196 Pie Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Vertragsabschluß der Krieg einwirkte, ist eingehender geregelt als hier
dargelegt werden kann (§§ 8—24 des Anhanges). Feuerversicherungsverträge
und alle sonstigen nicht anders behandelten Versicherungsverträge
werden durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder
Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch einen Vertragsteil während
des Krieges und dreier Monate nachher oder dadurch, daß der Versicherte
zum Feinde geworden ist, nicht als aufgehoben betrachtet; sie
sollen aber an dem Tage erlöschen, an dem die Jahresprämie zum
erstenmal nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Friedensvertrages
fällig geworden ist (§ 8 und 9). Übertragungen vom ursprünglichen
Versicherer auf einen anderen durch Verwaltung oder Gesetzgebung
während des Krieges bleiben aufrecht, doch kann der ursprüngliche Versicherer
Abänderung der Bedingungen nach Billigkeit fordern; mit dessen
Zustimmung kann aber der Versicherte die Rückübertragung fordern
(§ 10). Lebensversicherungsverträge dagegen werden nicht
durch die Kriegserklärung oder das Entstehen der feindlichen Eigenschaft
beim Versicherten aufgehoben; die Rückstände sind mit 6°/ 0 zu
verzinsen; sie können aber durch Nichtbezahlung der Prämien hinfällig
(„caduc“) oder durch Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam
(„sans effet“) werden, worauf der Versicherte binnen 12 Monaten den
Wert der Polizze einfordern kann. Bei Hinfälligwerden infolge der Kriegsmaß
nahmen können der Versicherte, sein Vertreter oder Rechtsnachfolger
durch Bezahlung der Prämien samt 5% Zinsen den Vertrag binnen
3 Monaten wieder in Kraft setzen (§11)- Lebensversicherungsverträge
der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft in Feindesland unterliegen
dem Landesrecht (örtlichem Gesetz); doch kann der Versicherer die
Rückerstattung der Vertrags- und gesetzwidrig auf Grund von Kriegsmaßnahmen
erhobenen oder durchgesetzten Beträge verlangen (D § 13,
ö § 12). Bei Haftung des Versicherers trotz Nichtzahlung der Prämie
bis zur Verständigung, sind die fälligen Prämien samt 5% zu entrichten
(D § 14, 0 § 13, über D § 12 vgl. S. 166).
Seeversicherungen werden durch das Entstehen der feindlichen
Eigenschaft beim Versicherten als aufgehoben angesehen, es sei
denn, daß die Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hat. Bei Nichtbeginn
sind die gezahlten Summen rückzuerstatten; bei Beginn sind
die vertragsmäßigen Leistungen fällig (D § 16 ö § 15). Niemals kann
eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen des eigenen Staates,
dem der Versicherte angehört, oder durch eine mit diesem Staate verbündete
oder assoziierte Macht entstehen (D § 17 ö § 16). Versicherungen
bei einem nichtfeindlichen Versicherer nach Beginn der Feindseligkeiten
treten an Stelle der ursprünglichen (D § 18 ö § 17). Rückversicherungen
werden mit dem Entstehen der Feindeseigenschaft
beim Versicherten hinfällig, mit Ausnahme der vor dem Kriege begon-