Die Verträge zwischen Feinden.
193
5. Die Verträge zwischen Feinden.
Das Verbot des wirtschaftlichen Verkehrs mit dem Feinde hat den
Bestand der vor Kriegsausbruch entstandenen Verbindlichkeiten aus
Verträgen grundsätzlich unberührt gelassen. Nach dem französischen
Kampf rechte konnten allerdings Vorkriegsverträge auf Antrag vom Ge
richtshofpräsidenten für ungültig erklärt werden und auch die eng
lische Gerichtspraxis ließ die F eststellung der Ungültigkeit
eines unausgeführten Vorkriegsvertrages unter Umständen zu. Die Ge
richtspraxis in Deutschland und Österreich ging zwar davon aus, daß
der Krieg allein die Leistung nicht unmöglich mache, gelangte aber
doch allmählich zur Ausbildung eines neuen Aufhebungsgrundes der
„wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Leistun g".
Wenn ein gewisses Maß der Schwierigkeit oder Gefährlichkeit der Leistung
oder ihres Wertes überschritten war, so daß die Voraussetzungen, unter
denen beide Parteien sie vereinbart hatten, wesentlich verrückt sind,
somit die Leistung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Rück-
wirkung eine ganz andere als die bedungene wäre, war man in
der Theorie wie Praxis einig, daß die Leistung als unmöglich zu betrachten
sei (Ofner, Generalreferat 46 in Denkschrift, Klein, Nebenkrieg 51).
Die Pariser Wirtschaftskonferenz forderte im einseitigen Interesse
der Entente die bedingungslose Aufhebung der mit Feinden abgeschlossenen
Verträge.
Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest dagegen
vereinbarten die Wiederherstellung der durch die Kriegsgesetze
beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse; sie trugen jedoch
dem neuen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit insoferne
Rechnung, als sie es dem allgemeinen Landesrechte jedes
Vertragsteiles vorbehielten, den durch den Krieg geschaffenen Zuständen,
insbesondere der durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote herbei
geführten Unmöglichkeit der Erfüllung einen Einfluß auf die
Schuldverhältnisse zu gewähren. Sie haben somit die in Deutschland wie
Österreich von dem überwiegenden Teile der Interessenten geforderte
internationale Regelung in dem, daß die von beiden Seiten noch
nicht erfüllten Geschäfte als aufgelöst zu betrachten seien, nicht ge
bracht und damit dem Bedürfnisse nach Rechtssicherheit und Ersparung
von Prozeßkosten nicht Rechnung getragen. Die Aufrechterhaltung oder
Aufhebung der Vorkriegsverträge wäre der gesetzlichen oder
gerichtlichen Entscheidung nach Landesrecht und daher
einer verschiedenen Behandlung in den einzelnen Ländern überlassen
geblieben. Nur die ungünstigere Behandlung der Angehörigen
der anderen Vertragsteile im Vergleiche mit der Behandlung der
eigenen Angehörigen wurde ausgeschlossen. Ein Ersatz für den
Ue n z, Der Wirtachal'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.