Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kricgsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 177 
b) Die Wiederherstellung bei Fristen, Vollstreckungsmaßregeln und Auf 
hebung von Verträgen. 
Die Verträge schreiben für die Gebiete aller Vertragsteile eine 
Hemmung aller Verjährungs-, Präklusiv- und Prozeßausschlußfristen 
(„tous delais quelconques de prescription, peremption on forclusion de 
procedure“, „periods of prescription or limitation of right of action“), 
die vor oder nach Kriegsausbruch in den Beziehungen zwischen feindlichen 
Staatsangehörigen zu laufen begonnen haben, für die Dauer des 
Krieges vor. Sie beginnen frühestens nach 3 Monaten seit Beginn der 
Wirksamkeit des Friedensschlusses wieder zu laufen. Die Bestimmung 
ist auf Fristen für die Einreichung von Zinsen- oder Dividendencoupons 
oder von ausgelosten oder sonst rückzahlbaren Wertpapieren anwendbar. 
Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen der Friedensschlüsse 
von Brest-Litowsk und Bukarest, die ein allgemeines frühestes 
Ende der Fristen vorsahen; es wird damit auch ein späteres Ende 
einzelner Fristen ermöglicht (D Art. 300a, ö Art. 252a). 
Wiederherstellung erfolgt auch bei Vollstreckungsmaßregeln 
(mesures d’execution) wegen Nichtausführung einer Handlung oder einer 
Formvorschrift auf deutschem oder österreichischem Gebiete zum Nachteile 
eines Angehörigen einer AAM. Wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte einer AAM gehört, entscheidet das gemischte 
Schiedsgericht; die Wiederherstellung darf somit nicht durch die deutschen 
oder österreichischen Gerichte erfolgen (D Art. 300 b u. c, ö Art. 262 b u. c). 
Die in den Friedensverträgen behandelte Entschädigung bei Auf 
hebung von bestimmten Verträgen mit dem Feinde wird später im 
Rahmen dieser Materie erörtert werden (D Art. 300 d und ö Art. 252 d). 
Die Angehörigen der AAM, die durch Maßnahmen der vorerwähnten 
Art im von Deutschland oder Österreich-Ungarn besetzten oder mit 
Krieg überzogenen Gebiet geschädigt wurden und nicht bereits ander 
weitig entschädigt worden sind, können Wiederherstellung verlangen. Die 
Ansprüche sind vor das gemischte Schiedsgericht zu bringen, 
wenn nicht der Fall zur Zuständigkeit eines Gerichtes einer AAM gehört. 
Das Schiedsgericht kann die Wiederherstellung anordnen, wenn sie 
unter den besonderen Umständen des Falles möglich und billig 
(„equitable et possible", „equitable and possible“) ist. Wenn die Wieder 
herstellung ungerecht oder unmöglich („injuste ou impossible“, „ine- 
quitable or impossible“) ist, kann das Schiedsgericht eine Entschädigung 
durch Deutschland bzw. Österreich zuerkennen (D Art. 300 a—e, ö 
Art. 251 a—-e). Der Dritte, der durch eine Wiedereinsetzung oder Wieder 
herstellung der Rechtslage („restitution ou restauration de droit“, „resti- 
tution or restoration“) Schaden erlitten hat, ist von Deutschland bzw. 
Österreich zu entschädigen (D Art. 300 f, ö Art. 2^2 f). 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 12
	        
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