Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Erster Abschnitt. 
Ausgangspunkte. 
1. Im allgemeinen. 
Wir haben im Wirtschaftskriege den Kampf zweier oder mehrerer 
organisierter Volkswirtschaften durch das Mittel der Gewalt erkannt. Er 
ist durch die alliierten und assoziierten Mächte als ein Mittel zur wirt 
schaftlichen und damit auch militärischen Schädigung der Mittelmächte 
verwendet und von diesen vergeltungsweise erwidert worden. 
Der Wirtschaftskrieg bedeutet eine derartige Umwälzung in der Güter 
erzeugung, Güterverteilung und im Güterverbrauche des angreifenden 
Staates und in noch höherem Maße in der Wirtschaft des angegriffenen 
Staates, ja selbst der neutralen Staaten, daß er als ein ungesunder 
Wirtschaftszustand empfunden wird. Weil auch die angreifende Volks 
wirtschaft sowohl in ihrem Aus- und Einfuhrverkehre mit den feindlichen 
Ländern gänzlich unterbrochen wird, kommt es zu anormalen Maßregeln 
innerhalb der feindlichen Wirtschaftsgebiete wie im Verkehre mit neu 
tralen Volkswirtschaften; dieser wird derart geregelt, daß er in keiner 
Weise dem Eeinde zugute kommen kann, mag darunter auch die eigene 
Volkswirtschaft des Angreifers leiden. So ist es erklärlich, daß auch die 
Volkswirtschaften der Entente den Wirtschaftskrieg nur solange aufrecht zu 
erhalten streben, als er ihren Interessen dient. Auf Seite der angegriffenen 
Mittelmächte haben die ungeheuren Hemmungen der Volkswirtschaft, 
insbesondere die Absperrung zur See einen Zustand herausgebildet, der je 
früher je besser behoben werden mußte. So kam es, daß beide Teile 
schon während des Kriegs die schließliche Beendigung des Wirt 
schaftskrieges anstrebten, freilich im entgegengesetzten Sinne. Der einen 
Seite sollte die Durchführung des Wirtschaftskrieges den wirtschaftlichen 
Zusammenbruch der Mittelmächte, der anderen Seite die Hem 
mung und Einstellung des Wirtschaftskrieges bringen. So be 
gegnen wir schon während des Krieges einer einseitigen Bewertung des 
Wirtschaftskrieges im Parteiinteresse der Kriegführenden. Die 
parteimäßige Bewertung zu Gunsten der Entente ist am frühesten durch 
die Vorschläge der Pariser Wirtschaftskonferenz (1916), 
die Bewertung zu Gunsten der Mittelmächte in den Friedensschlüssen mit 
der Ukraine, Rußland, Finnland und Rumänien (1918), die Bewertung
	        
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