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Ausgangspunkte.
nnng der Ersatzpflicht für einzelne Maßnahmen des privatwirtschaftlichen
Kampfrechts.
Als solche wurden die Erfüllungs- und Verkehrsverbotenicht
erwähnt. Bei den Erfüllungsverboten sollte, abgesehen von
der früher erwähnten Pflicht zu 5%iger Verzinsung vom Tage der Wiederherstellung
denjenigen, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung
einer Leistung gehindert wurde, keine Ersatzpflicht treffen.
Im deutsch-russischen Finanzabkommen vom 27. August
1918 wurden die Vereinbarungen über den Ersatz von Zivilschäden
(Russ.-D. Z. Art. 13—15) aufgehoben. Diese Ersatzansprüche sind durch
Verrechnung zwischen den Vertragsteilen und Zahlung eines
Überschusses von 6 Milliarden Mark durch Rußland an Deutschland
erledigt worden.
Der von Rußland zugesicherte Ersatz für die Benutzung
der dem Staate über eigneten Urheber-und der ihnen gleichgestellten
Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 1, Abs. 2) ist im Verhältnis zu D e u t s c h-1
a n d durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der
Verrechnung geordnet worden (Russ.-D. F. Art. I). Das gleiche gilt von
dem Ersätze für die auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für
alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgten Enteignungen
der Urheber- und der gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z.
Art. 9, § 3, Halbsatz 2).
Von Rußland (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2, Satz 2, Halbsatz 1; Russ.-Ö.-U.
Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2) wurde auch die Entschädigung bei A u frechterhaltung
der Veräußerung oder zwangsweisen Entziehung
von Rechten an Immobilien und der ihnen gleichgestellten Rechte,
auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung in Aussicht gestellt. Im Verhältnisse
zwischen Deutschland und Rußland ist auch diese Entschädigung durch
das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung
erfolgt. Der Deutsche, dessen in Rußland befindliche Vermögensgegenstände
vor dem 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde
enteignet oder sonst seiner Verfügungsmacht entzogen worden waren, erhielt
die Möglichkeit, die Gegenstände auf seinen Antrag wieder zurückzuerhalten,
wenn sie nicht im Besitze des Staates oder der
Gemeinde verblieben, oder wenn eine Enteignung oder sonstige
Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landeseinwohnern
oder Angehörigen eines dritten Staates nicht
erfolgt war oder wieder aufgehoben wurde. Der Vorberechtigte wurde jedoch
verpflichtet, die Entschädigungssumme, die er aus der Abrechnung zwischen
Deutschland und Rußland erhalten hat, zurückzugeben. Etwaige Verbesserungen
oder Verschlechterungen der Sache sollten hierbei berücksichtigt
werden. Darin lag eine Änderung der entsprechenden Bestim