Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Besonderheiten  für  die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete.  '  201
hörigen  der  AAM  soll  denjenigen  Angehörigen  des  gewesenen  Kaisertums ­
  Österreich  einschließlich  Bosniens  und  der  Herzegowina  zuteil
werden,  die  infolge  der  Abtrennung  nach  dem  Friedensvertrage
von  Rechts  wegen  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erlangen.  Sie
werden  dann  als  Angehörige  desj  enigen  Staates  behandelt,  dessen
Staatsangehörigkeit  sie  infolge  der  Gebietsabtrennung  erwerben;
ihnen  stehen  die  übrigen  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich ­
  als  benachteiligte  österreichische  Staatsangehörige  gegenüber ­
  (ö  Art.  2G4).
Die  Bewohner  der  abgetretenen  Gebiete  behalten  trotz  des  Wechsels
der  Staatsangehörigkeit  den  vollen  und  ganzen  Genuß  ihrer  gewerblichen, ­
  literarischen  und  künstlerischen  Rechte  nach  der  Rechtslage  zur
Zeit  der  Abtretung  (ö  Art.  264).  Den  infolge  des  Friedensvertrages  die
Staatsangehörigkeit  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Serbiens-Kroatiens-Sloweniens
  oder  Italiens  erwerbenden  Personen  wird  die  Wiedereinsetzung ­
  durch  Rückerstattung  ihres  auf  österreichischem ­
  Gebiete  gelegenen  Vermögens,  frei  von  allen  seit  dem  3.  November ­
  1918  eingeführten  oder  erhöhten  Steuern  und  Lasten  gewährt
(ö  Art.  266,  Abs.  1  u.  6).
Die  Steuern  und  Abgaben  vom  Kapital,  die  vom  Eigentum,
den  Rechten  und  Interessen  Angehöriger  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich,  welche  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erworben  haben,
seit  dem  3.  November  1918  eingehoben  oder  erhöht  wurden,  oder  bis  zur
Wiedererstattung  eingehoben  oder  erhöht  werden  könnten,  werden  rückerstattet. ­
  Das  gleiche  gilt  für  Vermögen,  die  nicht  außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen  unterworfen  wurden,  bis  zum  Ablaufe  von  3  Monaten
nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  (ö  Art.  266,
Abs.  2).  Das  zurückerstattete  und  von  Österreich  weggebrachte  oder
dort  nicht  mehr  ausgebeutete  Vermögen  bleibt  frei  von  den  irgend  einem
anderen  Vermögen  derselben  Person  auferlegten  Abgaben  (ö  Art.  266,
Abs.  3).  Der  für  die  Zeit  nach  der  Wegbringung  bereits  vorausbezahlte
Teilbetrag  von  Abgaben  wird  rückerstattet  (ö  Art.  266,  Abs.  4).
Die  Rückzahlung  der  Guthaben  erfolgt  grundsätzlich  in  der  Währung ­
  der  jeweilig  interessierten  AAM,  selbst  wenn  die  Schuld  in
einer  anderen  Währung  zahlbar  war.  Die  Umwandlung  erfolgt  zu  dem
vor  dem  Kriege  geltenden  Umrechnungskurse.  Dieser  wird  gleichgeachtet
dem  Durchschnittskurse  der  telegraphischen  Überweisungen  der  interessierten ­
  AAM  während  des  Monates,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten ­
  zwischen  dieser  Macht  und  Österreich-Ungarn  voranging.  Nur
ein  vereinbarter  fester  Umrechnungskurs  bleibt  unberührt  (ö  Art.  266,
Abs.  5,  248  d).
Sonderbestimmungen  gelten  für  die  Guthaben  derjenigen
Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  welche
            
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