Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

200 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Vorsitz führt, zusammengesetzt ist. Bei mangelnder Vereinbarung 
werden der Vorsitzende und zwei Ersatzmänner durch den Rat des 
Völkerbundes und bis zu dessen Errichtung durch Gustav Ador, 
den früheren Bundespräsidenten der Schweiz, ernannt. Die Vorsitzenden 
sollen neutralen Mächten angehören. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes 
gilt das gleiche Verfahren wie bei seiner Ernennung (Anhang § 1). Bei 
Nichternennung des Ersatzmannes für ein ausscheidendes Mitglied durch 
dessen Regierung, wird es aus den Ersatzmännern des Vorsitzenden 
durch die gegnerische Regierung bestimmt. Die Beschlüsse des Schieds 
gerichtes ergehen mit Mehrheit der Stimmen (D Art. 304 a, ö Art. 256 a). 
Die Höhe der Entschädigung für den durch das Kampfrecht Deutsch 
lands oder Österreichs verursachten Schaden am feindlichen Vermögen 
kann auch durch einen vom Schiedsgerichte bestimmten Schiedsrichter 
festgesetzt werden (D Art. 297 d, ö Art. 249 d). 
Die Regelung des Prozeßverfahrens erfolgt, vorbehaltlich der Be 
stimmungen des Anhanges (D und ö X/VI §§ 2—9), durch jedes Schieds 
gericht selbst. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende 
(Anhang § 9); die Sprache des Verfahrens ist mangels eines anderen 
Übereinkommens die englische, französische, italienische oder japanische, 
wie es die beteiligte AAM bestimmt (aber nicht die deutsche) 
(Anhang § 8). Das Schiedsgericht hat die Befugnis zur Festsetzung der 
von der sachfälligen Partei zu zahlenden Kosten und Auslagen (D Art. 
304 d, ö Art. 256 d). Rechtshilfe durch die Gerichte und Behörden aller 
Vertragsteile wird zugesichert (D Art. 304 f, ö Art. 256 f). Alle Ver 
tragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes 
als endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu 
machen (D Art. 304 g, ö Art 256 g). 
7. Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete. 
Der Friedensvertrag von St. Germain enthält im VIII. Abschnitte 
des X. Teiles „Sonderbestimmungen für abgetrennte Gebiete“. Es werden 
darin die rechtlichen Folgerungen aus der Annahme gezogen, daß das 
deutsche und magyarische Volk durch seine Politik der Vor 
herrschaft über die anderen Völker der österreich-ungarischen Monarchie 
den Krieg verschuldet und daher Österreich wie Ungarn ihren Anteil an 
der Verantwortlichkeit zu tragen haben (Begleitschreiben Giemenceaus 
vom 2. September 1919 zu den endgültigen Friedensbedingungen). 
Es werden daher, weil die gebietserwerbenden Staaten, 
nämlich Polen, die Tscheche-Slowakei, Serbien-Kroatien-Slowenien, Ru 
mänien und Italien auf der Seite der AAM stehen, die n eu en Angehörigen 
dieser Staaten in den abgetrennten Gebieten der wirtschaftlichen 
Vorteile der Sieger teilhaft. Die privilegierte Stellung eines An ge-
	        
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