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Au sgan gspunkt e.
entscheiden. In der Theorie ist die Frage der anzuwendenden Rechtsordnung
bei internationalen wechselseitigen Verträgen sehr bestritten; eine
wohlbegründete Meinung läßt das Recht des Wohnsitzes oder bei Kaufleuten
des Geschäftssitzes des Verpflichteten entscheiden (Zitelmann,
Internationales Privatrecht I, 112, 125; II. 368, 374, ebenso österr.
Entwurf eines Gesetzes über das internationale Privatrecht § 15). Nach
der hier vertretenen Meinung kommt das internationale Privatrecht
für die Ordnung des öffentlich-rechtlichen Wirtschaftskampfes überhaupt
nicht in Betracht, es fehlt daher an jeder positiven
Ordnung.
Das deutsch-russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 hatte die
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben mit Einschluß
der bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen
Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammelstelle
hinterlegten Gelder und Wertpapiere ohne Berufung auf eine Stundung
geregelt (Art. 7—10). Die deutschen Gläubiger sollten für ihre vor dem
1. Juli 1918 entstandenen Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit, Befriedigung
aus Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen
können, wenn ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank
als richtig anerkannt würden. Das Anerkenntnis des Schuldners sollte durch
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (Art. 14).
Bei Streitigkeiten sollte eine gemischte Schiedskommission unter dem
Vorsitze eines Neutralen entscheiden (Art. 7 u. 14).
Das deutsch-russische Privatrechtsabkommen enthielt Bestimmungen
zur Ausführung des deutsch-russischen Zusatzvertrages, betreffend die
Rechtsverhältnisse aus Wechsel und Schecks (Russ.-D.P. Art. 1—5) und
aus Valutageschäften (Art. 6), über gewerbliche Schutzrechte (Art. 7—10)
und über Verjährungsfristen (Art. 12).
Die Wiederherstellung bei Ansprüchen auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage und den ihnen gleichgestellten
Rechten.
Die Friedensschlüsse hatten die Wiederherstellung auch bei „U rheberrechten
und gewerblichen Schutzrechten, Konzessionen
und Privilegien, sowie ähnlichen Ansprüchen
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage“
in Aussicht genommen (Ukr.-D. Z. Art. 9; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Russ.-D.
Z. Art. 9; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Finn.-D. Fr. Art. 10; Finn.-Ö.-U.R.
Art. 5, Z. 4; Rum.-D. R. Art. 16; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 4).
Im Bereiche des geistigen Urheberrechts, sowie des P a t e n t-,
Warenzeichen- und Musterrechts, hatte F. Klein die Wiederherstellung
der während des Krieges unwirksamen Ausschlußrechte ge