Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Besonderheiten für die von Österreich ahgetrennten Gebiete. 
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den Friedensvertrag erwerben einerseits und den Verwaltungsbehörden 
der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie, Österreich-Ungarns, 
Bosniens und der Herzegowina oder österreichischer Staatsangehöriger 
andrerseits, werden nur die vor dem 1. Jänner 1917 geschlossenen Ver 
träge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden 
Waren aufgehoben. Ausgenommen werden nur Schulden und 
andere Geld Verbindlichkeiten, die aus dem Vollzug irgendeiner in diesen 
Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen 
vor dem 1. November 1918 geschlossenen und in jenem Zeitpunkte gül 
tigen Verträge bleiben aufrecht (0 Art. 268). 
Es tritt hinsichtlich der Verjährung, Präklusion und 
Verwirkung an die Stelle des „Kriegsbeginns“ ein „von jeder 
einzelnen AAM behördlich zu bestimmender Tag, an dem die Be 
ziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmög 
lich wurden“ und an Stelle der „Kriegsdauer“ der „Zeitraum zwischen 
diesem Tag und dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages“ 
{ö Art. 269). 
Österreich wird verpflichtet, die Übertragung des Vermögens 
einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie 
gegründeten Gesellschaft, an der Angehörige der AAM interessiert sind, 
an eine nach den Gesetzen einer anderen Macht gegründete Gesell 
schaft nicht zu verhindern, ja sogar die Durchführung, insbesondere 
die Maßnahmen zur Rückerstattung des in Österreich oder in den ab 
getrennten Gebieten gelegenen Vermögens zu erleichtern (ö Art. 270). 
Geldverbindlichkeiten zwischen österreichischen Staats 
angehörigen und Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die 
durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben, 
unterliegen ni c ht dem Au sgleichsver fa hr en (ö Art. 271 Abs. 1). 
Österreich wird verpflichtet, den Nachfolgestaaten der Monarchie 
jenen den Fonds und Einlagen entsprechenden Bruchteil der von den 
Regierungen oder Verwaltungen der Monarchie oder von den unter 
ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften 
angesammelten Reserven Zu übergeben, der für das Funktionieren 
der staatlichen und sozialen Versicherungen auf diesen Gebieten 
bestimmt ist. Die Gelder bleiben ihren Zwecken erhalten. Besondere 
Übereinkommen innerhalb dreier Monate, andernfalls Beschlüsse ge 
mischter internationaler Kommissionen über die Bedingungen der Über 
gabe werden Vorbehalten. In diese beruft Österreich und der andere 
beteiligte Staat je einen, der Verwaltungsrat des internationalen Arbeits 
amtes drei Vertreter. Die binnen 3 Monaten angenommenen Vor 
schläge der Kommissionen unterliegen der Prüfung durch den Rat des 
Völkerbundes, dessen Entscheidungen endgültig sind (ö Art. 275, Be 
richt 2, 362).
	        
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