Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Verträge zwischen Feinden. 
193 
5. Die Verträge zwischen Feinden. 
Das Verbot des wirtschaftlichen Verkehrs mit dem Feinde hat den 
Bestand der vor Kriegsausbruch entstandenen Verbindlichkeiten aus 
Verträgen grundsätzlich unberührt gelassen. Nach dem französischen 
Kampf rechte konnten allerdings Vorkriegsverträge auf Antrag vom Ge 
richtshofpräsidenten für ungültig erklärt werden und auch die eng 
lische Gerichtspraxis ließ die F eststellung der Ungültigkeit 
eines unausgeführten Vorkriegsvertrages unter Umständen zu. Die Ge 
richtspraxis in Deutschland und Österreich ging zwar davon aus, daß 
der Krieg allein die Leistung nicht unmöglich mache, gelangte aber 
doch allmählich zur Ausbildung eines neuen Aufhebungsgrundes der 
„wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Leistun g". 
Wenn ein gewisses Maß der Schwierigkeit oder Gefährlichkeit der Leistung 
oder ihres Wertes überschritten war, so daß die Voraussetzungen, unter 
denen beide Parteien sie vereinbart hatten, wesentlich verrückt sind, 
somit die Leistung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Rück- 
wirkung eine ganz andere als die bedungene wäre, war man in 
der Theorie wie Praxis einig, daß die Leistung als unmöglich zu betrachten 
sei (Ofner, Generalreferat 46 in Denkschrift, Klein, Nebenkrieg 51). 
Die Pariser Wirtschaftskonferenz forderte im einseitigen Interesse 
der Entente die bedingungslose Aufhebung der mit Feinden abgeschlossenen 
Verträge. 
Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest dagegen 
vereinbarten die Wiederherstellung der durch die Kriegsgesetze 
beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse; sie trugen jedoch 
dem neuen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit insoferne 
Rechnung, als sie es dem allgemeinen Landesrechte jedes 
Vertragsteiles vorbehielten, den durch den Krieg geschaffenen Zuständen, 
insbesondere der durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote herbei 
geführten Unmöglichkeit der Erfüllung einen Einfluß auf die 
Schuldverhältnisse zu gewähren. Sie haben somit die in Deutschland wie 
Österreich von dem überwiegenden Teile der Interessenten geforderte 
internationale Regelung in dem, daß die von beiden Seiten noch 
nicht erfüllten Geschäfte als aufgelöst zu betrachten seien, nicht ge 
bracht und damit dem Bedürfnisse nach Rechtssicherheit und Ersparung 
von Prozeßkosten nicht Rechnung getragen. Die Aufrechterhaltung oder 
Aufhebung der Vorkriegsverträge wäre der gesetzlichen oder 
gerichtlichen Entscheidung nach Landesrecht und daher 
einer verschiedenen Behandlung in den einzelnen Ländern überlassen 
geblieben. Nur die ungünstigere Behandlung der Angehörigen 
der anderen Vertragsteile im Vergleiche mit der Behandlung der 
eigenen Angehörigen wurde ausgeschlossen. Ein Ersatz für den 
Ue n z, Der Wirtachal'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.