Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Verträge  zwischen  Feinden.

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5.  Die  Verträge  zwischen  Feinden.
Das  Verbot  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  mit  dem  Feinde  hat  den
Bestand  der  vor  Kriegsausbruch  entstandenen  Verbindlichkeiten  aus
Verträgen  grundsätzlich  unberührt  gelassen.  Nach  dem  französischen
Kampf  rechte  konnten  allerdings  Vorkriegsverträge  auf  Antrag  vom  Gerichtshofpräsidenten ­
  für  ungültig  erklärt  werden  und  auch  die  englische ­
  Gerichtspraxis  ließ  die  F  eststellung  der  Ungültigkeit
eines  unausgeführten  Vorkriegsvertrages  unter  Umständen  zu.  Die  Gerichtspraxis ­
  in  Deutschland  und  Österreich  ging  zwar  davon  aus,  daß
der  Krieg  allein  die  Leistung  nicht  unmöglich  mache,  gelangte  aber
doch  allmählich  zur  Ausbildung  eines  neuen  Aufhebungsgrundes  der
„wirtschaftlichen  Unmöglichkeit  der  Leistun  g".
Wenn  ein  gewisses  Maß  der  Schwierigkeit  oder  Gefährlichkeit  der  Leistung
oder  ihres  Wertes  überschritten  war,  so  daß  die  Voraussetzungen,  unter
denen  beide  Parteien  sie  vereinbart  hatten,  wesentlich  verrückt  sind,
somit  die  Leistung  nach  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung  und  Rückwirkung
  eine  ganz  andere  als  die  bedungene  wäre,  war  man  in
der  Theorie  wie  Praxis  einig,  daß  die  Leistung  als  unmöglich  zu  betrachten
sei  (Ofner,  Generalreferat  46  in  Denkschrift,  Klein,  Nebenkrieg  51).
Die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  forderte  im  einseitigen  Interesse
der  Entente  die  bedingungslose  Aufhebung  der  mit  Feinden  abgeschlossenen
Verträge.
Die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  von  Bukarest  dagegen
vereinbarten  die  Wiederherstellung  der  durch  die  Kriegsgesetze
beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse;  sie  trugen  jedoch
dem  neuen  Gesichtspunkt  der  wirtschaftlichen  Unmöglichkeit  insoferne
Rechnung,  als  sie  es  dem  allgemeinen  Landesrechte  jedes
Vertragsteiles  vorbehielten,  den  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zuständen,
insbesondere  der  durch  Verkehrshindernisse  oder  Handelsverbote  herbeigeführten ­
  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  einen  Einfluß  auf  die
Schuldverhältnisse  zu  gewähren.  Sie  haben  somit  die  in  Deutschland  wie
Österreich  von  dem  überwiegenden  Teile  der  Interessenten  geforderte
internationale  Regelung  in  dem,  daß  die  von  beiden  Seiten  noch
nicht  erfüllten  Geschäfte  als  aufgelöst  zu  betrachten  seien,  nicht  gebracht ­
  und  damit  dem  Bedürfnisse  nach  Rechtssicherheit  und  Ersparung
von  Prozeßkosten  nicht  Rechnung  getragen.  Die  Aufrechterhaltung  oder
Aufhebung  der  Vorkriegsverträge  wäre  der  gesetzlichen  oder
gerichtlichen  Entscheidung  nach  Landesrecht  und  daher
einer  verschiedenen  Behandlung  in  den  einzelnen  Ländern  überlassen
geblieben.  Nur  die  ungünstigere  Behandlung  der  Angehörigen
der  anderen  Vertragsteile  im  Vergleiche  mit  der  Behandlung  der
eigenen  Angehörigen  wurde  ausgeschlossen.  Ein  Ersatz  für  den
Ue  n  z,  Der  Wirtachal'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
            
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