Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.
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dere kein Durchgangszoll erhoben werden (Art. 14 u. 27). Abgesehen
von der letztgenannten Bestimmung sind die auf die Kongo- und Niger -
schiffahrt bezüglichen Grundsätze, von den Vertragsmächten als „B e-
staudteil des internationalen öffentlichen Rechts“
anerkannt worden (Art. 13, Abs. 4; Art. 26, Abs. 4).
Das europäische Handelssystem hat vielfach, allerdings nur jeweilig
zwischen den Vertragsteilen des einzelnen Handelsvertrages,
die wirtschaftliche Verkehrsfreiheit in diesem Sinne angenommen und sie
noch durch die Gleichstellung der Angehörigen des anderen Teils hin
sichtlich der Beförderungspreise und die Zeit und Art der Abfertigung
auf den Eisenbahnen ergänzt, jedoch hinsichtlich der Schiffahrt durch
die Ausnahme der Küstenschiffahrt eingeschränkt.
Aber gerade eine derart unbeschränkte Verkehrsfreiheit
hat in einer Zeit der nationalen Wirtschaftspolitik, nach einem durch die
Macht des Wirtschaftskrieges entschiedenen Weltkriege und wegen der
Unentbehrlichkeit der Zolleinnahmen für die arg geschwächten oder gar
zerrütteten Finanzen aller Kriegsteilnehmer keine Aussicht auf Verwirk
lichung, mindestens nicht im Verkehre der Mutterländer untereinander
(Kommentar desMindestprogTammes 17; Harms, Sicherungen 69). Man
hat sich daher darauf beschränkt, die Handelsfreiheit für die Kolonien,
Protektorate und Interessensphären zu empfehlen (Mindest-
programm der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden). Aber
selbst in diesem beschränkten Umfange steht der Verwirklichung der
Handelsfreiheit sowohl die französische wie die englische Kolonialpolitik
entgegen. Der französische Imperialismus hat es infolge der schwächeren
Konkurrenzfähigkeit immer verstanden, sich seine Kolonien wirtschaftlich
völlig zu assimilieren und sie damit von jedem fremden Handel voll
ständig abzuschließen oder doch mindestens der französischen als herr
schenden Nation ausschließliche Vorrechte zu verschaffen. Beispiele
hierfür bieten die „Methode der Tunifizierung“ und die wirtschaftliche
Eroberung Madagaskars, auf dem der einst vorherrschende amerikanische
und englische Handel derart zurückgedrängt ist, daß der französische
Handel viel beträchtlicher ist als der aller anderen Nationen zusammen
(Kommentar 19). Von den englischen Kolonien haben die mit Selbst
verwaltung ausgestatteten „Dominions“ (Kanada, Australien, Südafrika,
Neuseeland und Neufundland) die Befugnis, Handelsverträge mit fremden
Staaten abzuschließen. Sie haben sogar Einfuhrzölle auf britische Waren
gelegt und das System des Schutzzolles durch die Bevorzugung des
Mutterlandes noch verschlimmert. Sie sind als selbständige Interessenten
zu betrachten. Es ist kaum zu erwarten, daß sich diese durch ihre
Waffenhilfe während des Weltkrieges um das Mutterland verdienten Kolo
nien zu einer grundsätzlichen Änderung ihrer Handelspolitik herbeilassen
werden. Es bleiben daher nur die britischen Kronkolonien, die der Ge