Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  149

und  das  behauptete  Kreditbedürfnis  der  Auslandsgläubiger  nach  dem
Kriege  brachten  diesen  Vorschlag  zu  Fall.  Immerhin  gingen  die  Verordnungen ­
  in  Deutschland  und  Österreich  über  die  Registrierung  und
Sperre  des  im  Inland  befindlichen  feindlichen  Vermögens  von  der  Anschauung ­
  aus,  daß  diese  als  eine  Art  Pfand  für  die  inländischen  Guthaben ­
  im  feindlichen  Auslande  zu  betrachten  seien  und  begegneten  damit
gleichartigen  Anschauungen  in  England  und  Frankreich.  Es  bildeten  sich
Gläubigerschutzverbände  für  einzelne  feindliche  Länder  und  schließlich
kam  es  in  Deutschland  neben  der  Gläubigerschutzabteilung  der  Reichsentschädigungskommission ­
  noch  zur  Gründung  des  deutschen  Gläubigerschutzvereines ­
  für  das  feindliche  Ausland.  In  Österreich  waren  die  gleichartigen ­
  Bestrebungen  in  den  vereinigten  Handels-  und  Gewerbekammern
und  dem  Zentralverbande  der  Industriellen  in  Österreich  geeinigt,  bis
die  „Schutzstelle  für  österreichisches  Vermögen  im  Auslande“  durch  die
Verordnung  vom  10.  Oktober  1917  (RGBl.  Nr.  404)  die  Rechtspersönlichkeit ­
  erhielt.  In  den  Friedensverträgen  wurde  es  anerkannt,  daß
ein  erfolgreicher  Gläubigerschutz  ohne  Mitwirkung  der  Gerichts-  und
Verwaltungsbehörden  im  Schuldnerstaat  nicht  möglich  ist;  es  wurde
die  wechselseitige  Anerkennung  und  Zulassung  der
staatlich  anerkannten  Gläuhigerschutzverbände  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.
Art.  7,  §4;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  6;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §  4;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  7;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §  4;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Abs.  8;  Rum.-D.  R.  Art.  14,  §  4;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,  Abs.  6).
f)  Das  Verfahren  in  Privatrechtssachen.
Die  grundsätzlichen  Vorschläge.
Unter  „Kriegsprivatrechtssachen“  wurden  Streitigkeiten
privatrechtlicher  Natur,  die  infolge  der  Kriegsereignisse  zwischen  Angehörigen ­
  feindlicher  Staaten  entstehen,  unter  Ausschaltung  der  Sachenfanfiliären
  und  erbrechtlichen  Streitigkeiten  verstanden.  Es  kam  in  den
Ländern  der  Mittelmächte  zu  einer  starken  Strömung  für  deren  prozessuale ­
  Sonderbehandlung.  Man  verwies  darauf,  daß  vielfach
Ansprüche  wegen  unvollständiger,  mangelhafter,  verspäteter  Erfüllung  oder
Nichterfüllung  entstanden  seien,  daß  die  bereits  erwähnte  wirtschaftliche
Unmöglichkeit  der  Erfüllung  sich  aus  neuen,  mit  den  Kriegen  zusammenhängenden ­
  Ursachen  entwickelt  habe.  Hierfür  kämen  tatsächliche
Hinderungsgründe,  wie  beispielsweise  die  Bahnsperre,  die  Grenzsperre,
die  Einstellung  der  Schiffahrt,  der  Schiffuntergang,  der  Warenuntergang
oder  die  Warenbeschädigung,  die  staatliche  Anforderung,  die  Zerstörung
der  Werkstätte,  der  Mangel  an  Rohstoffen,  das  Fehlen  von  Arbeitskräften,
die  Einberufung  zur  militärischen  Dienstleistung,  Verwundung,  Tod  und
Gefangennahme  des  Verpflichteten  und  seiner  Hilfskräfte  in  Betracht.
            
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