Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltüngsmaßregeln  der  Mittelmächte.

101

schiffe  in  einem  umgrenzten  Sperrgebiete,  sowohl  hinsichtlich  des  Abstandes ­
  von  der  Anhaltung  und  Durchsuchung  des  Handelsschiffes,  wie
hinsichtlich  der  bedingungslosen  Zerstörung  eine  Überschreitung  der
überlieferten  Grenzen  der  Kriegführung  zur  See  darstellt.  Zwar  war  der
Begriff  des  Kriegsschauplatzes  bereits  im  Kriege  Englands  mit  den  Buren
insoferne  praktisch  geworden,  als  Deutschland  anläßlich  der  Aufbringung
seiner  Bostdampfer  „Herzog“,  „General“  und  „Bundesrat“  die  Zusicherung
von  England  erhalten  hatte,  daß  deutsche  Bostdampfer  in  einer  gewissen
Entfernung  vom  Kriegstheater  auf  bloßen  Verdacht  hin  überhaupt  nicht
mehr  angehalten  werden  sollen.  In  diesem  Zugeständnisse  lag  jedoch
eine  Milderung  des  Brisenrechts  außerhalb  des  Kriegstheaters,  nicht
eine  Verschärfung  innerhalb  eines  Sperrgebietes.  Auf  der  zweiten  Haager
Konferenz  wollte  ein  Antrag  Deutschlands  die  Begrenzung  des  Aufenthaltes ­
  von  Kriegsschiffen  in  neutralen  Häfen  auf  das  „Kriegstheater“  beschränken; ­
  auch  darin  wäre  nur  eine  Milderung  des  Brisenrechts  außerhalb ­
  des  Kriegstheaters  gelegen  gewesen.  Das  gleiche  lag  in  der  Absicht
des  Antrages  Deutschlands,  das  Minenlegen  auf  hoher  See  nur  in  einem
begrenzten  Raume,  d.  h.  in  einem  Seegebiete  vorzunehmen,  „in  dem
sich  eine  Kriegshandlung  abspielt  oder  eben  abgespielt  hat  oder  infolge
der  Anwesenheit  oder  Annäherung  der  Streitkräfte  beider  Kriegführenden
stattfinden  kann“.
c)  Der  Handelskrieg  mittels  des  Unterseebootes.
Das  Unterseeboot  ist  eine  neue  Waffe  des  Seekrieges,  die  durch  die
Eigenart  ihrer  Wirkungsweise  im  Handelskrieg  zur  Durchbrechung  und
schließlichen  Beseitigung  der  überlieferten  Schranken  des  Brisenrechtes
geführt  hat.
Als  Angriffsmittel  besitzt  das  Unterseeboot  den  Vorzug  der  Möglichkeit ­
  eines  heimlichen  und  überraschenden  Angriffes  sowohl  über  wie  unter
Wasser;  als  Angriffsobjekt  erleichtert  ihm  seine  Kleinheit  und  die  Leichtigkeit ­
  wie  Raschheit  des  Untertauchens  die  Flucht  vor  einem  übermächtigen
Gegner.  Als  Schwächen  wirken  die  geringere  Schnelligkeit  im  Vergleiche
mit  der  größerer  Handelsschiffe  und  insbesondere  Kriegsschiffe,  seine
geringe  strategische  Widerstandskraft  gegenüber  schwerer  bewaffneten
Handelsschiffen  und  Kriegsschiffen,  sein  infolge  der  Unterwassertätigkeit
zeitlich  und  örtlich  enger  begrenzter  Wirkungskreis  und  schließlich  die
geringe  Stärke  seiner  Bemannung  und  Bestückung.
Aus  dieser  Eigenart  ergibt  sich,  daß  das  Unterseeboot  sich  nur  schwer
den  Anforderungen  des  überlieferten  Brisenrechtes  fügen  kann,  wenn
seine  Angriffe  auf  den  feindlichen  Seehandel  empfindlich  wirken  sollen.
Es  braucht  nicht  zugegeben  werden,  wie  die  Note  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  an  Deutschland  vom  15.  Mai  1915  behauptet,  daß  es  praktisch
unmöglich  sei,  Unterseeboote  zur  Vernichtung  des  Handels  zu  ver ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.