Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
schließenden Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner geltenden Ge 
setzen beurteilt wird. 
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teils, die durch Maßnahmen 
dieses Teils behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, 
als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen 
behindert worden sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der 
rechtzeitigen Bewirkung der Leistung behindert war, nicht verpflichtet 
sein, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.“ 
Daraus ergab sich, daß die beiderseitige Wiederherstellung der 
durch Kriegsgesetze beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse 
eintreten sollte. Es traten somit grundsätzlich alle Schuldv erhältnisse wieder 
in Kraft, die durch das Kampfrecht (Gesetz, Verordnung, Verwaltungs 
befehl oder Richterspruch) abgeändert oder aufgehoben wurden. Die 
Möglichkeit einer einverständlichen anderen Regelung war damit nicht 
ausgeschlossen. Die Bestimmung war nicht anwendbar auf Schuldverhält 
nisse, die infolge einer vertragsmäßigen Kriegsklausel abgeändert 
oder aufgehoben werden. 
Die Wiederherstellung war eine grundsätzliche, mit Ausnahme zugunsten 
abweichender landesrechtlicher Bestimmungen. Die 
Friedensverträge hatten somit im Gegensätze zu den vorerwähnten Vor 
schlägen keine materiell-rechtlichen Normen aufgestellt. 
Sie hatten jede Bestimmung der Landesrechte hinsichtlich des Ein 
flusses von Kriegszuständen auf die Schuldverhältnisse hingenommen. 
Die Abänderung oder Aufhebung der Schuldverhältnisse sollte da 
her eintreten, wenn sie infolge der durch den Krieg geschaffenen Zustände 
landesrechtlich vorgeschrieben war. Als ein besonderer Fall eines 
derartigen Zustandes wurde die durch Verkehrshindernisse oder Handels 
verbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung anerkannt. 
Der Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 3 stellte den Verkehrshindernissen und 
Handelsverboten die „geänderte wirtschaftliche Lage“ als Grund 
der Unmöglichkeit der Erfüllung gleich. Diese landesrechtlichen Bestim 
mungen gingen aber nur dann vor, wenn sie auf einem für alle Landesein 
wohner geltenden Gesetze beruhten. Angehörige des anderen Vertragsteils 
durften nicht ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Landesange 
hörigen. Derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung 
einer Leistung gehindert war, wurde vom Schadenersätze losgezählt. 
In der Frage der V e r z i n s u n g der durch die Kriegsgesetze auf 
geschobenen oder aufgehobenen Schuld Verbindlichkeiten ging die kauf 
männische Auffassung dahin, daß die Verzinsung, mag sie vereinbart sein, 
mag sie dem Gesetze oder der Verkehrssitte entsprechen, durch die Kriegs 
gesetze nicht berührt werde. D ie Verzinsung in mäßiger Höhe bedeute nichts 
anderes, als die Auslieferung des Nutzens, den sich der Schuldner durch die 
ihm zur Verfügung stehenden Gelder des Gläubigers verschaffen könne.
	        
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