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Ausgangspunkte.
schließenden Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen
beurteilt wird.
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teils, die durch Maßnahmen
dieses Teils behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden,
als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen
behindert worden sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der
rechtzeitigen Bewirkung der Leistung behindert war, nicht verpflichtet
sein, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.“
Daraus ergab sich, daß die beiderseitige Wiederherstellung der
durch Kriegsgesetze beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse
eintreten sollte. Es traten somit grundsätzlich alle Schuldv erhältnisse wieder
in Kraft, die durch das Kampfrecht (Gesetz, Verordnung, Verwaltungsbefehl
oder Richterspruch) abgeändert oder aufgehoben wurden. Die
Möglichkeit einer einverständlichen anderen Regelung war damit nicht
ausgeschlossen. Die Bestimmung war nicht anwendbar auf Schuldverhältnisse,
die infolge einer vertragsmäßigen Kriegsklausel abgeändert
oder aufgehoben werden.
Die Wiederherstellung war eine grundsätzliche, mit Ausnahme zugunsten
abweichender landesrechtlicher Bestimmungen. Die
Friedensverträge hatten somit im Gegensätze zu den vorerwähnten Vorschlägen
keine materiell-rechtlichen Normen aufgestellt.
Sie hatten jede Bestimmung der Landesrechte hinsichtlich des Einflusses
von Kriegszuständen auf die Schuldverhältnisse hingenommen.
Die Abänderung oder Aufhebung der Schuldverhältnisse sollte daher
eintreten, wenn sie infolge der durch den Krieg geschaffenen Zustände
landesrechtlich vorgeschrieben war. Als ein besonderer Fall eines
derartigen Zustandes wurde die durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote
herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung anerkannt.
Der Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 3 stellte den Verkehrshindernissen und
Handelsverboten die „geänderte wirtschaftliche Lage“ als Grund
der Unmöglichkeit der Erfüllung gleich. Diese landesrechtlichen Bestimmungen
gingen aber nur dann vor, wenn sie auf einem für alle Landeseinwohner
geltenden Gesetze beruhten. Angehörige des anderen Vertragsteils
durften nicht ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Landesangehörigen.
Derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung
einer Leistung gehindert war, wurde vom Schadenersätze losgezählt.
In der Frage der V e r z i n s u n g der durch die Kriegsgesetze aufgeschobenen
oder aufgehobenen Schuld Verbindlichkeiten ging die kaufmännische
Auffassung dahin, daß die Verzinsung, mag sie vereinbart sein,
mag sie dem Gesetze oder der Verkehrssitte entsprechen, durch die Kriegsgesetze
nicht berührt werde. D ie Verzinsung in mäßiger Höhe bedeute nichts
anderes, als die Auslieferung des Nutzens, den sich der Schuldner durch die
ihm zur Verfügung stehenden Gelder des Gläubigers verschaffen könne.