Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Au sgangspunkt e. 
waren durch den Verzicht auf den Ersatz von Kriegsschäden durch 
militärische Operationen erledigt worden. 
Die Friedensverträge Deutschlands handelten in einem besonderen 
Kapitel von der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen 
Handelsschiffe und Schiffsladungen (Ukr.-D. Z. Art. 23—26, Russ.-D. Z. 
Art. 28—32, Finn.-D. Fr. Art. 25—29, Rurn.-D. R. Art. 34—37); in den 
Friedensverträgen Österreich-Ungarns war dieser Materie je ein b e s o n- 
derer Artikel gewidmet (Ukr.-ö.-U. Z. Art. 10, Russ.-Ö.-U. Z. 
Art. 11, Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Rum.-Ü.-U. R. Art. 12). 
Das sechste Abkommen der zweiten Haager Friedenskonferenz über 
die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feind 
seligkeiten vom 18. Oktober 1907 hat den Handelsschiffen, deren Bau nicht 
ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt sind, einen 
internationalen Rechtsschutz gegen kriegerische Maßregeln gewährt. 
Art. 1 hat den Wunsch ausgesprochen, daß einem Handelsschiff 
einer kriegführenden Macht, das sich beim Ausbruche der Feindseligkeiten 
in einem feindlichen Hafen befindet, gestattet werde, unverzüglich oder 
binnen einer ausreichenden Frist frei auszulaufen. Es soll mit einem 
Passierscheine versehen werden und es soll ihm freistehen, un 
mittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen ihm bezeichneten 
Hafen aufzusuchen. 
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor 
dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feinde 
Seligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft. 
Nach Art. 2 darf ein Handelsschiff, das den feindlichen Hafen infolge 
höherer Gewalt nicht binnen der Indultfrist verlassen konnte oder dem 
das Auslaufen nicht gestattet wurde, nicht eingezogen 
werden. 
Nach Art. 3 dürfen feindliche Handelsschiffe, die ihren letzten Ab 
fahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Un 
kenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, nicht 
ein gezogen werden. 
Damit war den Handelsschiffen zunächst ein Schutz vor der Weg 
nahme im F r i e d e n, wenn auch unmittelbar vor Ausbruch des Krieges 
gewährt. Wie der geschilderte Verlauf des Wirtschaftskrieges zur See 
beweist, sind aber Handelsschiffe der Mittelmächte von Rußland noch vor 
Kriegsausbruch weggenommen worden. Bei einer Beendigung des Wirt 
schaftskrieges nach Rechtsgrundsätzen gebührt in diesen Fällen ein Er 
satz. Die Friedensschlüsse mit Rußland hatten daher vereinbart, daß die 
Bestimmungen über Entschädigung auch auf solche Handelsschiffe an 
zuwenden seien, die bereits vor Ausbruch des Krieges angefordert 
oder aufgebracht worden waren (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 3; Russ.- 
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 3).
	        
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