158
Au sgangspunkt e.
waren durch den Verzicht auf den Ersatz von Kriegsschäden durch
militärische Operationen erledigt worden.
Die Friedensverträge Deutschlands handelten in einem besonderen
Kapitel von der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen
Handelsschiffe und Schiffsladungen (Ukr.-D. Z. Art. 23—26, Russ.-D. Z.
Art. 28—32, Finn.-D. Fr. Art. 25—29, Rurn.-D. R. Art. 34—37); in den
Friedensverträgen Österreich-Ungarns war dieser Materie je ein b e s o n-
derer Artikel gewidmet (Ukr.-ö.-U. Z. Art. 10, Russ.-Ö.-U. Z.
Art. 11, Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Rum.-Ü.-U. R. Art. 12).
Das sechste Abkommen der zweiten Haager Friedenskonferenz über
die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feind
seligkeiten vom 18. Oktober 1907 hat den Handelsschiffen, deren Bau nicht
ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt sind, einen
internationalen Rechtsschutz gegen kriegerische Maßregeln gewährt.
Art. 1 hat den Wunsch ausgesprochen, daß einem Handelsschiff
einer kriegführenden Macht, das sich beim Ausbruche der Feindseligkeiten
in einem feindlichen Hafen befindet, gestattet werde, unverzüglich oder
binnen einer ausreichenden Frist frei auszulaufen. Es soll mit einem
Passierscheine versehen werden und es soll ihm freistehen, un
mittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen ihm bezeichneten
Hafen aufzusuchen.
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor
dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feinde
Seligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.
Nach Art. 2 darf ein Handelsschiff, das den feindlichen Hafen infolge
höherer Gewalt nicht binnen der Indultfrist verlassen konnte oder dem
das Auslaufen nicht gestattet wurde, nicht eingezogen
werden.
Nach Art. 3 dürfen feindliche Handelsschiffe, die ihren letzten Ab
fahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Un
kenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, nicht
ein gezogen werden.
Damit war den Handelsschiffen zunächst ein Schutz vor der Weg
nahme im F r i e d e n, wenn auch unmittelbar vor Ausbruch des Krieges
gewährt. Wie der geschilderte Verlauf des Wirtschaftskrieges zur See
beweist, sind aber Handelsschiffe der Mittelmächte von Rußland noch vor
Kriegsausbruch weggenommen worden. Bei einer Beendigung des Wirt
schaftskrieges nach Rechtsgrundsätzen gebührt in diesen Fällen ein Er
satz. Die Friedensschlüsse mit Rußland hatten daher vereinbart, daß die
Bestimmungen über Entschädigung auch auf solche Handelsschiffe an
zuwenden seien, die bereits vor Ausbruch des Krieges angefordert
oder aufgebracht worden waren (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 3; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 3).