Das Verfahren in Kriegsprivatrechtssachen.
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auf den Bestand der Geldverbindlichkeit (D und ö X/III,
§§ 16 —18), in einem anderen Falle auf den Inhalt eines Lizenz
vertrages (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1), in den
anderen Fällen nur auf die Bemessung der Entschädigung
(D Art. 297 e; ö Art. 249 e; D Art. 300 b, d; ö Art. 252 b, d).
Außerdem werden dem S c h i e d s g e r i c h t alle Streitigkeiten
aus Vorfriedensverträgen überwiesen. Es sind dies alle Streit
fragen aus den vor dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages
zwischen Angehörigen der AAM und deutschen bezw. österreichischen
Staatsangehörigen geschlossenen Verträgen. Doch geht in einseitiger
Weise die Landesgerichtsbarkeit vor bei Streitfragen, die
bei Anwendung der Gesetze der AAM oder neutraler Mächte zur
Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Doch kann
wieder in einseitiger Weise der Staatsangehörige einer AAM
die Sache dennoch vor das Schiedsgericht bringen, wenn der
Gerichtsstand des Landesgerichts kein ausschließlicher ist (D Art. 304 b,
0 Art. 256 b).
Der Gerichtsstand des Schiedsgerichts ist ein ausschließlicher, nur
beim Schuldenausgleich (D Art. 296, ö Art. 248, D und ö Anhang § 16)
kann das Gläubigeramt das Landesgericht des schuldnerischen Wohn
sitzes dem Schiedsgerichte und bei Streitfragen aus Vorfriedensver
trägen umgekehrt der Angehörige einer AAM das Schiedsgericht seinem
Landesgerichte vorziehen (D Art. 304 b, ö Art. 256 b).
Dort, wo die Landesgerichtsbarkeit in Friedensvertrags
sachen mangels einer Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ausnahmsweise
belassen wurde, begründen die von den Landesgerichten gefällten oder
noch zu fällenden Urteile, wenn sie den Friedensbestimmungen nicht ent
sprechen, ein Recht auf Wiedergutmachung. Dies gilt sowohl
für die Urteile der Landesgerichte der AAM, wie der Deutschlands und
Österreichs. Für die Entscheidung darüber ist das Schiedsgericht
zuständig. Es soll sie auf Verlangen eines A ng e h ö r i g e n einer
A A M, wenn möglich, durch Rückversetzung der Parteien in die Rechts
lage vor der Entscheidung des deutschen oder österreichischen Gerichts
bewirken (D Art. 305, ö Art. 257). Diese Bestimmungen sind auf die
Vereinigten Staaten von Amerika und deren Angehörige nicht anwend
bar (D 299 c, ö 251 c).
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist zwingender Natur. Die Schieds
gerichte werden zwischen jeder der AAM einerseits und Deutsch
land bzw. Österreich andrerseits eingesetzt. Jede Regierung bezahlt
die von ihr ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes und die sie ver
tretenden Agenten (D Art. 304 e, ö Art. 256 e).
Das Schiedsgericht wird ständig ein gemischtes genannt, weil
es aus zwei nationalen und einem neutralen Schiedsrichter, der den