Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

schließenden  Teiles  nach  den  dort  für  alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen ­
  beurteilt  wird.
Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teils,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teils  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen
behindert  worden  sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der
rechtzeitigen  Bewirkung  der  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet
sein,  den  dadurch  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen.“
Daraus  ergab  sich,  daß  die  beiderseitige  Wiederherstellung  der
durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse
eintreten  sollte.  Es  traten  somit  grundsätzlich  alle  Schuldv  erhältnisse  wieder
in  Kraft,  die  durch  das  Kampfrecht  (Gesetz,  Verordnung,  Verwaltungsbefehl ­
  oder  Richterspruch)  abgeändert  oder  aufgehoben  wurden.  Die
Möglichkeit  einer  einverständlichen  anderen  Regelung  war  damit  nicht
ausgeschlossen.  Die  Bestimmung  war  nicht  anwendbar  auf  Schuldverhältnisse, ­
  die  infolge  einer  vertragsmäßigen  Kriegsklausel  abgeändert
oder  aufgehoben  werden.
Die  Wiederherstellung  war  eine  grundsätzliche,  mit  Ausnahme  zugunsten
abweichender  landesrechtlicher  Bestimmungen.  Die
Friedensverträge  hatten  somit  im  Gegensätze  zu  den  vorerwähnten  Vorschlägen ­
  keine  materiell-rechtlichen  Normen  aufgestellt.
Sie  hatten  jede  Bestimmung  der  Landesrechte  hinsichtlich  des  Einflusses ­
  von  Kriegszuständen  auf  die  Schuldverhältnisse  hingenommen.
Die  Abänderung  oder  Aufhebung  der  Schuldverhältnisse  sollte  daher ­
  eintreten,  wenn  sie  infolge  der  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände
landesrechtlich  vorgeschrieben  war.  Als  ein  besonderer  Fall  eines
derartigen  Zustandes  wurde  die  durch  Verkehrshindernisse  oder  Handelsverbote ­
  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  anerkannt.
Der  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,  Abs.  3  stellte  den  Verkehrshindernissen  und
Handelsverboten  die  „geänderte  wirtschaftliche  Lage“  als  Grund
der  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  gleich.  Diese  landesrechtlichen  Bestimmungen ­
  gingen  aber  nur  dann  vor,  wenn  sie  auf  einem  für  alle  Landeseinwohner ­
  geltenden  Gesetze  beruhten.  Angehörige  des  anderen  Vertragsteils
durften  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  eigenen  Landesangehörigen. ­
  Derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  gehindert  war,  wurde  vom  Schadenersätze  losgezählt.
In  der  Frage  der  V  e  r  z  i  n  s  u  n  g  der  durch  die  Kriegsgesetze  aufgeschobenen ­
  oder  aufgehobenen  Schuld  Verbindlichkeiten  ging  die  kaufmännische ­
  Auffassung  dahin,  daß  die  Verzinsung,  mag  sie  vereinbart  sein,
mag  sie  dem  Gesetze  oder  der  Verkehrssitte  entsprechen,  durch  die  Kriegsgesetze ­
  nicht  berührt  werde.  D  ie  Verzinsung  in  mäßiger  Höhe  bedeute  nichts
anderes,  als  die  Auslieferung  des  Nutzens,  den  sich  der  Schuldner  durch  die
ihm  zur  Verfügung  stehenden  Gelder  des  Gläubigers  verschaffen  könne.
            
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