Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.

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dere  kein  Durchgangszoll  erhoben  werden  (Art.  14  u.  27).  Abgesehen
von  der  letztgenannten  Bestimmung  sind  die  auf  die  Kongo-  und  Niger  -
schiffahrt  bezüglichen  Grundsätze,  von  den  Vertragsmächten  als  „B  estaudteil
  des  internationalen  öffentlichen  Rechts“
anerkannt  worden  (Art.  13,  Abs.  4;  Art.  26,  Abs.  4).
Das  europäische  Handelssystem  hat  vielfach,  allerdings  nur  jeweilig
zwischen  den  Vertragsteilen  des  einzelnen  Handelsvertrages,
die  wirtschaftliche  Verkehrsfreiheit  in  diesem  Sinne  angenommen  und  sie
noch  durch  die  Gleichstellung  der  Angehörigen  des  anderen  Teils  hinsichtlich ­
  der  Beförderungspreise  und  die  Zeit  und  Art  der  Abfertigung
auf  den  Eisenbahnen  ergänzt,  jedoch  hinsichtlich  der  Schiffahrt  durch
die  Ausnahme  der  Küstenschiffahrt  eingeschränkt.
Aber  gerade  eine  derart  unbeschränkte  Verkehrsfreiheit
hat  in  einer  Zeit  der  nationalen  Wirtschaftspolitik,  nach  einem  durch  die
Macht  des  Wirtschaftskrieges  entschiedenen  Weltkriege  und  wegen  der
Unentbehrlichkeit  der  Zolleinnahmen  für  die  arg  geschwächten  oder  gar
zerrütteten  Finanzen  aller  Kriegsteilnehmer  keine  Aussicht  auf  Verwirklichung, ­
  mindestens  nicht  im  Verkehre  der  Mutterländer  untereinander
(Kommentar  desMindestprogTammes  17;  Harms,  Sicherungen  69).  Man
hat  sich  daher  darauf  beschränkt,  die  Handelsfreiheit  für  die  Kolonien,
Protektorate  und  Interessensphären  zu  empfehlen  (Mindestprogramm
  der  Zentralorganisation  für  einen  dauernden  Frieden).  Aber
selbst  in  diesem  beschränkten  Umfange  steht  der  Verwirklichung  der
Handelsfreiheit  sowohl  die  französische  wie  die  englische  Kolonialpolitik
entgegen.  Der  französische  Imperialismus  hat  es  infolge  der  schwächeren
Konkurrenzfähigkeit  immer  verstanden,  sich  seine  Kolonien  wirtschaftlich
völlig  zu  assimilieren  und  sie  damit  von  jedem  fremden  Handel  vollständig ­
  abzuschließen  oder  doch  mindestens  der  französischen  als  herrschenden ­
  Nation  ausschließliche  Vorrechte  zu  verschaffen.  Beispiele
hierfür  bieten  die  „Methode  der  Tunifizierung“  und  die  wirtschaftliche
Eroberung  Madagaskars,  auf  dem  der  einst  vorherrschende  amerikanische
und  englische  Handel  derart  zurückgedrängt  ist,  daß  der  französische
Handel  viel  beträchtlicher  ist  als  der  aller  anderen  Nationen  zusammen
(Kommentar  19).  Von  den  englischen  Kolonien  haben  die  mit  Selbstverwaltung ­
  ausgestatteten  „Dominions“  (Kanada,  Australien,  Südafrika,
Neuseeland  und  Neufundland)  die  Befugnis,  Handelsverträge  mit  fremden
Staaten  abzuschließen.  Sie  haben  sogar  Einfuhrzölle  auf  britische  Waren
gelegt  und  das  System  des  Schutzzolles  durch  die  Bevorzugung  des
Mutterlandes  noch  verschlimmert.  Sie  sind  als  selbständige  Interessenten
zu  betrachten.  Es  ist  kaum  zu  erwarten,  daß  sich  diese  durch  ihre
Waffenhilfe  während  des  Weltkrieges  um  das  Mutterland  verdienten  Kolonien ­
  zu  einer  grundsätzlichen  Änderung  ihrer  Handelspolitik  herbeilassen
werden.  Es  bleiben  daher  nur  die  britischen  Kronkolonien,  die  der  Ge ­
            
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