Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das Verfahren in Kriegsprivatrechtssachen. 
199 
auf den Bestand der Geldverbindlichkeit (D und ö X/III, 
§§ 16 —18), in einem anderen Falle auf den Inhalt eines Lizenz 
vertrages (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1), in den 
anderen Fällen nur auf die Bemessung der Entschädigung 
(D Art. 297 e; ö Art. 249 e; D Art. 300 b, d; ö Art. 252 b, d). 
Außerdem werden dem S c h i e d s g e r i c h t alle Streitigkeiten 
aus Vorfriedensverträgen überwiesen. Es sind dies alle Streit 
fragen aus den vor dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages 
zwischen Angehörigen der AAM und deutschen bezw. österreichischen 
Staatsangehörigen geschlossenen Verträgen. Doch geht in einseitiger 
Weise die Landesgerichtsbarkeit vor bei Streitfragen, die 
bei Anwendung der Gesetze der AAM oder neutraler Mächte zur 
Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Doch kann 
wieder in einseitiger Weise der Staatsangehörige einer AAM 
die Sache dennoch vor das Schiedsgericht bringen, wenn der 
Gerichtsstand des Landesgerichts kein ausschließlicher ist (D Art. 304 b, 
0 Art. 256 b). 
Der Gerichtsstand des Schiedsgerichts ist ein ausschließlicher, nur 
beim Schuldenausgleich (D Art. 296, ö Art. 248, D und ö Anhang § 16) 
kann das Gläubigeramt das Landesgericht des schuldnerischen Wohn 
sitzes dem Schiedsgerichte und bei Streitfragen aus Vorfriedensver 
trägen umgekehrt der Angehörige einer AAM das Schiedsgericht seinem 
Landesgerichte vorziehen (D Art. 304 b, ö Art. 256 b). 
Dort, wo die Landesgerichtsbarkeit in Friedensvertrags 
sachen mangels einer Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ausnahmsweise 
belassen wurde, begründen die von den Landesgerichten gefällten oder 
noch zu fällenden Urteile, wenn sie den Friedensbestimmungen nicht ent 
sprechen, ein Recht auf Wiedergutmachung. Dies gilt sowohl 
für die Urteile der Landesgerichte der AAM, wie der Deutschlands und 
Österreichs. Für die Entscheidung darüber ist das Schiedsgericht 
zuständig. Es soll sie auf Verlangen eines A ng e h ö r i g e n einer 
A A M, wenn möglich, durch Rückversetzung der Parteien in die Rechts 
lage vor der Entscheidung des deutschen oder österreichischen Gerichts 
bewirken (D Art. 305, ö Art. 257). Diese Bestimmungen sind auf die 
Vereinigten Staaten von Amerika und deren Angehörige nicht anwend 
bar (D 299 c, ö 251 c). 
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist zwingender Natur. Die Schieds 
gerichte werden zwischen jeder der AAM einerseits und Deutsch 
land bzw. Österreich andrerseits eingesetzt. Jede Regierung bezahlt 
die von ihr ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes und die sie ver 
tretenden Agenten (D Art. 304 e, ö Art. 256 e). 
Das Schiedsgericht wird ständig ein gemischtes genannt, weil 
es aus zwei nationalen und einem neutralen Schiedsrichter, der den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.