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Die einzelnen Kampfmittel.
nähme des Handelskrieges gegen die im englischen Kriegsgebiet betroffenen
feindlichen Frachtschiffe zu führen. Auch innerhalb des Seekriegsgebietes
würden fortan Handelsschiffe nicht ohne Warnung und Rettung der
Menschenleben versenkt werden, es sei denn, daß sie fliehen oder Widerstand
leisten. Damit hatte Deutschland auf den warnungs- und sicherungslosen
Unterseebootkrieg gegenüber den Neutralen auch im Sperrgebiete
bis auf weiteres verzichtet.
Das Ergebnis der durch den Notenwechsel geklärten Rechtslage war,
daß in der Zerstörung feindlicher oder neutraler Handelsschiffe ohne
Warnung und ohne ausreichende, den Umständen entsprechende Sicherung
der Passagiere und Mannschaft ein weiterer Punkt gelegen war, in dem
der Unterseebootkrieg die Schranken des überlieferten Prisenrechts durchbrach
(abweichender Meinung Heilborn, Zeitschrift für Völkerrecht
IX (1915) 44 und R e h m, ebenda 20). Nur die während des Widerstandes
oder der Flucht des Handelsschiffes eintretende Gefährdung von
P assagieren und Mannschaft muß auch nach Prisenrecht
hingenommen werden.
In den aufgezählten drei Punkten, der Unterlassung von Anhaltung
und Durchsuchung, der Zerstörung anstatt Wegnahme und der Unterlassung
der Sicherung von Passagieren und Mannschaft vor der Zerstörung
ist der Handelskrieg mittels des Unterseebootes während seiner
ersten Periode vom 18. Februar 1915 bis zum 1. Februar 1917, am überlieferten
Prisenrecht gemessen, als rechtswidrig zu bewerten und
kann nur unter den Gesichtspunkt der Vergeltung gebracht werden.
Aber auch diese Rechtfertigung versagt dann, wenn die Vergeltungsmaßregeln
derartig sind, daß sie sich nicht nur gegen den anderen Kriegführenden,
der Anlaß zur Vergeltung gegeben hat, sondern auch gegen
N eutrale richten, wie es von den Vereinigten Staaten von Amerika
in ihrer Note vom 23. Juli 1915 hervorgehoben wurde. Insoweit kann
nur der von Deutschland angerufene N otstand infolge des Aushungerungskrieges
gegen die friedliche Bevölkerung geltend gemacht
werden.
Die zweite Periode des unbeschränkten Unterseebootkrieges wurde
mit der österreichisch-ungarischen und mit der deutschen Note samt
Denkschrift vom 31. Januar 1917 angekiindigt, nachdem das Friedensangebot
der Mittelmächte vom 12. Dezember 1916 und die Friedensanregungen
der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember 1916
erfolglos geblieben waren. Die Mittelmächte erklärten, vom 1. Februar 1917
an in geographisch umschriebenen Sperrgebieten um Großbritannien und
Frankreich und im Mittelmeere jedem Seeverkehr ohne weiteres mit
allen Waffen entgegenzutreten. Im Zustande der j Notwehr gegen den
Aushungerungskrieg der Feinde“ warnten sie die neutralen Mächte, den
mit Häfen der Sperrgebiete verkehrenden Schifien, Passagiere oder Waren