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Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete. ' 201
hörigen der AAM soll denjenigen Angehörigen des gewesenen Kaisertums
Österreich einschließlich Bosniens und der Herzegowina zuteil
werden, die infolge der Abtrennung nach dem Friedensvertrage
von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangen. Sie
werden dann als Angehörige desj enigen Staates behandelt, dessen
Staatsangehörigkeit sie infolge der Gebietsabtrennung erwerben;
ihnen stehen die übrigen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich
als benachteiligte österreichische Staatsangehörige gegenüber
(ö Art. 2G4).
Die Bewohner der abgetretenen Gebiete behalten trotz des Wechsels
der Staatsangehörigkeit den vollen und ganzen Genuß ihrer gewerblichen,
literarischen und künstlerischen Rechte nach der Rechtslage zur
Zeit der Abtretung (ö Art. 264). Den infolge des Friedensvertrages die
Staatsangehörigkeit Polens, der Tschecho-Slowakei, Serbiens-Kroatiens-Sloweniens
oder Italiens erwerbenden Personen wird die Wiedereinsetzung
durch Rückerstattung ihres auf österreichischem
Gebiete gelegenen Vermögens, frei von allen seit dem 3. November
1918 eingeführten oder erhöhten Steuern und Lasten gewährt
(ö Art. 266, Abs. 1 u. 6).
Die Steuern und Abgaben vom Kapital, die vom Eigentum,
den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums
Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM erworben haben,
seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht wurden, oder bis zur
Wiedererstattung eingehoben oder erhöht werden könnten, werden rückerstattet.
Das gleiche gilt für Vermögen, die nicht außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen unterworfen wurden, bis zum Ablaufe von 3 Monaten
nach dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages (ö Art. 266,
Abs. 2). Das zurückerstattete und von Österreich weggebrachte oder
dort nicht mehr ausgebeutete Vermögen bleibt frei von den irgend einem
anderen Vermögen derselben Person auferlegten Abgaben (ö Art. 266,
Abs. 3). Der für die Zeit nach der Wegbringung bereits vorausbezahlte
Teilbetrag von Abgaben wird rückerstattet (ö Art. 266, Abs. 4).
Die Rückzahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in der Währung
der jeweilig interessierten AAM, selbst wenn die Schuld in
einer anderen Währung zahlbar war. Die Umwandlung erfolgt zu dem
vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse. Dieser wird gleichgeachtet
dem Durchschnittskurse der telegraphischen Überweisungen der interessierten
AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feindseligkeiten
zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn voranging. Nur
ein vereinbarter fester Umrechnungskurs bleibt unberührt (ö Art. 266,
Abs. 5, 248 d).
Sonderbestimmungen gelten für die Guthaben derjenigen
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, welche