Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

]  76  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Die  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  hatten  nur  bei  Veräußerung ­
  oder  zwangsweiser  Entziehung  von  Grundstücken  oder
Rechten  an  einem  Grundstück,  bei  Unternehmen  oder  Beteiligungen
an  solchen,  insbesondere  Aktien,  die  inzwischen  begründeten  Rechte
aufgehoben,  sonst  aber  die  durch  die  Beaufsichtigung,  Verwahrung
oder  Verwaltung  oder  der  Annahme  von  Zahlungen  wohl  erworbenen
Rechte  Dritter  aufrechterhalten.  Die  dem  Eigentümer  aus  der
kriegsmäßigen  Veräußerung  oder  Entziehung  erwachsenen  Vorteile  sollten
bei  Bemessung  der  Entschädigung  zurückgezahlt  werden.  Die  Friedensschlüsse ­
  von  Versailles  und  St.  Germain  dagegen  gewähren  den  Angehörigen ­
  der  AAM  die  Wiederherstellung  ihres  Vermögens,  das  in
Deutschland  oder  Österreich  den  Gegenstand  einer  außerordentlichen
Kriegsmaßnahme  oder  Enteignungsanordnung  gebildet  hat,  ohne  jeden
Vorbehalt  zu  Gunsten  der  in  der  Zwischenzeit  wohl  erworbenen
Rechte  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger.
Auf  Verlangen  der  Angehörigen  jener  AAM,  die  keine  gesetzlichen
Maßnahmen  für  eine  allgemeine  Liquidation  feindlichen  Vermögens
getroffen  haben,  wird  sogar  die  Rückerstattung  desenteign
  e  t  e  n  Vermögensrechtes  oder  Interesses,  wenn  es  noch  in  Natur  vorhanden ­
  ist,  gewährt.  Deutschland  und  Österreich  haben  alle  erforderlichen ­
  Maßnahmen  zu  treffen,  um  den  enteigneten  Eigentümer  wieder
in  den  Besitz  zu  setzen,  frei  von  allen  Lasten  oder  Servituten,  mit  denen
sein  Vermögen  nach  der  Liquidation  etwa  belegt  worden  ist.  Deutschland
und  Österreich  haben  dann  jeden  Dritten  zu  entschädigen,  der  durch  die
Rückgabe  benachteiligt  wurde  (D  Art.  297  f,  g;  ö  Art.  249  f,  g).
Das  von  Deutschland  abgetrennte  Elsaß-Lothringen  (D  Art.  51)  wird
so  behandelt,  als  wenn  es  für  Deutschland  Feindesland  gewesen  wäre.
Das  Privatvermögen  der  Elsaß-Lothringer  in  Deutschland  wird  so  behandelt ­
  wie  das  Privatvermögen  der  Angehörigen  der  AAM  in  Deutschland ­
  (D  Art.  73).  Es  kommt  zur  Aufhebung  der  außerordentlichen
Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsmaßnahmen  für  die  Zukunft,  zur
Wiederherstellung  oder  Rückstellung  in  natura  und  Entschädigung  (D
Art.  297  a).  Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das
Privat  vermögen,  das  die  deutschen  Staatsangehörigen  oder  die  durch
Deutschland  kontrollierten  Gesellschaften  in  den  abgetretenen  Gebieten
am  11.  November  1918  besaßen,  ebenso  wie  das  in  ihrem  eigenen  Staatsgebiet ­
  gelegene  feindliche  Privatvermögen  unter  den  Bedingungen  des
Art.  53  in  Besitz  zu  nehmen  und  zu  enteignen.  Der  Ertrag  der  Enteignungen ­
  wird  nach  den  Bestimmuugen  der  Abschnitte  X/III  u.  IV  behandelt. ­
  Deutschland  hat  unmittelbar  die  enteigneten  Reichsangehörigen
zu  entschädigen  (D  Art.  74,  53,  297  b).
            
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