Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Au  sgan  gspunkt  e.

entscheiden.  In  der  Theorie  ist  die  Frage  der  anzuwendenden  Rechtsordnung ­
  bei  internationalen  wechselseitigen  Verträgen  sehr  bestritten;  eine
wohlbegründete  Meinung  läßt  das  Recht  des  Wohnsitzes  oder  bei  Kaufleuten
  des  Geschäftssitzes  des  Verpflichteten  entscheiden  (Zitelmann,
Internationales  Privatrecht  I,  112,  125;  II.  368,  374,  ebenso  österr.
Entwurf  eines  Gesetzes  über  das  internationale  Privatrecht  §  15).  Nach
der  hier  vertretenen  Meinung  kommt  das  internationale  Privatrecht
für  die  Ordnung  des  öffentlich-rechtlichen  Wirtschaftskampfes  überhaupt ­
  nicht  in  Betracht,  es  fehlt  daher  an  jeder  positiven
Ordnung.
Das  deutsch-russische  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  hatte  die
Herausgabe  der  beiderseitigen  Bankdepots  und  Bankguthaben  mit  Einschluß ­
  der  bei  einer  zentralen  Hinterlegungsstelle,  einem  öffentlichen
Treuhänder  oder  einer  sonstigen  staatlich  beauftragten  Sammelstelle
hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  ohne  Berufung  auf  eine  Stundung
geregelt  (Art.  7—10).  Die  deutschen  Gläubiger  sollten  für  ihre  vor  dem
1.  Juli  1918  entstandenen  Forderungen  alsbald  nach  ihrer  Fälligkeit,  Befriedigung ­
  aus  Guthaben  ihrer  Schuldner  bei  russischen  Banken  verlangen
können,  wenn  ihre  Forderung  sowohl  von  dem  Schuldner  wie  von  der  Bank
als  richtig  anerkannt  würden.  Das  Anerkenntnis  des  Schuldners  sollte  durch
eine  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung  ersetzt  werden  (Art.  14).
Bei  Streitigkeiten  sollte  eine  gemischte  Schiedskommission  unter  dem
Vorsitze  eines  Neutralen  entscheiden  (Art.  7  u.  14).
Das  deutsch-russische  Privatrechtsabkommen  enthielt  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  deutsch-russischen  Zusatzvertrages,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  aus  Wechsel  und  Schecks  (Russ.-D.P.  Art.  1—5)  und
aus  Valutageschäften  (Art.  6),  über  gewerbliche  Schutzrechte  (Art.  7—10)
und  über  Verjährungsfristen  (Art.  12).

Die  Wiederherstellung  bei  Ansprüchen  auf  öffentlich-rechtlicher ­
  Grundlage  und  den  ihnen  gleichgestellten ­
  Rechten.
Die  Friedensschlüsse  hatten  die  Wiederherstellung  auch  bei  „U  rheberrechten
  und  gewerblichen  Schutzrechten,  Konzessionen ­
  und  Privilegien,  sowie  ähnlichen  Ansprüchen ­
  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage“
in  Aussicht  genommen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  9;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4;  Russ.-D.
  Z.  Art.  9;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10;  Finn.-Ö.-U.R.
Art.  5,  Z.  4;  Rum.-D.  R.  Art.  16;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  4).
Im  Bereiche  des  geistigen  Urheberrechts,  sowie  des  P  a  t  e  n  t-,
Warenzeichen-  und  Musterrechts,  hatte  F.  Klein  die  Wiederherstellung ­
  der  während  des  Krieges  unwirksamen  Ausschlußrechte  ge ­
            
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