Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben  in  Feindesland.  191
minions  und  Indiens  bezahlt  werden.  Es  tritt  somit  eine  selbst  mit  der
Rechtsprechung  der  französischen,  englischen  und  amerikanischen  Gerichte
unzulässige  Überwälzung  des  Risikos  bei  Schwankungen  des
Wechselkurses  vom  Gläubiger  auf  den  deutschen  oder  österreichischen
Schuldner  ein  (österreichische  Denkschrift  Bericht  1,  263).  Bei  der  ursprünglichen ­
  Zahlbarkeit  in  einer  anderen  Währung  muß  eine  Umrechnung ­
  nach  dem  vor  dem  Kriege  geltenden  Umrechnungskurse  stattfinden;
als  solcher  gilt  der  Durchschnittskurs  der  telegraphischen  Überweisungen
der  beteiligten  AAM  während  des  Monates,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeit ­
  zwischen  dieser  Macht  und  Deutschland  bzw.  Österreich  unmittelbar ­
  voranging.  Nur  ein  im  Vertrage  ausdrücklich  festgesetzter  Umwandlungskurs ­
  bleibt  aufrecht.  Für  die  neugeschaffenen  Mächte  —  nach
dem  Vertrage  mit  Österreich  nur  Polen  und  die  Tscheche-Slowakei  —•
wird  Währung  und  Umrechnungskurs  durch  die  Kommission  für  die
Wiede  rgutmachung  bestimmt  (D  Art.  296,  Abs.  3  d;  ö  Art.  248,
Abs.  3  d),  es  sei  denn,  daß  die  beteiligten  Staaten  vorher  zu  einem  Einvernehmen ­
  gelangt  sind.  Diese  Verweisung  bedeutet  wohl,  daß  für  die
Umrechnung  das  von  diesen  Staaten  selbst  bestimmte  Verhältnis  ihrer
neuen  Währung  zur  alten  Währung  maßgebend  sein  soll.
Der  Ausgleich  wird  durch  die  Anmeldung  der  Forderungen  beim
Amte  des  Gläubigers  zur  Mitteilung  an  das  Amt  des  Schuldners  behufs
Anerkennung  oder  Bestreitung  eingeleitet.  Für  ungerechtfertigte ­
  Anmeldung  und  Bestreitung  sind  Strafen  festgesetzt  (D  und  ö
X/XII,  Anhang  §  10).  Das  Schuldneramt  teilt  dem  Gläubigeramt  die  anerkannten ­
  und  bestrittenen  Forderungen  unter  Angabe  der  Gründe  für
die  Nichtanerkennung  mit  (Anhang  §  5).  Bei  nicht  rechtzeitiger  Mitteilung ­
  der  Nichtanerkennung  wird  volle  Anerkennung  angenommen  (Anhang ­
  §  7).  Bei  gänzlicher  oder  teilweiser  Nichtanerkennung  prüfen
beide  Ämter  die  Forderung  gemeinsam  und  unternehmen  einen  Versuch ­
  zur  gütlichen  Einigung  der  Parteien  (Näheres  Anhang  §  8).
Bei  dessen  Mißlingen  entscheiden  beide  Ämter  gemeinsam,
wogegen  beiden  Parteien  die  Berufung  zusteht  (Anhang  §  20).  In
den  Fällen  der  Meinungsverschiedenheit  der  Ämter  über  den  tatsächlichen ­
  Bestand  der  Schuld  oder  beim  Streite  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner  außerhalb  des  Amtes  (Anhang  §  16)  entscheidet  ein  vereinbartes ­
  Schiedsgericht  oder  bei  fehlender  Vereinbarung  das  g  elUl
 schte  Schiedsgericht  ohne  weiteren  Rechtszug  (Anhang
§  24).  Die  Vertragsteile  verpflichten  sich,  die  Entscheidungen  als  endgültig ­
  anzuerkennen,  und  sie  für  ihre  Angehörigen  verpflichtend  zu
''Gehen  (Anhang  §  24);  auf  Ansuchen  des  Amtes  des  Gläubigers  wird
^ er  Ball  der  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte  am  Wohnorte  des
c buldners  unterbreitet  (Anhang  §  16).
Das  Amt  des  Gläubigers  bezahlt  die  vom  Schuldneramt  aner ­
            
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