Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 135
sein könnten. Wie bereits in den Anträgen der Pariser Wirtschaftskon-
ferenz, so finden sich auch in den Friedensschlüssen der Mittelmächte
einzelne Ansätze für eine weltwirtschaftliche Regelung.
Die Friedensverträge enthielten übereinstimmend in ihrem Art. 1 die
Erklärung, daß der Kriegszustand wechselseitig beendet sei
' und daß die vertragschließenden Parteien entschlossen seien, miteinander
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. Diese auch in früheren
Friedensschlüssen wiederkehrende Formel gewann jedoch wegen des mit
< dem militärischen Kriege verbundenen Wirtschaftskrieges eine besondere
Bedeutung.
Zuerst ist dies in den Anlagen 2 und 3 zum Friedensvertrage des Vier
bundes mit Rußland hervorgetreten. Das deutsch-russische wie das
österreichisch-ungarisch-russische Wirtschaftsabkommen (P. 9) enthielten
einen förmlichen Ausspruch über die Beendigung des Wirtschaftskrieges.
„Die vertragschließenden Teile sind darin einig, daß mit dem Friedens
schlüsse sowohl der militärische wie der wirtschaftliche Friede eintritt.
Sie verpflichten sich weder unmittelbar noch mittelbar an Maßnahmen
teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirt
schaftlichem oder finanziellem Gebiet abzielen und innerhalb
ihres Staatsgebietes solche Maßnahmen mit allen ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln zu verhindern.“
Ähnlich lauteten im finnisch-deutschen Handels- und Schiffahrtsab
kommen (Fin.-D.H.Sch.) Art. 1, im finnisch-österreichisch-ungarischen wirt
schaftspolitischen Zusatzvertrag (Fin.-ö.-U.W.) Art. 1 und im rumänisch
deutschen und rumänisch-österreichisch-ungarischen wirtschaftspolitischen
Zusatzverträge (Rum.-D.W. und Rum.-ö.-U.W.) Art. 1.
Für die Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen
und Neuordnung der Verhältnisse erforderlich sei, verpflichteten sich die
Vertragschließenden, sich keine Schwierigkeit in der Beschaffung der not
wendigen Güter durch Einführung hoher Eingangszölle zu bereiten und
soweit tunlich, die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen (und
Zollerleichterungen) vorübergehend noch länger aufrecht zu erhalten und
weiter auszudehnen. Mit Finnland wurde ganz allgemein vereinbart, daß
die Verkehrsbeschränkungen, wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr
usw., die während dieser Zeit unumgänglich sind, möglichst wenig lästig
zu handhaben sind.
In den wirtschaftspolitischen Vereinbarungen der Mittelmächte mit
allen Vertragsparteien wurden außerdem Grundsätze für die Wieder
aufnahme des wirtschaftlichen Verkehrs vereinbart, von denen noch
später die Rede sein soll.
Hinsichtlich der vor dem Kriege bestandenen Staatsverträge
wurde das grundsätzliche Wiederaufleben vorbehaltlich ab
weichender Bestimmungen und Zusätze vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 3—5;