Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete. ' 201 
hörigen der AAM soll denjenigen Angehörigen des gewesenen Kaiser 
tums Österreich einschließlich Bosniens und der Herzegowina zuteil 
werden, die infolge der Abtrennung nach dem Friedensvertrage 
von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangen. Sie 
werden dann als Angehörige desj enigen Staates behandelt, dessen 
Staatsangehörigkeit sie infolge der Gebietsabtrennung erwerben; 
ihnen stehen die übrigen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Öster 
reich als benachteiligte österreichische Staatsangehörige gegen 
über (ö Art. 2G4). 
Die Bewohner der abgetretenen Gebiete behalten trotz des Wechsels 
der Staatsangehörigkeit den vollen und ganzen Genuß ihrer gewerb 
lichen, literarischen und künstlerischen Rechte nach der Rechtslage zur 
Zeit der Abtretung (ö Art. 264). Den infolge des Friedensvertrages die 
Staatsangehörigkeit Polens, der Tschecho-Slowakei, Serbiens-Kroatiens- 
Sloweniens oder Italiens erwerbenden Personen wird die Wieder 
einsetzung durch Rückerstattung ihres auf österreichi 
schem Gebiete gelegenen Vermögens, frei von allen seit dem 3. Novem 
ber 1918 eingeführten oder erhöhten Steuern und Lasten gewährt 
(ö Art. 266, Abs. 1 u. 6). 
Die Steuern und Abgaben vom Kapital, die vom Eigentum, 
den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums 
Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM erworben haben, 
seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht wurden, oder bis zur 
Wiedererstattung eingehoben oder erhöht werden könnten, werden rück 
erstattet. Das gleiche gilt für Vermögen, die nicht außerordentlichen 
Kriegsmaßnahmen unterworfen wurden, bis zum Ablaufe von 3 Monaten 
nach dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages (ö Art. 266, 
Abs. 2). Das zurückerstattete und von Österreich weggebrachte oder 
dort nicht mehr ausgebeutete Vermögen bleibt frei von den irgend einem 
anderen Vermögen derselben Person auferlegten Abgaben (ö Art. 266, 
Abs. 3). Der für die Zeit nach der Wegbringung bereits vorausbezahlte 
Teilbetrag von Abgaben wird rückerstattet (ö Art. 266, Abs. 4). 
Die Rückzahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in der Wäh 
rung der jeweilig interessierten AAM, selbst wenn die Schuld in 
einer anderen Währung zahlbar war. Die Umwandlung erfolgt zu dem 
vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse. Dieser wird gleichgeachtet 
dem Durchschnittskurse der telegraphischen Überweisungen der inter 
essierten AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feindselig 
keiten zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn voranging. Nur 
ein vereinbarter fester Umrechnungskurs bleibt unberührt (ö Art. 266, 
Abs. 5, 248 d). 
Sonderbestimmungen gelten für die Guthaben derjenigen 
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, welche
	        
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