von  ihrem  grundsätzlichen ­
  Standpunkte  aus,  daß  den  amerikanischen  Staatsbürgern  das
Recht  zustehe,  auch  im  Kriege  „auf  hoher  See  überall  dahin  zu  reisen,  wohin
sie  ihre  rechtmäßigen  Geschäfte  führen“  (Note  vom  15.  Mai  1915),  für
die  Unzulässigkeit  der  Sperre  von  Zufahrtsstraßen  durch  Minen  eintreten.
Beim  Mangel  eines  entgegenstehenden  allgemeinen  völkerrechtlichen ­
  Verbotes  kann  jedoch  in  der  Minenlegung  auf  hoher  See  keine
Rechtswidrigkeit  und  darum  kein  Anlaß  zu  einer  Vergeltungsmaßregel
erblickt  werden.
Was  die  absichtliche  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe ­
  und  die  Gefährdung  neutraler  Handelsschiffe  infolge
Unterlassung  der  Prüfung  der  Nationalität  des  Handelsschiffes  an  Hand
der  Schiffspapiere  anlangt,  so  hängt  der  Vergeltungscharakter  dieser  Maßregeln ­
  davon  ab,  ob  die  Zerstörung  von  Handelsschiffen  nach  überliefertem
Prisenrecht  zulässig  ist.
In  dieser  Richtung  besteht  zwar  eine  allgemeine  Übereinstimmung ­
  darüber,  daß  die  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe  eine  völkerrechtlich ­
  zulässige  Ausnahme  darstellt,  jedoch  keine  Einigung  über
die  Rechtfertigungsgründe  im  einzelnen;  die  landesrechtlichen  Prisenordnungen ­
  erwähnen  als  Rechtfertigungsgründe  insbesondere  die  Unsicherheit ­
  der  Einbringung  und  die  Unmöglichkeit  der  Abgabe  einer  Prisenbesatzung. ­
  Die  überwiegende  Meinung  in  der  Doktrin  rechtfertigt  die  Zerstörung ­
  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Notstandes  des  nehmenden
Kriegsschiffes,  wobei  einzelne  auf  die  Gleichheit  der  Staaten  als  Rechtfertigung ­
  für  diejenigen  Staaten  hinweisen,  die  keine  Stützpunkte  in
der  Nähe  des  Kriegsschauplatzes  haben.  In  der  Staatenpraxis  lassen  sich
sowohl  Fälle  der  ausnahmsweisen  wie  der  grundsätzlichen  Zerstörung
der  feindlichen  Handelsschiffe  nachweisen.  Jedenfalls  kann  gesagt
werden,  daß  die  regelmäßige  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe
            
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