Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

nähme  des  Handelskrieges  gegen  die  im  englischen  Kriegsgebiet  betroffenen
feindlichen  Frachtschiffe  zu  führen.  Auch  innerhalb  des  Seekriegsgebietes
würden  fortan  Handelsschiffe  nicht  ohne  Warnung  und  Rettung  der
Menschenleben  versenkt  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  fliehen  oder  Widerstand ­
  leisten.  Damit  hatte  Deutschland  auf  den  warnungs-  und  sicherungslosen ­
  Unterseebootkrieg  gegenüber  den  Neutralen  auch  im  Sperrgebiete ­
  bis  auf  weiteres  verzichtet.
Das  Ergebnis  der  durch  den  Notenwechsel  geklärten  Rechtslage  war,
daß  in  der  Zerstörung  feindlicher  oder  neutraler  Handelsschiffe  ohne
Warnung  und  ohne  ausreichende,  den  Umständen  entsprechende  Sicherung
der  Passagiere  und  Mannschaft  ein  weiterer  Punkt  gelegen  war,  in  dem
der  Unterseebootkrieg  die  Schranken  des  überlieferten  Prisenrechts  durchbrach ­
  (abweichender  Meinung  Heilborn,  Zeitschrift  für  Völkerrecht
IX  (1915)  44  und  R  e  h  m,  ebenda  20).  Nur  die  während  des  Widerstandes
oder  der  Flucht  des  Handelsschiffes  eintretende  Gefährdung  von
P  assagieren  und  Mannschaft  muß  auch  nach  Prisenrecht
hingenommen  werden.
In  den  aufgezählten  drei  Punkten,  der  Unterlassung  von  Anhaltung
und  Durchsuchung,  der  Zerstörung  anstatt  Wegnahme  und  der  Unterlassung ­
  der  Sicherung  von  Passagieren  und  Mannschaft  vor  der  Zerstörung ­
  ist  der  Handelskrieg  mittels  des  Unterseebootes  während  seiner
ersten  Periode  vom  18.  Februar  1915  bis  zum  1.  Februar  1917,  am  überlieferten ­
  Prisenrecht  gemessen,  als  rechtswidrig  zu  bewerten  und
kann  nur  unter  den  Gesichtspunkt  der  Vergeltung  gebracht  werden.
Aber  auch  diese  Rechtfertigung  versagt  dann,  wenn  die  Vergeltungsmaßregeln ­
  derartig  sind,  daß  sie  sich  nicht  nur  gegen  den  anderen  Kriegführenden,
  der  Anlaß  zur  Vergeltung  gegeben  hat,  sondern  auch  gegen
N  eutrale  richten,  wie  es  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
in  ihrer  Note  vom  23.  Juli  1915  hervorgehoben  wurde.  Insoweit  kann
nur  der  von  Deutschland  angerufene  N  otstand  infolge  des  Aushungerungskrieges ­
  gegen  die  friedliche  Bevölkerung  geltend  gemacht ­
  werden.
Die  zweite  Periode  des  unbeschränkten  Unterseebootkrieges  wurde
mit  der  österreichisch-ungarischen  und  mit  der  deutschen  Note  samt
Denkschrift  vom  31.  Januar  1917  angekiindigt,  nachdem  das  Friedensangebot ­
  der  Mittelmächte  vom  12.  Dezember  1916  und  die  Friedensanregungen ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  21.  Dezember  1916
erfolglos  geblieben  waren.  Die  Mittelmächte  erklärten,  vom  1.  Februar  1917
an  in  geographisch  umschriebenen  Sperrgebieten  um  Großbritannien  und
Frankreich  und  im  Mittelmeere  jedem  Seeverkehr  ohne  weiteres  mit
allen  Waffen  entgegenzutreten.  Im  Zustande  der  j  Notwehr  gegen  den
Aushungerungskrieg  der  Feinde“  warnten  sie  die  neutralen  Mächte,  den
mit  Häfen  der  Sperrgebiete  verkehrenden  Schifien,  Passagiere  oder  Waren
            
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