Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kricgsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  177

b)  Die  Wiederherstellung  bei  Fristen,  Vollstreckungsmaßregeln  und  Aufhebung ­
  von  Verträgen.
Die  Verträge  schreiben  für  die  Gebiete  aller  Vertragsteile  eine
Hemmung  aller  Verjährungs-,  Präklusiv-  und  Prozeßausschlußfristen
(„tous  delais  quelconques  de  prescription,  peremption  on  forclusion  de
procedure“,  „periods  of  prescription  or  limitation  of  right  of  action“),
die  vor  oder  nach  Kriegsausbruch  in  den  Beziehungen  zwischen  feindlichen
Staatsangehörigen  zu  laufen  begonnen  haben,  für  die  Dauer  des
Krieges  vor.  Sie  beginnen  frühestens  nach  3  Monaten  seit  Beginn  der
Wirksamkeit  des  Friedensschlusses  wieder  zu  laufen.  Die  Bestimmung
ist  auf  Fristen  für  die  Einreichung  von  Zinsen-  oder  Dividendencoupons
oder  von  ausgelosten  oder  sonst  rückzahlbaren  Wertpapieren  anwendbar.
Diese  Regelung  unterscheidet  sich  von  derjenigen  der  Friedensschlüsse
von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  die  ein  allgemeines  frühestes
Ende  der  Fristen  vorsahen;  es  wird  damit  auch  ein  späteres  Ende
einzelner  Fristen  ermöglicht  (D  Art.  300a,  ö  Art.  252a).
Wiederherstellung  erfolgt  auch  bei  Vollstreckungsmaßregeln
(mesures  d’execution)  wegen  Nichtausführung  einer  Handlung  oder  einer
Formvorschrift  auf  deutschem  oder  österreichischem  Gebiete  zum  Nachteile
eines  Angehörigen  einer  AAM.  Wenn  die  Sache  nicht  zur  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Gerichte  einer  AAM  gehört,  entscheidet  das  gemischte
Schiedsgericht;  die  Wiederherstellung  darf  somit  nicht  durch  die  deutschen
oder  österreichischen  Gerichte  erfolgen  (D  Art.  300  b  u.  c,  ö  Art.  262  b  u.  c).
Die  in  den  Friedensverträgen  behandelte  Entschädigung  bei  Aufhebung ­
  von  bestimmten  Verträgen  mit  dem  Feinde  wird  später  im
Rahmen  dieser  Materie  erörtert  werden  (D  Art.  300  d  und  ö  Art.  252  d).
Die  Angehörigen  der  AAM,  die  durch  Maßnahmen  der  vorerwähnten
Art  im  von  Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  besetzten  oder  mit
Krieg  überzogenen  Gebiet  geschädigt  wurden  und  nicht  bereits  anderweitig ­
  entschädigt  worden  sind,  können  Wiederherstellung  verlangen.  Die
Ansprüche  sind  vor  das  gemischte  Schiedsgericht  zu  bringen,
wenn  nicht  der  Fall  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  einer  AAM  gehört.
Das  Schiedsgericht  kann  die  Wiederherstellung  anordnen,  wenn  sie
unter  den  besonderen  Umständen  des  Falles  möglich  und  billig
(„equitable  et  possible",  „equitable  and  possible“)  ist.  Wenn  die  Wiederherstellung ­
  ungerecht  oder  unmöglich  („injuste  ou  impossible“,  „inequitable
  or  impossible“)  ist,  kann  das  Schiedsgericht  eine  Entschädigung
durch  Deutschland  bzw.  Österreich  zuerkennen  (D  Art.  300  a—e,  ö
Art.  251  a—-e).  Der  Dritte,  der  durch  eine  Wiedereinsetzung  oder  Wiederherstellung ­
  der  Rechtslage  („restitution  ou  restauration  de  droit“,  „restitution
  or  restoration“)  Schaden  erlitten  hat,  ist  von  Deutschland  bzw.
Österreich  zu  entschädigen  (D  Art.  300  f,  ö  Art.  2^2  f).
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  12
            
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