Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

196  Pie  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Vertragsabschluß  der  Krieg  einwirkte,  ist  eingehender  geregelt  als  hier
dargelegt  werden  kann  (§§  8—24  des  Anhanges).  Feuerversicherungsverträge ­
  und  alle  sonstigen  nicht  anders  behandelten  Versicherungsverträge ­
  werden  durch  die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  oder
Nichterfüllung  einer  Vertragsbestimmung  durch  einen  Vertragsteil  während
des  Krieges  und  dreier  Monate  nachher  oder  dadurch,  daß  der  Versicherte
zum  Feinde  geworden  ist,  nicht  als  aufgehoben  betrachtet;  sie
sollen  aber  an  dem  Tage  erlöschen,  an  dem  die  Jahresprämie  zum
erstenmal  nach  Ablauf  von  3  Monaten  nach  Rechtskraft  des  Friedensvertrages ­
  fällig  geworden  ist  (§  8  und  9).  Übertragungen  vom  ursprünglichen ­
  Versicherer  auf  einen  anderen  durch  Verwaltung  oder  Gesetzgebung
während  des  Krieges  bleiben  aufrecht,  doch  kann  der  ursprüngliche  Versicherer ­
  Abänderung  der  Bedingungen  nach  Billigkeit  fordern;  mit  dessen
Zustimmung  kann  aber  der  Versicherte  die  Rückübertragung  fordern
(§  10).  Lebensversicherungsverträge  dagegen  werden  nicht
durch  die  Kriegserklärung  oder  das  Entstehen  der  feindlichen  Eigenschaft ­
  beim  Versicherten  aufgehoben;  die  Rückstände  sind  mit  6°/ 0  zu
verzinsen;  sie  können  aber  durch  Nichtbezahlung  der  Prämien  hinfällig
(„caduc“)  oder  durch  Nichterfüllung  von  Vertragsbestimmungen  unwirksam ­
  („sans  effet“)  werden,  worauf  der  Versicherte  binnen  12  Monaten  den
Wert  der  Polizze  einfordern  kann.  Bei  Hinfälligwerden  infolge  der  Kriegsmaß ­
  nahmen  können  der  Versicherte,  sein  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger ­
  durch  Bezahlung  der  Prämien  samt  5%  Zinsen  den  Vertrag  binnen
3  Monaten  wieder  in  Kraft  setzen  (§11)-  Lebensversicherungsverträge
der  Zweigstelle  einer  Versicherungsgesellschaft  in  Feindesland  unterliegen
dem  Landesrecht  (örtlichem  Gesetz);  doch  kann  der  Versicherer  die
Rückerstattung  der  Vertrags-  und  gesetzwidrig  auf  Grund  von  Kriegsmaßnahmen ­
  erhobenen  oder  durchgesetzten  Beträge  verlangen  (D  §  13,
ö  §  12).  Bei  Haftung  des  Versicherers  trotz  Nichtzahlung  der  Prämie
bis  zur  Verständigung,  sind  die  fälligen  Prämien  samt  5%  zu  entrichten
(D  §  14,  0  §  13,  über  D  §  12  vgl.  S.  166).
Seeversicherungen  werden  durch  das  Entstehen  der  feindlichen ­
  Eigenschaft  beim  Versicherten  als  aufgehoben  angesehen,  es  sei
denn,  daß  die  Gefahr  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat.  Bei  Nichtbeginn ­
  sind  die  gezahlten  Summen  rückzuerstatten;  bei  Beginn  sind
die  vertragsmäßigen  Leistungen  fällig  (D  §  16  ö  §  15).  Niemals  kann
eine  Haftung  für  Verluste  durch  Kriegshandlungen  des  eigenen  Staates,
dem  der  Versicherte  angehört,  oder  durch  eine  mit  diesem  Staate  verbündete ­
  oder  assoziierte  Macht  entstehen  (D  §  17  ö  §  16).  Versicherungen ­
  bei  einem  nichtfeindlichen  Versicherer  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  treten  an  Stelle  der  ursprünglichen  (D  §  18  ö  §  17).  Rückversicherungen ­
  werden  mit  dem  Entstehen  der  Feindeseigenschaft
beim  Versicherten  hinfällig,  mit  Ausnahme  der  vor  dem  Kriege  begon-
            
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