Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

148

Ausgangspunkt  e.'

Stellung  wie  vor  dem  Kriege  zukommt.  Eine  weitergellende  Forderung
auf  Gleichstellung  mit  dem  Inländer  greift  bereits  über  die  Wiederherstellung ­
  hinaus  und  fiele  in  den  Kähmen  der  Wirtschaftspolitik.  Mit  der  Wiederherstellung ­
  würden  besondere  kriegsmäßige  Gerichtsstände,  nicht  eigenhändige ­
  Klagezustellung,  die  Notwendigkeit  eines  Pflegers,  der  erweiterte
Anwaltszwang  und  die  erhöhten  Gerichtsgehuhren  in  Wegfall  kommen.
Sollte  es  sogar  zu  Urteilen  oder  Beschlüssen  gekommen
sein,  durch  die  dem  feindlichen  Ausländer  das  Geltendmachen  des  Rechtsschutzes ­
  verweigert  oder  ihm  unter  Verletzung  des  Grundsatzes  beiderseitigen ­
  Gehörs  Rechtspflichten  auferlegt  wurden,  so  müßten  sie  im  Wege
der  Wiederaufnahme  zu  beseitigen  sein.  Die  prozeßrechtlichen
Fristen,  die  durch  tatsächliche  oder  rechtliche  Hemmnisse  nicht  ausgenutzt ­
  werden  konnten,  müßten  neuerlich  eröffnet  werden.  Insbesondere
müßte  auch  Wiederherstellung  gegen  die  im  italienischen  und  französischen
Prozeßverfahren  mehrfach  hervortretende  private  Kriegführung  durch
Anwaltkammern,  deren  Präsidenten  oder  deren  einverständlich  vorgehenden ­
  Kammermitglieder  gewährt  werden.
Die  Friedensverträge,  die  Deutschland  mit  seinen  Feinden  im  Osten
abgeschlossen  hat,  enthalten,  abgesehen  von  der  grundsätzlich  vereinbarten
Aufhebung  aller,  somit  auch  der  prozessualen  Kriegsgesetze,  keine
besondere  Bestimmung  über  die  prozessuale  Wiederherstellung,
ohne  daß  hierfür  in  den  Denkschriften  Gründe  angegeben  werden.  Die
Verträge  Österreich-Ungarns  dagegen  (Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5,  Abs.  2;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4  Z.  5,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,  Z.  5,  Abs.  2;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  5,  Abs.  2)  enthalten  eine  teilweise  Regelung;
„Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  zu  bewilligen,  wenn  der
Gläubiger  infolge  des  Krieges  eine  Klagefrist  nicht  einhalten  konnte,  oder
wenn  der  Beklagte  infolge  der  Verkehrsunterbrechung  außerstande  war,
sich  in  dem  Verfahren  gehörig  vertreten  zu  lassen.“

e)  Der  kollektive  Gläubiger  schütz.
In  den  Staaten  der  Mittelmächte  wurde  der  kollektive  Schutz
der  Außenstände  von  Staatsangehörigen  im  Gebiete  der  feindlichen  Staaten
als  eine  Forderung»  der  nationalen  Volkswirtschaft  hingestellt  und  die
Einbringung  der  Außenstände  zur  Besserung  der  Valuta  gefordert.  Man
empfahl  vielfach  die  Errichtung  nationaler  Abrechnungsstellen  (Zwangsclearing) ­
  mit  staatlicher  Ausfallsgarantie.  Es  sollten  bei  einer  Zentralstelle ­
  für  den  Forderungsausgleich  zwangsweise  die  im  Inland  befindlichen
feindlichen  Guthaben  zugunsten  der  heimischen  Auslandsguthaben  eingezahlt ­
  und  im  Wege  der  Aufrechnung  ein  Ausgleich  durchgeführt  werden.
Der  damit  den  inländischen  Schuldnern  auferlegte  Verzicht  auf  die  tatsächliche ­
  Stundung  infolge  des  Kriegszustandes  und  der  Zahlungsverbote
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.