200 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Vorsitz führt, zusammengesetzt ist. Bei mangelnder Vereinbarung
werden der Vorsitzende und zwei Ersatzmänner durch den Rat des
Völkerbundes und bis zu dessen Errichtung durch Gustav Ador,
den früheren Bundespräsidenten der Schweiz, ernannt. Die Vorsitzenden
sollen neutralen Mächten angehören. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
gilt das gleiche Verfahren wie bei seiner Ernennung (Anhang § 1). Bei
Nichternennung des Ersatzmannes für ein ausscheidendes Mitglied durch
dessen Regierung, wird es aus den Ersatzmännern des Vorsitzenden
durch die gegnerische Regierung bestimmt. Die Beschlüsse des Schieds
gerichtes ergehen mit Mehrheit der Stimmen (D Art. 304 a, ö Art. 256 a).
Die Höhe der Entschädigung für den durch das Kampfrecht Deutsch
lands oder Österreichs verursachten Schaden am feindlichen Vermögen
kann auch durch einen vom Schiedsgerichte bestimmten Schiedsrichter
festgesetzt werden (D Art. 297 d, ö Art. 249 d).
Die Regelung des Prozeßverfahrens erfolgt, vorbehaltlich der Be
stimmungen des Anhanges (D und ö X/VI §§ 2—9), durch jedes Schieds
gericht selbst. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende
(Anhang § 9); die Sprache des Verfahrens ist mangels eines anderen
Übereinkommens die englische, französische, italienische oder japanische,
wie es die beteiligte AAM bestimmt (aber nicht die deutsche)
(Anhang § 8). Das Schiedsgericht hat die Befugnis zur Festsetzung der
von der sachfälligen Partei zu zahlenden Kosten und Auslagen (D Art.
304 d, ö Art. 256 d). Rechtshilfe durch die Gerichte und Behörden aller
Vertragsteile wird zugesichert (D Art. 304 f, ö Art. 256 f). Alle Ver
tragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
als endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu
machen (D Art. 304 g, ö Art 256 g).
7. Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete.
Der Friedensvertrag von St. Germain enthält im VIII. Abschnitte
des X. Teiles „Sonderbestimmungen für abgetrennte Gebiete“. Es werden
darin die rechtlichen Folgerungen aus der Annahme gezogen, daß das
deutsche und magyarische Volk durch seine Politik der Vor
herrschaft über die anderen Völker der österreich-ungarischen Monarchie
den Krieg verschuldet und daher Österreich wie Ungarn ihren Anteil an
der Verantwortlichkeit zu tragen haben (Begleitschreiben Giemenceaus
vom 2. September 1919 zu den endgültigen Friedensbedingungen).
Es werden daher, weil die gebietserwerbenden Staaten,
nämlich Polen, die Tscheche-Slowakei, Serbien-Kroatien-Slowenien, Ru
mänien und Italien auf der Seite der AAM stehen, die n eu en Angehörigen
dieser Staaten in den abgetrennten Gebieten der wirtschaftlichen
Vorteile der Sieger teilhaft. Die privilegierte Stellung eines An ge-