Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren. 
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dere kein Durchgangszoll erhoben werden (Art. 14 u. 27). Abgesehen 
von der letztgenannten Bestimmung sind die auf die Kongo- und Niger - 
schiffahrt bezüglichen Grundsätze, von den Vertragsmächten als „B e- 
staudteil des internationalen öffentlichen Rechts“ 
anerkannt worden (Art. 13, Abs. 4; Art. 26, Abs. 4). 
Das europäische Handelssystem hat vielfach, allerdings nur jeweilig 
zwischen den Vertragsteilen des einzelnen Handelsvertrages, 
die wirtschaftliche Verkehrsfreiheit in diesem Sinne angenommen und sie 
noch durch die Gleichstellung der Angehörigen des anderen Teils hin 
sichtlich der Beförderungspreise und die Zeit und Art der Abfertigung 
auf den Eisenbahnen ergänzt, jedoch hinsichtlich der Schiffahrt durch 
die Ausnahme der Küstenschiffahrt eingeschränkt. 
Aber gerade eine derart unbeschränkte Verkehrsfreiheit 
hat in einer Zeit der nationalen Wirtschaftspolitik, nach einem durch die 
Macht des Wirtschaftskrieges entschiedenen Weltkriege und wegen der 
Unentbehrlichkeit der Zolleinnahmen für die arg geschwächten oder gar 
zerrütteten Finanzen aller Kriegsteilnehmer keine Aussicht auf Verwirk 
lichung, mindestens nicht im Verkehre der Mutterländer untereinander 
(Kommentar desMindestprogTammes 17; Harms, Sicherungen 69). Man 
hat sich daher darauf beschränkt, die Handelsfreiheit für die Kolonien, 
Protektorate und Interessensphären zu empfehlen (Mindest- 
programm der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden). Aber 
selbst in diesem beschränkten Umfange steht der Verwirklichung der 
Handelsfreiheit sowohl die französische wie die englische Kolonialpolitik 
entgegen. Der französische Imperialismus hat es infolge der schwächeren 
Konkurrenzfähigkeit immer verstanden, sich seine Kolonien wirtschaftlich 
völlig zu assimilieren und sie damit von jedem fremden Handel voll 
ständig abzuschließen oder doch mindestens der französischen als herr 
schenden Nation ausschließliche Vorrechte zu verschaffen. Beispiele 
hierfür bieten die „Methode der Tunifizierung“ und die wirtschaftliche 
Eroberung Madagaskars, auf dem der einst vorherrschende amerikanische 
und englische Handel derart zurückgedrängt ist, daß der französische 
Handel viel beträchtlicher ist als der aller anderen Nationen zusammen 
(Kommentar 19). Von den englischen Kolonien haben die mit Selbst 
verwaltung ausgestatteten „Dominions“ (Kanada, Australien, Südafrika, 
Neuseeland und Neufundland) die Befugnis, Handelsverträge mit fremden 
Staaten abzuschließen. Sie haben sogar Einfuhrzölle auf britische Waren 
gelegt und das System des Schutzzolles durch die Bevorzugung des 
Mutterlandes noch verschlimmert. Sie sind als selbständige Interessenten 
zu betrachten. Es ist kaum zu erwarten, daß sich diese durch ihre 
Waffenhilfe während des Weltkrieges um das Mutterland verdienten Kolo 
nien zu einer grundsätzlichen Änderung ihrer Handelspolitik herbeilassen 
werden. Es bleiben daher nur die britischen Kronkolonien, die der Ge
	        
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