Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  durch  den  Friedensvertrag ­
  erwerben.
Für  die  Guthaben  der  Angehörigen  der  neu  geschaffenen  Staaten,
Polens  und  der  Tschecho-Slowakei  wird  die  Währung  und
der  Umrechnungskurs  durch  die  Wiedergutmachungskommission ­
  festgesetzt,  es  sei  denn,  daß  vorher  ein  Einvernehmen
unter  den  beteiligten  Staaten  zustande  kommt.
Die  Guthaben  der  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,
die  durch  den  Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  anderen
AAM  als  Polens  und  der  Tschecho-Slowakei  erwerben,  sind  in  derjenigen ­
  Währung  zu  bezahlen,  die  im  Zeitpunkte  der  Zahlung  in  dem
Staate,  dessen  Angehörigkeit  sie  erwerben,  gesetzliche  Geltung  hat.  Die
in  der  ursprünglichen  Währung  ausgedrückte  Zahlungssumme  ist  zum
Durchschnittskurse  der  Genfer  Börse  während  des  dem  3.  November
1918  vorausgegangenen  Monates  in  Schweizer  Franken  umzurechnen.
Die  so  in  Schweizer  Franken  ermittelte  Summe  ist  zum  Kurse  des  Rückzahlungstages ­
  in  die  neue  Währung  umzuwandeln.  Diese  Bestimmung
gilt  Somit  für  die  neuen  jugoslavischen,  rumänischen  und  italienischen
Staatsangehörigen  ohne  Rücksicht  auf  deren  Wohnsitz  (ö  Art.  266,
Abs.  5,  271,  Abs.  2).
In  der  gewesenen  Monarchie  begründete  oder  geschaffene  und  für
Angehörige  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die  die  Staatsangehörigkeit ­
  einer  AAM  erwerben,  bestimmte  Vermächtnisse,  Schenkungen,  Stipendien ­
  und  Stiftungen  aller  Art  sind  der  betreffenden  AAM  in  der
Rechtslage  vom  28.  Juli  1914  zu  übergeben,  wobei  aber  die  stiftungsgemäß ­
  erfolgten  Zahlungen  zu  berücksichtigen  sind  (ö  Art.  266).
Es  wird  die  Beschlagnahme  oder  Liquidierung  des
auf  dem  Gebiete  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie
gelegenen  Privatvermögens  österreichischer  Staatsangehöriger
nach  dem  Waffenstillstände  untersagt  (ö  Art.  267,  Abs.  1).  Dieses
Privatvermögen  —  nicht  das  öffentliche  Eigentum  der  ehemaligen ­
  oder  gegenwärtigen  österreichischen  Regierung  (ö  Art.  208)  in
den  abgetrennten  Gebieten  —  wird  frei  von  jeder  solchen  Maßnahme
oder  jeder  anderen  Verfügung,  Zwangsverwaltung  oder  Sequestration
zwischen  dem  3.  November  1918  und  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  zurückgestellt  (ö  Art.  267,  Abs.  2).  Das  Recht  der
AAM  auf  Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse  verlorenen  oder  beschädigten
Handelsschiffe  und  Boote  durch  Übergabe  der  im  Privateigentum  von
Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  stehenden  Schiffe  und
Boote  an  die  AAM  (ö  VIII/III,  Anhang  §  1)  bleibt  unberührt  (ö  Art.  267,
Abs.  3).
Von  den  V  ertrügen  zwischen  den  Angehörigen  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich,  welche  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  durch
            
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