Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  Verfahren  in  Kriegsprivatrechtssachen.

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auf  den  Bestand  der  Geldverbindlichkeit  (D  und  ö  X/III,
§§  16  —18),  in  einem  anderen  Falle  auf  den  Inhalt  eines  Lizenzvertrages ­
  (D  Art.  310,  Abs.  1;  ö  Art.  262,  Abs.  1),  in  den
anderen  Fällen  nur  auf  die  Bemessung  der  Entschädigung
(D  Art.  297  e;  ö  Art.  249  e;  D  Art.  300  b,  d;  ö  Art.  252  b,  d).
Außerdem  werden  dem  S  c  h  i  e  d  s  g  e  r  i  c  h  t  alle  Streitigkeiten
aus  Vorfriedensverträgen  überwiesen.  Es  sind  dies  alle  Streitfragen ­
  aus  den  vor  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages
zwischen  Angehörigen  der  AAM  und  deutschen  bezw.  österreichischen
Staatsangehörigen  geschlossenen  Verträgen.  Doch  geht  in  einseitiger
Weise  die  Landesgerichtsbarkeit  vor  bei  Streitfragen,  die
bei  Anwendung  der  Gesetze  der  AAM  oder  neutraler  Mächte  zur
Zuständigkeit  der  Landesgerichte  dieser  Mächte  gehören.  Doch  kann
wieder  in  einseitiger  Weise  der  Staatsangehörige  einer  AAM
die  Sache  dennoch  vor  das  Schiedsgericht  bringen,  wenn  der
Gerichtsstand  des  Landesgerichts  kein  ausschließlicher  ist  (D  Art.  304  b,
0  Art.  256  b).
Der  Gerichtsstand  des  Schiedsgerichts  ist  ein  ausschließlicher,  nur
beim  Schuldenausgleich  (D  Art.  296,  ö  Art.  248,  D  und  ö  Anhang  §  16)
kann  das  Gläubigeramt  das  Landesgericht  des  schuldnerischen  Wohnsitzes ­
  dem  Schiedsgerichte  und  bei  Streitfragen  aus  Vorfriedensverträgen ­
  umgekehrt  der  Angehörige  einer  AAM  das  Schiedsgericht  seinem
Landesgerichte  vorziehen  (D  Art.  304  b,  ö  Art.  256  b).
Dort,  wo  die  Landesgerichtsbarkeit  in  Friedensvertragssachen ­
  mangels  einer  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  ausnahmsweise
belassen  wurde,  begründen  die  von  den  Landesgerichten  gefällten  oder
noch  zu  fällenden  Urteile,  wenn  sie  den  Friedensbestimmungen  nicht  entsprechen, ­
  ein  Recht  auf  Wiedergutmachung.  Dies  gilt  sowohl
für  die  Urteile  der  Landesgerichte  der  AAM,  wie  der  Deutschlands  und
Österreichs.  Für  die  Entscheidung  darüber  ist  das  Schiedsgericht
zuständig.  Es  soll  sie  auf  Verlangen  eines  A  ng  e  h  ö  r  i  g  e  n  einer
A  A  M,  wenn  möglich,  durch  Rückversetzung  der  Parteien  in  die  Rechtslage ­
  vor  der  Entscheidung  des  deutschen  oder  österreichischen  Gerichts
bewirken  (D  Art.  305,  ö  Art.  257).  Diese  Bestimmungen  sind  auf  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  deren  Angehörige  nicht  anwendbar ­
  (D  299  c,  ö  251  c).
Die  Schiedsgerichtsbarkeit  ist  zwingender  Natur.  Die  Schiedsgerichte ­
  werden  zwischen  jeder  der  AAM  einerseits  und  Deutschland ­
  bzw.  Österreich  andrerseits  eingesetzt.  Jede  Regierung  bezahlt
die  von  ihr  ernannten  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  und  die  sie  vertretenden ­
  Agenten  (D  Art.  304  e,  ö  Art.  256  e).
Das  Schiedsgericht  wird  ständig  ein  gemischtes  genannt,  weil
es  aus  zwei  nationalen  und  einem  neutralen  Schiedsrichter,  der  den
            
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