Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

nnng  der  Ersatzpflicht  für  einzelne  Maßnahmen  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfrechts.
Als  solche  wurden  die  Erfüllungs-  und  Verkehrsverbotenicht
  erwähnt.  Bei  den  Erfüllungsverboten  sollte,  abgesehen  von
der  früher  erwähnten  Pflicht  zu  5%iger  Verzinsung  vom  Tage  der  Wiederherstellung ­
  denjenigen,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung ­
  einer  Leistung  gehindert  wurde,  keine  Ersatzpflicht  treffen.
Im  deutsch-russischen  Finanzabkommen  vom  27.  August
1918  wurden  die  Vereinbarungen  über  den  Ersatz  von  Zivilschäden
(Russ.-D.  Z.  Art.  13—15)  aufgehoben.  Diese  Ersatzansprüche  sind  durch
Verrechnung  zwischen  den  Vertragsteilen  und  Zahlung  eines
Überschusses  von  6  Milliarden  Mark  durch  Rußland  an  Deutschland ­
  erledigt  worden.
Der  von  Rußland  zugesicherte  Ersatz  für  die  Benutzung
der  dem  Staate  über  eigneten  Urheber-und  der  ihnen  gleichgestellten
Rechte  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §  1,  Abs.  2)  ist  im  Verhältnis  zu  D  e  u  t  s  c  h-1
  a  n  d  durch  das  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  im  Wege  der
Verrechnung  geordnet  worden  (Russ.-D.  F.  Art.  I).  Das  gleiche  gilt  von
dem  Ersätze  für  die  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für
alle  Rechte  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  erfolgten  Enteignungen ­
  der  Urheber-  und  der  gleichgestellten  Rechte  (Russ.-D.  Z.
Art.  9,  §  3,  Halbsatz  2).
Von  Rußland  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2,  Satz  2,  Halbsatz  1;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2)  wurde  auch  die  Entschädigung  bei  A  u  frechterhaltung
  der  Veräußerung  oder  zwangsweisen  Entziehung
von  Rechten  an  Immobilien  und  der  ihnen  gleichgestellten  Rechte,
auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  in  Aussicht  gestellt.  Im  Verhältnisse
zwischen  Deutschland  und  Rußland  ist  auch  diese  Entschädigung  durch
das  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  im  Wege  der  Verrechnung
erfolgt.  Der  Deutsche,  dessen  in  Rußland  befindliche  Vermögensgegenstände ­
  vor  dem  1.  Juli  1918  zugunsten  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
enteignet  oder  sonst  seiner  Verfügungsmacht  entzogen  worden  waren,  erhielt ­
  die  Möglichkeit,  die  Gegenstände  auf  seinen  Antrag  wieder  zurückzuerhalten, ­
  wenn  sie  nicht  im  Besitze  des  Staates  oder  der
Gemeinde  verblieben,  oder  wenn  eine  Enteignung  oder  sonstige
Entziehung  gleichartiger  Vermögensgegenstände  gegenüber  Landeseinwohnern ­
  oder  Angehörigen  eines  dritten  Staates  nicht
erfolgt  war  oder  wieder  aufgehoben  wurde.  Der  Vorberechtigte  wurde  jedoch
verpflichtet,  die  Entschädigungssumme,  die  er  aus  der  Abrechnung  zwischen
Deutschland  und  Rußland  erhalten  hat,  zurückzugeben.  Etwaige  Verbesserungen ­
  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sollten  hierbei  berücksichtigt ­
  werden.  Darin  lag  eine  Änderung  der  entsprechenden  Bestim ­
            
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