Besonderheiten für die von Österreich ahgetrennten Gebiete.
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den Friedensvertrag erwerben einerseits und den Verwaltungsbehörden
der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie, Österreich-Ungarns,
Bosniens und der Herzegowina oder österreichischer Staatsangehöriger
andrerseits, werden nur die vor dem 1. Jänner 1917 geschlossenen Ver
träge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden
Waren aufgehoben. Ausgenommen werden nur Schulden und
andere Geld Verbindlichkeiten, die aus dem Vollzug irgendeiner in diesen
Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen
vor dem 1. November 1918 geschlossenen und in jenem Zeitpunkte gül
tigen Verträge bleiben aufrecht (0 Art. 268).
Es tritt hinsichtlich der Verjährung, Präklusion und
Verwirkung an die Stelle des „Kriegsbeginns“ ein „von jeder
einzelnen AAM behördlich zu bestimmender Tag, an dem die Be
ziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmög
lich wurden“ und an Stelle der „Kriegsdauer“ der „Zeitraum zwischen
diesem Tag und dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages“
{ö Art. 269).
Österreich wird verpflichtet, die Übertragung des Vermögens
einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie
gegründeten Gesellschaft, an der Angehörige der AAM interessiert sind,
an eine nach den Gesetzen einer anderen Macht gegründete Gesell
schaft nicht zu verhindern, ja sogar die Durchführung, insbesondere
die Maßnahmen zur Rückerstattung des in Österreich oder in den ab
getrennten Gebieten gelegenen Vermögens zu erleichtern (ö Art. 270).
Geldverbindlichkeiten zwischen österreichischen Staats
angehörigen und Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die
durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben,
unterliegen ni c ht dem Au sgleichsver fa hr en (ö Art. 271 Abs. 1).
Österreich wird verpflichtet, den Nachfolgestaaten der Monarchie
jenen den Fonds und Einlagen entsprechenden Bruchteil der von den
Regierungen oder Verwaltungen der Monarchie oder von den unter
ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften
angesammelten Reserven Zu übergeben, der für das Funktionieren
der staatlichen und sozialen Versicherungen auf diesen Gebieten
bestimmt ist. Die Gelder bleiben ihren Zwecken erhalten. Besondere
Übereinkommen innerhalb dreier Monate, andernfalls Beschlüsse ge
mischter internationaler Kommissionen über die Bedingungen der Über
gabe werden Vorbehalten. In diese beruft Österreich und der andere
beteiligte Staat je einen, der Verwaltungsrat des internationalen Arbeits
amtes drei Vertreter. Die binnen 3 Monaten angenommenen Vor
schläge der Kommissionen unterliegen der Prüfung durch den Rat des
Völkerbundes, dessen Entscheidungen endgültig sind (ö Art. 275, Be
richt 2, 362).