Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 135 
sein könnten. Wie bereits in den Anträgen der Pariser Wirtschaftskon- 
ferenz, so finden sich auch in den Friedensschlüssen der Mittelmächte 
einzelne Ansätze für eine weltwirtschaftliche Regelung. 
Die Friedensverträge enthielten übereinstimmend in ihrem Art. 1 die 
Erklärung, daß der Kriegszustand wechselseitig beendet sei 
' und daß die vertragschließenden Parteien entschlossen seien, miteinander 
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. Diese auch in früheren 
Friedensschlüssen wiederkehrende Formel gewann jedoch wegen des mit 
< dem militärischen Kriege verbundenen Wirtschaftskrieges eine besondere 
Bedeutung. 
Zuerst ist dies in den Anlagen 2 und 3 zum Friedensvertrage des Vier 
bundes mit Rußland hervorgetreten. Das deutsch-russische wie das 
österreichisch-ungarisch-russische Wirtschaftsabkommen (P. 9) enthielten 
einen förmlichen Ausspruch über die Beendigung des Wirtschaftskrieges. 
„Die vertragschließenden Teile sind darin einig, daß mit dem Friedens 
schlüsse sowohl der militärische wie der wirtschaftliche Friede eintritt. 
Sie verpflichten sich weder unmittelbar noch mittelbar an Maßnahmen 
teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirt 
schaftlichem oder finanziellem Gebiet abzielen und innerhalb 
ihres Staatsgebietes solche Maßnahmen mit allen ihnen zu Gebote stehenden 
Mitteln zu verhindern.“ 
Ähnlich lauteten im finnisch-deutschen Handels- und Schiffahrtsab 
kommen (Fin.-D.H.Sch.) Art. 1, im finnisch-österreichisch-ungarischen wirt 
schaftspolitischen Zusatzvertrag (Fin.-ö.-U.W.) Art. 1 und im rumänisch 
deutschen und rumänisch-österreichisch-ungarischen wirtschaftspolitischen 
Zusatzverträge (Rum.-D.W. und Rum.-ö.-U.W.) Art. 1. 
Für die Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen 
und Neuordnung der Verhältnisse erforderlich sei, verpflichteten sich die 
Vertragschließenden, sich keine Schwierigkeit in der Beschaffung der not 
wendigen Güter durch Einführung hoher Eingangszölle zu bereiten und 
soweit tunlich, die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen (und 
Zollerleichterungen) vorübergehend noch länger aufrecht zu erhalten und 
weiter auszudehnen. Mit Finnland wurde ganz allgemein vereinbart, daß 
die Verkehrsbeschränkungen, wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr 
usw., die während dieser Zeit unumgänglich sind, möglichst wenig lästig 
zu handhaben sind. 
In den wirtschaftspolitischen Vereinbarungen der Mittelmächte mit 
allen Vertragsparteien wurden außerdem Grundsätze für die Wieder 
aufnahme des wirtschaftlichen Verkehrs vereinbart, von denen noch 
später die Rede sein soll. 
Hinsichtlich der vor dem Kriege bestandenen Staatsverträge 
wurde das grundsätzliche Wiederaufleben vorbehaltlich ab 
weichender Bestimmungen und Zusätze vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 3—5;
	        
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