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Ausgangspunkt e.'
Stellung wie vor dem Kriege zukommt. Eine weitergellende Forderung
auf Gleichstellung mit dem Inländer greift bereits über die Wiederherstellung
hinaus und fiele in den Kähmen der Wirtschaftspolitik. Mit der Wiederherstellung
würden besondere kriegsmäßige Gerichtsstände, nicht eigenhändige
Klagezustellung, die Notwendigkeit eines Pflegers, der erweiterte
Anwaltszwang und die erhöhten Gerichtsgehuhren in Wegfall kommen.
Sollte es sogar zu Urteilen oder Beschlüssen gekommen
sein, durch die dem feindlichen Ausländer das Geltendmachen des Rechtsschutzes
verweigert oder ihm unter Verletzung des Grundsatzes beiderseitigen
Gehörs Rechtspflichten auferlegt wurden, so müßten sie im Wege
der Wiederaufnahme zu beseitigen sein. Die prozeßrechtlichen
Fristen, die durch tatsächliche oder rechtliche Hemmnisse nicht ausgenutzt
werden konnten, müßten neuerlich eröffnet werden. Insbesondere
müßte auch Wiederherstellung gegen die im italienischen und französischen
Prozeßverfahren mehrfach hervortretende private Kriegführung durch
Anwaltkammern, deren Präsidenten oder deren einverständlich vorgehenden
Kammermitglieder gewährt werden.
Die Friedensverträge, die Deutschland mit seinen Feinden im Osten
abgeschlossen hat, enthalten, abgesehen von der grundsätzlich vereinbarten
Aufhebung aller, somit auch der prozessualen Kriegsgesetze, keine
besondere Bestimmung über die prozessuale Wiederherstellung,
ohne daß hierfür in den Denkschriften Gründe angegeben werden. Die
Verträge Österreich-Ungarns dagegen (Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5, Abs. 2;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4 Z. 5, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 5, Abs. 2;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 5, Abs. 2) enthalten eine teilweise Regelung;
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn der
Gläubiger infolge des Krieges eine Klagefrist nicht einhalten konnte, oder
wenn der Beklagte infolge der Verkehrsunterbrechung außerstande war,
sich in dem Verfahren gehörig vertreten zu lassen.“
e) Der kollektive Gläubiger schütz.
In den Staaten der Mittelmächte wurde der kollektive Schutz
der Außenstände von Staatsangehörigen im Gebiete der feindlichen Staaten
als eine Forderung» der nationalen Volkswirtschaft hingestellt und die
Einbringung der Außenstände zur Besserung der Valuta gefordert. Man
empfahl vielfach die Errichtung nationaler Abrechnungsstellen (Zwangsclearing)
mit staatlicher Ausfallsgarantie. Es sollten bei einer Zentralstelle
für den Forderungsausgleich zwangsweise die im Inland befindlichen
feindlichen Guthaben zugunsten der heimischen Auslandsguthaben eingezahlt
und im Wege der Aufrechnung ein Ausgleich durchgeführt werden.
Der damit den inländischen Schuldnern auferlegte Verzicht auf die tatsächliche
Stundung infolge des Kriegszustandes und der Zahlungsverbote