Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.  219

Rechtsverhältnisse  der  Personen;  sie  wurde  allmählich  auf  die  Waren
ausgedehnt.  Der  reinen  Meistbegünstigung,  bei  der  sich  die  Vertragschließenden ­
  allgemein  verpflichten,  ihren  Handel  wechselseitig  nicht
ungünstigeren  Bedingungen  zu  unterwerfen,  als  den  Handel  irgend  einer
dritten  Nation,  tritt  die  beschränkte  Meistbegünstigung  in  Tarifverträgen ­
  an  die  Seite,  in  denen  die  Vertragsteile  nur  für  eine  Anzahl
von  Positionen  des  Zolltarifes  dem  anderen  Vertragsteile  gegenüber
ihre  Tarifautonomie  beschränken.
Die  Meistbegünstigung  erzeugt  somit  eine  Gleichheit  des  Wettbewerbes
nach  dem  Muster  des  meistbegünstigten  Staates.  Diese  Meistbegünstigung
hat  einerseits  zum  Abbau  des  Wirtschaftskampfes,  andrerseits  zu  seiner
Verschärfung  beigetragen.  Sie  kann  dazu  führen,  daß  durch  engere
wirtschaftliche  Einigung  zwischen  Ländern  ähnlicher  wirtschaftlicher
Entwicklung  die  Steigerung  des  Wirtschaftsgegensatzes  mit  den  übrigen
Ländern  zunimmt.  So  haben  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  schon
seit  dem  Ende  der  achtziger  Jahre  des  18.  Jahrhunderts  das  Bestreben,
mit  den  anderen  amerikanischen  Republiken  in  ein  engeres  handelspolitisches ­
  Verhältnis  auf  dem  Wege  der  Meistbegünstigung  zu  gelangen.  Diese
panamerikanische  Bewegung  wirkt,  wenn  auch  im  minderen  Maße,  absperrend ­
  wie  ein  Zollverband.  Auch  die  imperialistische  Strömung  in
England  will  den  Zusammenhalt  des  britischen  Weltreiches  durch  Einführung ­
  des  Schutzzolles  oder  doch  einer  handelspolitischen  Einigung  mit
wechselseitiger  Begünstigung  der  einzelnen  Teile  des  britischen  Imperiums
erreichen  (Imperial  preference),  um  das  Imperium  dann  nach  außen  um
so  wirksamer  abzuschließen  und  unabhängig  zu  machen.
Während  des  Weltkrieges  haben  die  Vorschläge  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz ­
  von  1916  „für  die  Zeit  des  geschäftlichen,  industriellen,  landwirtschaftlichen ­
  und  maritimen  Aufbaues  der  alliierten  Länder“  in  Aussicht ­
  genommen,  daß  die  Freiheit  keines  durch  irgendwelche  Ansprüche
der  feindlichen  Mächte  auf  die  Meistbegünstigung  behindert  werde  (Res.
ß  II).  Auch  für  die  Zeit  nach  dem  Kriege  sind  Zollabgaben  oder  Verbote
zeitweiligen  oder  dauernden  Charakters  zum  Schutze  der  Unabhängigkeit
der  alliierten  Länder  von  den  feindlichen,  soweit  Rohstoffe  und  Fabrikate
in  Betracht  kommen,  vorgesehen  (Res.  C  I).  Die  Friedensverträge  des
Vierbundes  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Rumänien  haben  zwar  die
grundsätzliche  Gleichstellung  hinsichtlich  des  persönlichen  Handelsverkehrs ­
  und  die  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Warenverkehrs  aufgestellt.
  Doch  wurde  die  Möglichkeit  wirtschaftlicher  Bevorzugung  im
begrenzten  Umfange  offen  gelassen.  Es  sollten  weder  die  Ukraine,  Rußland ­
  oder  Rumänien  einerseits  noch  Deutschland  und  Österreich-Ungarn
andrerseits  Anspruch  auf  Begünstigungen  erheben,  die  ein  Vertragsteil
einem  anderen,  mit  ihm  durch  ein  Zollbündnis  verbundenem  Land
gewährt,  das  an  sein  Gebiet  unmittelbar  oder  durch  ein  anderes  mit  ihm
            
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