Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 149
und das behauptete Kreditbedürfnis der Auslandsgläubiger nach dem
Kriege brachten diesen Vorschlag zu Fall. Immerhin gingen die Verordnungen
in Deutschland und Österreich über die Registrierung und
Sperre des im Inland befindlichen feindlichen Vermögens von der Anschauung
aus, daß diese als eine Art Pfand für die inländischen Guthaben
im feindlichen Auslande zu betrachten seien und begegneten damit
gleichartigen Anschauungen in England und Frankreich. Es bildeten sich
Gläubigerschutzverbände für einzelne feindliche Länder und schließlich
kam es in Deutschland neben der Gläubigerschutzabteilung der Reichsentschädigungskommission
noch zur Gründung des deutschen Gläubigerschutzvereines
für das feindliche Ausland. In Österreich waren die gleichartigen
Bestrebungen in den vereinigten Handels- und Gewerbekammern
und dem Zentralverbande der Industriellen in Österreich geeinigt, bis
die „Schutzstelle für österreichisches Vermögen im Auslande“ durch die
Verordnung vom 10. Oktober 1917 (RGBl. Nr. 404) die Rechtspersönlichkeit
erhielt. In den Friedensverträgen wurde es anerkannt, daß
ein erfolgreicher Gläubigerschutz ohne Mitwirkung der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden im Schuldnerstaat nicht möglich ist; es wurde
die wechselseitige Anerkennung und Zulassung der
staatlich anerkannten Gläuhigerschutzverbände vereinbart (Ukr.-D. Z.
Art. 7, §4; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 6; Russ.-D. Z. Art. 7, § 4; Russ.-Ö.-U.
Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 7; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 4; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Abs. 8; Rum.-D. R. Art. 14, § 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 6).
f) Das Verfahren in Privatrechtssachen.
Die grundsätzlichen Vorschläge.
Unter „Kriegsprivatrechtssachen“ wurden Streitigkeiten
privatrechtlicher Natur, die infolge der Kriegsereignisse zwischen Angehörigen
feindlicher Staaten entstehen, unter Ausschaltung der Sachenfanfiliären
und erbrechtlichen Streitigkeiten verstanden. Es kam in den
Ländern der Mittelmächte zu einer starken Strömung für deren prozessuale
Sonderbehandlung. Man verwies darauf, daß vielfach
Ansprüche wegen unvollständiger, mangelhafter, verspäteter Erfüllung oder
Nichterfüllung entstanden seien, daß die bereits erwähnte wirtschaftliche
Unmöglichkeit der Erfüllung sich aus neuen, mit den Kriegen zusammenhängenden
Ursachen entwickelt habe. Hierfür kämen tatsächliche
Hinderungsgründe, wie beispielsweise die Bahnsperre, die Grenzsperre,
die Einstellung der Schiffahrt, der Schiffuntergang, der Warenuntergang
oder die Warenbeschädigung, die staatliche Anforderung, die Zerstörung
der Werkstätte, der Mangel an Rohstoffen, das Fehlen von Arbeitskräften,
die Einberufung zur militärischen Dienstleistung, Verwundung, Tod und
Gefangennahme des Verpflichteten und seiner Hilfskräfte in Betracht.