Die Wiederherstellung bei Kricgsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 177
b) Die Wiederherstellung bei Fristen, Vollstreckungsmaßregeln und Auf
hebung von Verträgen.
Die Verträge schreiben für die Gebiete aller Vertragsteile eine
Hemmung aller Verjährungs-, Präklusiv- und Prozeßausschlußfristen
(„tous delais quelconques de prescription, peremption on forclusion de
procedure“, „periods of prescription or limitation of right of action“),
die vor oder nach Kriegsausbruch in den Beziehungen zwischen feindlichen
Staatsangehörigen zu laufen begonnen haben, für die Dauer des
Krieges vor. Sie beginnen frühestens nach 3 Monaten seit Beginn der
Wirksamkeit des Friedensschlusses wieder zu laufen. Die Bestimmung
ist auf Fristen für die Einreichung von Zinsen- oder Dividendencoupons
oder von ausgelosten oder sonst rückzahlbaren Wertpapieren anwendbar.
Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen der Friedensschlüsse
von Brest-Litowsk und Bukarest, die ein allgemeines frühestes
Ende der Fristen vorsahen; es wird damit auch ein späteres Ende
einzelner Fristen ermöglicht (D Art. 300a, ö Art. 252a).
Wiederherstellung erfolgt auch bei Vollstreckungsmaßregeln
(mesures d’execution) wegen Nichtausführung einer Handlung oder einer
Formvorschrift auf deutschem oder österreichischem Gebiete zum Nachteile
eines Angehörigen einer AAM. Wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte einer AAM gehört, entscheidet das gemischte
Schiedsgericht; die Wiederherstellung darf somit nicht durch die deutschen
oder österreichischen Gerichte erfolgen (D Art. 300 b u. c, ö Art. 262 b u. c).
Die in den Friedensverträgen behandelte Entschädigung bei Auf
hebung von bestimmten Verträgen mit dem Feinde wird später im
Rahmen dieser Materie erörtert werden (D Art. 300 d und ö Art. 252 d).
Die Angehörigen der AAM, die durch Maßnahmen der vorerwähnten
Art im von Deutschland oder Österreich-Ungarn besetzten oder mit
Krieg überzogenen Gebiet geschädigt wurden und nicht bereits ander
weitig entschädigt worden sind, können Wiederherstellung verlangen. Die
Ansprüche sind vor das gemischte Schiedsgericht zu bringen,
wenn nicht der Fall zur Zuständigkeit eines Gerichtes einer AAM gehört.
Das Schiedsgericht kann die Wiederherstellung anordnen, wenn sie
unter den besonderen Umständen des Falles möglich und billig
(„equitable et possible", „equitable and possible“) ist. Wenn die Wieder
herstellung ungerecht oder unmöglich („injuste ou impossible“, „ine-
quitable or impossible“) ist, kann das Schiedsgericht eine Entschädigung
durch Deutschland bzw. Österreich zuerkennen (D Art. 300 a—e, ö
Art. 251 a—-e). Der Dritte, der durch eine Wiedereinsetzung oder Wieder
herstellung der Rechtslage („restitution ou restauration de droit“, „resti-
tution or restoration“) Schaden erlitten hat, ist von Deutschland bzw.
Österreich zu entschädigen (D Art. 300 f, ö Art. 2^2 f).
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 12