Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Au  sgangspunkt  e.

waren  durch  den  Verzicht  auf  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  durch
militärische  Operationen  erledigt  worden.
Die  Friedensverträge  Deutschlands  handelten  in  einem  besonderen
Kapitel  von  der  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen
Handelsschiffe  und  Schiffsladungen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  23—26,  Russ.-D.  Z.
Art.  28—32,  Finn.-D.  Fr.  Art.  25—29,  Rurn.-D.  R.  Art.  34—37);  in  den
Friedensverträgen  Österreich-Ungarns  war  dieser  Materie  je  ein  b  e  s  o  nderer
  Artikel  gewidmet  (Ukr.-ö.-U.  Z.  Art.  10,  Russ.-Ö.-U.  Z.
Art.  11,  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Rum.-Ü.-U.  R.  Art.  12).
Das  sechste  Abkommen  der  zweiten  Haager  Friedenskonferenz  über
die  Behandlung  der  feindlichen  Handelsschiffe  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten ­
  vom  18.  Oktober  1907  hat  den  Handelsschiffen,  deren  Bau  nicht
ersehen  läßt,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt  sind,  einen
internationalen  Rechtsschutz  gegen  kriegerische  Maßregeln  gewährt.
Art.  1  hat  den  Wunsch  ausgesprochen,  daß  einem  Handelsschiff
einer  kriegführenden  Macht,  das  sich  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten
in  einem  feindlichen  Hafen  befindet,  gestattet  werde,  unverzüglich  oder
binnen  einer  ausreichenden  Frist  frei  auszulaufen.  Es  soll  mit  einem
Passierscheine  versehen  werden  und  es  soll  ihm  freistehen,  unmittelbar ­
  seinen  Bestimmungshafen  oder  einen  sonstigen  ihm  bezeichneten
Hafen  aufzusuchen.
Das  gleiche  gilt  für  ein  Schiff,  das  seinen  letzten  Abfahrtshafen  vor
dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  hat  und  ohne  Kenntnis  der  Feinde
Seligkeiten  einen  feindlichen  Hafen  anläuft.
Nach  Art.  2  darf  ein  Handelsschiff,  das  den  feindlichen  Hafen  infolge
höherer  Gewalt  nicht  binnen  der  Indultfrist  verlassen  konnte  oder  dem
das  Auslaufen  nicht  gestattet  wurde,  nicht  eingezogen
werden.
Nach  Art.  3  dürfen  feindliche  Handelsschiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen ­
  vor  dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  haben  und  in  Unkenntnis ­
  der  Feindseligkeiten  auf  hoher  See  betroffen  werden,  nicht
ein  gezogen  werden.
Damit  war  den  Handelsschiffen  zunächst  ein  Schutz  vor  der  Wegnahme ­
  im  F  r  i  e  d  e  n,  wenn  auch  unmittelbar  vor  Ausbruch  des  Krieges
gewährt.  Wie  der  geschilderte  Verlauf  des  Wirtschaftskrieges  zur  See
beweist,  sind  aber  Handelsschiffe  der  Mittelmächte  von  Rußland  noch  vor
Kriegsausbruch  weggenommen  worden.  Bei  einer  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges ­
  nach  Rechtsgrundsätzen  gebührt  in  diesen  Fällen  ein  Ersatz. ­
  Die  Friedensschlüsse  mit  Rußland  hatten  daher  vereinbart,  daß  die
Bestimmungen  über  Entschädigung  auch  auf  solche  Handelsschiffe  anzuwenden ­
  seien,  die  bereits  vor  Ausbruch  des  Krieges  angefordert
oder  aufgebracht  worden  waren  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  3;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  3).
            
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